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Amtsgericht Solingen·8 XIV 11/17·13.11.2017

Abschiebungshaft wegen unerlaubter Einreise und Identitätstäuschung (Fluchtgefahr)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 12.02.2018 sowie eine Übernachtung im Polizeigewahrsam an. Zentrale Frage war, ob Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, Haftgrund (u.a. Fluchtgefahr) und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Das Gericht bejahte die vollziehbare Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise ohne Pass und Aufenthaltstitel sowie eine ergangene Rückkehrentscheidung. Fluchtgefahr sah es wegen Identitätstäuschung (gefälschter Ausweis), fehlender Papiere und fehlender Mittel; mildere Mittel seien nicht ersichtlich, die Haftdauer sei zur Organisation der Abschiebung erforderlich.

Ausgang: Haftantrag der Ausländerbehörde bewilligt; Abschiebungshaft bis 12.02.2018 und sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht und das Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes voraus.

2

Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG kann insbesondere aus konkreten Anhaltspunkten wie Identitätstäuschung durch Verwendung falscher Ausweispapiere und fehlenden Reisedokumenten folgen (§ 2 Abs. 14 AufenthG).

3

Abschiebungshaft ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG unzulässig, wenn der Haftzweck durch ein milderes, ebenso geeignetes Mittel erreicht werden kann; die Haft ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

4

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist entbehrlich, wenn lediglich ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht, insbesondere bei Ermittlungen wegen Straftaten nach § 95 AufenthG.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG kommt in Betracht, wenn nur so die Freiheitsentziehung unmittelbar vollzogen und der Sicherungszweck der Abschiebung gewährleistet werden kann.

Relevante Normen
§ 415 FamFG§ 427 Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 2 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG§ 4 AufenthG

Tenor

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Unterbringung für eine Nacht im Polizeigewahrsam wird angeordnet.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Auf Antrag des Ausländeramtes wird gemäß § 415, 427 Abs. 2 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG  Abschiebungshaft bis zum 12.02.2018 angeordnet.

2

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

3

Die Unterbringung für eine Nacht im Polizeigewahrsam wird angeordnet.

4

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

6

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger versuchte am 13.11.2017, sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis (Totalfälschung) beim Bürgerbüro der Stadt  anzumelden.

7

Er erklärte in seiner Vernehmung, vor zwei Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sein Bruder würde sich noch zwei oder drei Monate länger im Bundesgebiet aufhalten. Den gefälschten bulgarischen Ausweis habe er für sich und seinen Bruder für 3000 Euro gekauft.

8

Der Betroffene ist mittellos und verfügt über keinen Nationalpass.

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Zulässigkeit des Antrags:

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Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG ist die Ausländerbehörde für den Haftantrag und somit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Abs. 5 AufenthG zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

11

Dies ist nach den Richtlinien für die Abschiebungshaft im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien – AhaftRL) vom 08.06.2016 in der Regel die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle des „Untertauchens“ hatte.

12

Handelt es sich um eine bisher unbekannt, sich illegal aufhaltende ausländische Person, ist regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die ausländische Person aufgegriffen wurde.

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Der Haftantrag ist dem Betroffenen ausgehändigt und übersetzt worden. Die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren erhält eine Durchschrift des Antrages.

15

a.

16

Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

17

Gemäß § 4 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

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Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er

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1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

21

2.   den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,

22

Der Betroffenen ist weder im Besitz eines gültigen Visums noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.

23

Somit war die Einreise des Betroffenen ins Bundesgebiet nach § 14 Abs. 1  Nr. 1 AufenthG unerlaubt. Über eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Bundesgebiets verfügt er nicht.

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Bei der unerlaubten Einreise des Betroffenen ins Bundesgebiet handelt es sich gemäß § 95 AufenthG um eine Straftat.

25

Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besitzt.

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Gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist.

27

Demzufolge ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.

28

b.

29

Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Betroffenen ist heute ergangen.

30

Mit Datum vom heutigen Tag hat das Ausländeramt gegen den Betroffenen eine Abschiebungsandrohung erlassen und am 14.11.2017 zugestellt.

31

c.

32

Es bedarf vorliegend keines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft.

33

Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist.

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Insoweit sind begleitende Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, , den §§ 273, 274, 281, 303 des Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

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Erfass sind somit die Delikte Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Erschleichen von Leistungen, Urkundenfälschung, Mittelbare Falschbeurkundung, Verändern von amtlichen Ausweisen, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung, Missbrauch von Ausweispapieren, Sachbeschädigung.

36

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist somit vorliegend nicht erforderlich.

37

d.

38

Der Betroffene ist abzuschieben.

39

Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

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Die Überwachung der Ausreise ist gemäß § 58 Abs. 3 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

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1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,

42

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,

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3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,

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4. mittellos ist,

45

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

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6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder

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7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

48

Aufgrund der gezeigten Verhaltensweise ist nicht davon auszugehen, dass sich der Betroffenen den einzuleitenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen freiwillig stellt.

49

Der Betroffenen hat versucht, sich mit gefälschter Identität ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erschleichen.

50

Der Betroffene ist somit nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 7 AufenthG abzuschieben.

51

e.

52

Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vor.

53

Gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

54

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,

55

              1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,

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2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

57

3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,

58

4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder

59

5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

60

Gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sein:

61

1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

62

2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,

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3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,

64

4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,

65

5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder

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6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.

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Der Betroffenen hat sich ca. zwei Jahre unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und  versucht, sich mit gefälschter Identität ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erschleichen.

68

Vorliegend ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1  und Nr. 5 AufenthG erfüllt.

69

f.

70

Die Haft ist erforderlich. Der Zweck der Haft kann nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden.

71

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

72

Der Betroffenen kann auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seines Täuschungsversuchs eindeutig nicht glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

73

Vorliegend ist ein milderes Mittel als die Abschiebungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung nicht erkennbar.

74

g.

75

Die beantragte Dauer der Haft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung durchführen zu können.

76

Gemäß § 62 Abs. 4 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

77

Die Abschiebung des Betroffenen in die Türkei kann in den nächsten Wochen durchgeführt werden, muss zuvor jedoch koordiniert werden.

78

Die zuständige zentrale Ausländerbehörde hat bestätigt, dass auch ohne Sachbeweise die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die türkischen Behörden in der Regel innerhalb einiger Wochen erfolgt.

79

Anschließend muss die weitere Organisation wie Flugbuchung erfolgen.

80

Die Verhängung der Abschiebungshaft von drei Monaten bis zum 12.02.2018 ist somit verhältnismäßig.

81

h.

82

Die Haft ist verhältnismäßig.

83

Da eine weniger in die persönlichen Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme nicht zur Verfügung steht, ist die Anordnung der Abschiebungshaft geboten und erforderlich.

84

Der Grundsatz des Beschleunigungsgebotes wurde vorliegend beachtet. Eine richterliche Anordnung wurde schnellstmöglich ohne zeitliche Verzögerung eingeholt.

85

i.

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sofortige Vollziehung des Haftbeschlusses

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Die sofortige Vollziehung des Haftbeschlusses nach § 422 Abs. 2 FamFG ist anzuordnen, da nur so die Freiheitsentziehung sofort vollzogen werden kann und die Sicherung der Abschiebung gewährleistet ist.

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Eine weniger in die persönlichen Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme ist nicht ersichtlich, die Anordnung der Abschiebungshaft ist geboten und erforderlich.

89

Die beantragte Haftdauer ist erforderlich, um die nötige organisatorischen Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen.

90

Nach § 8 Bundesfreiheitsentziehungsgesetz wurde die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses angeordnet, damit die Freiheitsentziehung des Betroffenen sofort vollzogen werden kann.

91

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.

92

Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Solingen, Goerdelerstr. 10, 42651 Solingen, Abt. 8, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.