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Amtsgericht Solingen·37 F 278/97·26.02.1998

Einstweilige Anordnung zur Zahlung einer Ausgleichsrente beim verlängerten Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangt im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ex-Ehemanns und beantragt zugleich eine einstweilige Anordnung zur Zahlung einer angemessenen Rente bis zur Hauptsacheentscheidung. Das Gericht ordnet vorläufig eine monatliche Zahlung an, da nach den bisherigen Feststellungen ein Anspruch zumindest in der Höhe gegeben ist. Die genaue Höhe bleibt in der Hauptsache zu klären; die vorläufige Zahlung wird so bemessen, dass sie nicht zu Unrecht zu Lasten der Antragsgegnerin geht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wird stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente ab 01.01.1998 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung kann die Zahlung einer Ausgleichsrente anordnen, wenn nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ein Anspruch zumindest in der festgelegten Höhe besteht.

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Bei vorläufiger Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist der zugesprochene Betrag so zu bemessen, dass die spätere Hauptsacheentscheidung keine niedrigere Festsetzung erwarten lässt; Risiken der Neuberechnung oder Rückrechnung der Dynamisierung dürfen nicht dem Zahlungspflichtigen einseitig aufgebürdet werden.

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Die genaue Bemessung des Anspruchs kann im Eilverfahren offenbleiben, soweit die Ermittlungen zur Ermittlung des endgültigen Betrags noch nicht abgeschlossen sind; eine vorläufige Zahlung soll dem Bedürfnis des Berechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

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Für die örtliche Zuständigkeit in solchen Fällen gelten die Regelungen der internationalen Zuständigkeit und der Zivilprozessordnung in den §§ 45 Abs. 3 FGG, 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG§ 45 Abs. 3 FGG§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 620 g ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragstellerin ab 01. Januar 1998 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.000,00 DM zu zahlen.

Die Kostenentscheidung erfolgt im Hauptverfahren.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Gründe

3

Der frühere Ehemann der Antragstellerin bezog bis zu seinem Tode eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin.

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Die Ehe wurde im Jahre 1987 rechtskräftig geschieden () Amtsgericht Solingen).

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Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, teilweise jedoch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Als Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde damals ein Ehezeitanteil von DM (dynamisiert: DM) errechnet, wovon die Hälfte der Antragstellerin zustand. Gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG wurde auf die Antragstellerin im Rahmen der damals zulässigen Höchstgrenze ein Betrag von DM übertragen. Im übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

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Die Antragstellerin macht nunmehr den sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend. Der geschiedene Ehemann ist am verstorben. Die Satzung der Antragsgegnerin sieht eine Witwenrente vor.

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Die Antragsgegnerin bestreitet den Anspruch grundsätzlich nicht, hält jedoch hinsichtlich der Höhe eine gerichtliche Festsetzung für erforderlich.

8

Die Antragstellerin beantragt daher, den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.

9

Sie beantragt außerdem, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin die Zahlung einer angemessenen Ausgleichsrente bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben.

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in der gestellten Form zulässig, da insoweit der Antrag nicht beziffert werden muß (vgl. Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, Rz. 952 c).

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Das angerufene Gericht ist gem. §§ 45 Abs. 3 FGG, 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO örtlich zuständig.

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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vorläufig eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von DM zu zahlen. Zumindest in dieser Höhe ist nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ein Zahlungsanspruch gegeben. Nach dem im Erstverfahren festgestellten Ehezeitanteil hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von DM. Im Rahmen des erweiterten Splittings wurde bereits ein Betrag zu ihren Gunsten übertragen, der einem nichtdynamischen Betrag von etwa DM entsprochen hat. Es ist daher anzunehmen, dass zumindest ein Betrag von DM noch zu zahlen ist.

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Im übrigen ist die Festlegung des genauen Betrages zur Zeit noch nicht möglich, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

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Es ist geboten, den im Eilverfahren zugesprochenen Betrag in der Höhe so zu begrenzen, dass in der Hauptsacheentscheidung keine niedrigere Festsetzung erfolgen wird. Die Risiken einer unterschiedlichen Bewertung in Bezug auf den der Ehezeit entsprechenden Betrag und der Neuberechnung bzw. Rückrechnung der Dynamisierung dürfen nicht dem Zahlungspflichtigen aufgebürdet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorliegende Entscheidung nicht anfechtbar (wenn auch abänderbar) ist. Andererseits ist mit dem jetzt vorläufig zugesprochenen Betrag auch das Interesse der Antragstellerin gewahrt, alsbald einen angemessenen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu erhalten.

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Die Zahlungsverpflichtung im Rahmen der einstweiligen Anordnung beginnt mit Januar 1998, nachdem der entsprechende Antrag Mitte Dezember zugestellt worden ist.

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Die Kostenregelung ergibt sich aus § 620 g ZPO.