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Amtsgericht Solingen·6 K 64/15·22.02.2017

Zuschlag in Zwangsversteigerung unter Auflagen zu Verzinsung und Kosten

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Solingen hat das Versteigerungsobjekt der Meistbietenden zum berichtigen Betrag zugeschlagen. Ein im Grundbuch eingetragenes Recht (Abt. II) bleibt bestehen; die geleistete Sicherheitsleistung wird auf den Zahlungsbetrag angerechnet. Der Zahlungsbetrag ist ab dem Zuschlagstag mit 4 % bis zum Verteilungstermin zu verzinsen. Die Kosten des Beschlusses trägt die Ersteherin; es gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Ausgang: Zuschlag der Meistbietenden zum berichtigen Betrag unter Bedingungen (Bestand Abt. II, Verzinsung, Kostentragung durch Ersteher) erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zuschlag in der Zwangsversteigerung kann ein im Grundbuch eingetragenes Recht (Abt. II) im Bestand bleiben; der Zuschlag beseitigt nicht automatisch solche Belastungen.

2

Eine geleistete Sicherheitsleistung ist auf den durch Zahlung zu berichtigen Betrag anzurechnen.

3

Das Gericht kann den zu zahlenden Betrag ab dem Zuschlagstag bis zum Verteilungstermin mit Zinsen versehen; Hinsichtlich Höhe und Beginn kann der Zuschlagsbeschluss entsprechende Festsetzungen treffen.

4

Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses werden grundsätzlich der Ersteherin/dem Ersteher auferlegt; zusätzlich gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Tenor

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von EUR

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Das im Grundbuch eingetragene Recht Abt. II/Nr 5 bleibt bestehen.

2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von EUR) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Rubrum

1

Belehrung:

2

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Solingen oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

3

Solingen, 23.02.2017