Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wegen illegalen Aufenthalts
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts nach dessen Festnahme. Das Amtsgericht ordnete die Sicherungshaft gemäß §§ 415, 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 3 AufenthG mit sofortiger Wirkung an. Begründet wurde dies damit, dass fehlende finanzielle Mittel und ein Reisedokument eine freiwillige Ausreise ausschließen und die Haft zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sei. Die Haft ist befristet bis längstens 19.01.2021; der Betroffene trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG stattgegeben; Haft bis 19.01.2021 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt einen begründeten Verdacht des illegalen Aufenthalts voraus.
Fehlende finanzielle Mittel und das Fehlen eines Reisedokuments können die Annahme rechtfertigen, dass die Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt wird, und damit die Voraussetzungen für Sicherungshaft erfüllen.
Sicherungshaft darf nur zur Vorbereitung der Abschiebung und nur in dem hierfür erforderlichen Umfang angeordnet werden; sie kann befristet bis zur möglichen Abschiebung bestimmt werden.
Die §§ 415, 427 FamFG bilden die verfahrensrechtliche Grundlage für die antragsabhängige Anordnung der Sicherungshaft; die Anordnung kann mit sofortiger Wirkung getroffen und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.01.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Die zuständige Ausländerbehörde in C. - Az.: - hat am 03.12.2020 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei am 03.12.2020 in S. wegen des begründeten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht , einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.