Mehrfache Körperverletzung in Beziehung: 9 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das AG Solingen hatte über drei Übergriffe des Angeklagten gegen seine (ehemalige) Lebensgefährtin zu entscheiden. Streitpunkt war insbesondere die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Geschädigten gegenüber dem Bestreiten des Angeklagten. Das Gericht hielt die Zeugenaussage für voll glaubhaft und sah die Taten als vorsätzliche Körperverletzungen an, teils in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung bzw. Bedrohung. Es verhängte Einzelstrafen von 4, 4 und 6 Monaten und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung wegen negativer Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung in drei Fällen (teils mit Beleidigung/Bedrohung) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann maßgeblich auf die in sich schlüssige, detailreiche und ohne erkennbare Belastungstendenz abgegebene Aussage des Tatopfers gestützt werden, wenn die Einlassung des Angeklagten dadurch widerlegt wird.
Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Delikte bestimmt sich der anzuwendende Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht.
Eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich sein, wenn einschlägige Vorverurteilungen vorliegen und zur Einwirkung auf den Täter eine Geldstrafe nicht ausreicht.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine positive Sozialprognose voraus; eine fortgesetzte Begehung gleichartiger Taten trotz bestehender bzw. drohender Bewährungsbelastung kann diese Prognose entfallen lassen.
Eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich angeklagten Delikts scheidet aus, wenn das Tatgeschehen durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.
Tenor
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und in 1 weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 223, 230, 241 Abs. 1, 52, 53 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde in Solingen geboren. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Seine schulische Laufbahn beendete er mit der Fachoberschulreife mit Qualifikation, im Anschluss absolviert er Ausbildungen zum Fleischer und Koch. Nach einem Auslandsjahr arbeitete er im zunächst Catering-Bereich und übernahm sodann die Fleischerei seiner Eltern, für die er jedoch in Kürze einen Insolvenzantrag wird stellen müssen.
Er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
So verhängte das Amtsgericht Solingen gegen ihn am 25.11.2016 wegen versuchter Körperverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 €.
Am 07.12.2018 verhängte das Amtsgericht Solingen gegen ihn wegen Betruges in 2 Fällen eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60,00 €.
Am 31.05.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Solingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 €.
Am 17.07.2023 verhängte das Amtsgericht Solingen gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 €.
Am 26.02.2024 verhängte das Amtsgericht Solingen gegen ihn wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,00 €.
Die Strafen aus den Erkenntnissen vom 31.05.2023 und 17.07.2023 führte das Amtsgericht Solingen am 06.03.2024 auf eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,00 € zurück.
Schließlich verhängte das Amtsgericht Solingen gegen ihn am 06.12.2024 wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit begann mit Rechtskraft der Entscheidung am 21.06.2025. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen 07.13 Uhr des 19.10.2024 suchte der Angeklagte die Wohnung seiner ehemaligen Freundin in Solingen auf, packte sie am Hals, drückte sie auf das Bett, schlug ihr mehrfach gegen die Schulter, drückte sie im weiteren Verlauf gegen eine Wand und warf noch ein Regalbrett aus Holz nach ihr, das sie am Bein traf. Als ein Nachbar die Polizei informierte, ergriff er die Flucht und äußerte gegenüber der Geschädigten: „Du fettes Schwein, ich komme zu dir auf die Arbeit.“. Am 21.10.2024 kontaktierte er die Geschädigte telefonisch und verlangte, dass sie die Anzeige zurücknehme, ansonsten würde „es noch schlimmer“. Infolge ihrer Misshandlungen erlitt die Geschädigte Schmerzen insbesondere am Bein und am rechten Arm/Schulter. Am rechten Handgelenk und rechten Knie fanden sich Rötungen und Hämatome.
II.
1.
Am 09.04.2025 gegen 09.45 Uhr trat der Angeklagte ohne entschuldigenden oder rechtfertigenden Grund im Flur seiner Fleischerei einen vollen Putzeimer gegen seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin ..., übergoss sie mit dem restlichen Wasser und versetzte ihr kurz danach eine Ohrfeige, um sie zu verletzen und zu erniedrigen.
2.
Am 12.05.2025 gegen 16.00 Uhr suchte der Angeklagte die Wohnung seiner ehemaligen Freundin ... in Solingen auf und drängte sich bei Öffnung der Tür in die Wohnung. Sodann schubste er sie auf den Boden und trat die Zeugin, leerte Wasserflaschen über ihr aus und spuckte sie in ehrverletzender Absicht an. Die Geschädigte erlitt Schmerzen, Schwellungen und Hämatome, insbesondere am rechten Arm.
3.
Am 18.07.2025 gegen 22.50 Uhr suchte der Angeklagte seine ehemalige Freundin, die Zeugin ..., erneut in ihrer Wohnung in Solingen auf. Dort drängte er sich in die Wohnung und drohte, sie gleich kaputt zu schlagen. Darüber hinaus schubste er sie gegen einen auf dem Balkon stehenden Bambusstrauch, wodurch die Geschädigte mit dem Strauch umfiel und Kratzer erlitt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser Glauben schenken konnte, und im Übrigen aufgrund der überzeugenden Angaben der Zeugin, der verlesenen Urkunde und der in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Der Angeklagte hat die Taten bestritten und sich – teilweise über seinen Verteidiger - in Bezug auf die Tat 1 dahingehend eingelassen, dass man sich gestritten habe, da die Zeugin beim Einkauf die Eier vergessen habe. Aus Wut habe er gegen einen Putzeimer getreten, jedoch nicht in Richtung auf die Geschädigte, woraufhin dieser kaputtgegangen sei. Mit Putzwasser übergossen oder geschlagen habe er sie nicht. In Bezug auf die Tat 2 gab er an, dass man sich gestritten habe und er dann die Wohnung verlassen habe. Die Tat 3 bestreite er ebenfalls, vielmehr habe man sich lediglich um einen Ventilator gestritten, wobei sich die Zeugin möglicherweise verletzt habe. Er sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Fleischerei sehr angespannt gewesen und man habe sich in der „On-Off-Beziehung“, die er mit der Geschädigten geführt habe, oft gestritten. Mittlerweile betrachte er die Beziehung jedoch als beendet. Zwar sehe man sich noch gelegentlich und er schulde der Zeugin noch Geld, das er zurückzuzahlen beabsichtige, jedoch sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Das Geschehen tue ihm aufrichtig leid.
Soweit der Angeklagte die Taten bestreitet, ist seine Einlassung durch die glaubhaften Angaben der Zeugin widerlegt.
Diese berichtete, dass sie mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt habe. Diese sei zu Beginn gut gelaufen, jedoch habe sich der Angeklagte nach dem Verlust des gemeinsamen ungeborenen Kindes im fünften Monat sehr ins Negative verändert.
Am 09.04.2025 sei sie vom Einkaufen zurückgekommen und der Angeklagte nicht gut drauf gewesen sei. Sie habe vergessen Eier zu kaufen und man sei in Streit geraten. Die Zeit sei für den Angeklagten wegen Problemen mit der Fleischerei, die er selbst nicht zu verschulden habe, sehr schwierig gewesen. Ihm sei die Situation offensichtlich zu viel geworden und er sei ausgeflippt, wobei sie auch selbst herumgeschrien habe. Schließlich habe er gezielt den Putzeimer in ihre Richtung getreten und sie dabei am rechten Bein getroffen. Sodann habe er das restliche Putzwasser über sie gekippt und ihr eine Ohrfeige versetzt.
Am 12.05.2025 habe er sich in ihre Wohnung gedrängt und sie auf den Boden geschubst. Sodann habe er mehrere Wasserflaschen über ihr ausgelehrt, sie angespuckt und getreten. Auch habe er ihre Katze getreten. Die Zeugin habe blaue Flecken erlitten und sei ins Krankenhaus gegangen. Ob er sie an diesem Tag auch bedroht hat, könne sie nicht sagen. Zwar sei es ständig zu Drohungen von seiner Seite gekommen, jedoch habe sie hieran in Bezug auf diesen Tag keine Erinnerung.
Am 18.07.2025 habe er sie erneut in ihre Wohnung gedrängt und gesagt, dass er sie gleich kaputtschlagen werde. Es sei dann zu einer Rangelei gekommen und er habe sie auf dem Balkon in einen Bambusbusch geworfen, mit dem sie umgekippt sei. Dabei habe sie sich Kratzer zugezogen. Man habe sich dann um einen Ventilator gestritten, wobei sie sich möglicherweise an einem scharfkantigen Teil verletzt habe, was sie jedoch nicht mit Sicherheit sagen könne. Jedenfalls sei dies nicht die Absicht des Angeklagten gewesen und er habe sie mit dem Ventilator auch nicht geschlagen.
Die Beziehung mit dem Angeklagten, die sie zuletzt als „On-Off-Beziehung“ beschreiben würde, sei mittlerweile beendet. Zwar habe man sich immer wieder angenähert, jedoch sei dies stets in Streitigkeiten ausgeartet. Trotz der Übergriffe habe sie stets, auch in jüngerer Vergangenheit, gehofft, dass es wieder zu einer Annäherung kommen könne, was sie damit begründe, dass sie „blöd“ sei. Zu Beginn habe sie versucht, sich gegen die Übergriffe zu wehren. Da sie jedoch erkannt habe, dass sie ohnehin keine Chance habe, zumal sie schwerbehindert sei und unter Einschränkungen im rechten Bein leide, habe sie aufgegeben.
Das Gericht erachtet die Angaben der Zeugin ...als vollumfänglich glaubhaft und die bestreitende Einlassung des Angeklagten mithin als widerlegt. Eine übermäßige Belastungstendenz vermochte das Gericht bei der Schilderung der Geschädigten nicht im Ansatz zu erkennen. Die Zeugin zeigte sich vielmehr erkennbar bemüht, das tatsächliche Geschehen zu rekonstruieren und nahm den Angeklagten vielfach ausdrücklich in Schutz. So betonte sie beispielsweise gleich zu Beginn ihrer Vernehmung ungefragt, dass das Verhalten des Angeklagten auch auf seine unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten zurückzuführen sein dürfte. Ebenso räumte sie unumwunden eigene Fehlentscheidungen ein sowie, dass sie sich an den verbalen Streitigkeiten auch selbst durch aufbrausendes Verhalten – Herumschreien – beteiligt und stets erneut den Kontakt zu ihm gesucht hatte. Soweit sie sich an bestimmte Umstände, die eine weitergehende Strafbarkeit des Angeklagten begründen könnten (beispielsweise die angeklagte Bedrohung am 12.05.2025), nicht mehr erinnern konnte, räumte sie auch dies frei heraus ein. Ebenso stellte sie in Bezug auf die angeklagte gefährliche Körperverletzung mit dem Ventilator ausdrücklich klar, dass sie hier nicht von einem absichtlichen Verhalten bzw. Schlag ausgehe und betonte gar, dass der Angeklagte „so etwas“ nicht tun würde. Auch im Übrigen waren ihre Angaben schlüssig und wirkten äußerst realitätsbasiert, war sie doch in Bezug auf den Tritt gegen den Putzeimer am 09.04.2025 gar in der Lage, den Vorgang bzw. den Bewegungsablauf selbst im Gerichtsaal darzustellen. Dass es ihr letztlich nicht um eine übermäßige Bestrafung des Angeklagten geht, wurde auch daran deutlich, dass sie in Bezug auf die ursprünglich angeklagte Sachbeschädigung ihres PKWs von sich aus angab, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich ohnehin einen Totalschaden erlitten habe, sodass es ihr auf eine Entschädigung überhaupt nicht ankomme.
Die bei den Taten 2 und 3 eingetretenen Verletzungen ergeben sich darüber hinaus aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und in Bezug auf die Tat 2 auch aus dem verlesenen Notfallbericht der Zentralen Notfallambulanz des Städtischen Klinikums Solingen.
Insgesamt ist das Gericht mithin zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Zeugin das Geschehen an den Tattagen wiederspiegelt, sodass selbige dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden war, die Zeugin am 12.05.2025 auch mit dem Tode bedroht zu haben, konnte eine Verurteilung wegen dieses tateinheitlich angeklagten Delikts nicht erfolgen, da die Zeugin dies trotz Nachfrage und Vorhalt nicht bestätigt hat.
Soweit schließlich wegen des Verhaltens des Angeklagten am 18.07.2025 eine gefährliche Körperverletzung durch einen Schlag mit dem Ventilator in Betracht gekommen war, hat die Zeugin auch dieses Geschehen nunmehr abweichend geschildert und angegeben, dass es allenfalls möglicherweise zu einer nicht von dem Angeklagten verursachten und beabsichtigten Verletzung durch das beidseitige Ziehen an dem Gegenstand gekommen sein könnte.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach durch die Tat 1 der vorsätzlichen Körperverletzung, strafbar gemäß § 223 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Die Tat 2 erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 185 Alt. 2, 52 StGB. Durch die Tat 3 hat er sich schließlich der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 223 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 StGB, schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
Soweit dem Angeklagte darüber hinaus vorgeworfen worden war, am 09.04.2025 eine Sachbeschädigung zulasten der Geschädigten durch ein Schlagen gegen deren PKW begangen zu haben, erfolgte in der Hauptverhandlung die Einstellung nach § 154 StPO.
V.
Ausgangspunkt der Strafzumessung war angesichts der tateinheitlichen Begehung der Delikte bei den Taten 2 und 3 jeweils der Strafrahmen desjenigen Gesetzes, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), mithin derjenige des § 223 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Dabei war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich für sein Verhalten entschuldigt hat und dadurch – wenngleich er die Taten als solche bestritten hat – zu einem gewissen Grad die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Auch sprach für ihn, dass die Taten Ausfluss einer schwierigen Beziehungskonstellation waren und er sich auch im Übrigen aufgrund der finanziellen Belastung im Zusammenhang mit seiner Firma in einer belasteten persönlichen Situation befand. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bei den Taten 1 und 3 keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten hat und selbige bei allen Taten letztlich folgenlos ausgeheilt sind. Zu seinen Lasten musste sich auswirken, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass er die Tat 3 während einschlägiger Bewährung beging.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
Tat 1 4 Monate Freiheitsstrafe Tat 2 4 Monate Freiheitsstrafe Tat 3 6 Monate Freiheitsstrafe
Dabei lagen bei den Taten 1 und 2 angesichts der einschlägigen Vorstrafen auch besondere Umstände vor, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machten, § 47 Abs. 1 StGB.
Die verhängten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des engen situativen Zusammenhangs, auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe 9 Monaten
zurückzuführen, die allen Strafzwecken gerecht wird. Die verhängte Gesamtstrafe erscheint dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend, im Hinblick auf seine teils einschlägigen Vorstrafen aber auch erforderlich.
VI.
Die verhängte Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht gegenwärtig nicht die begründete Erwartung hegt, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt, er mithin künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits mit Strafbefehl vom 06.12.2024 wegen einer Körperverletzungstat zulasten der Geschädigten Schneider zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, ohne dass ihn der hierdurch entstandene Druck auch nur im Ansatz zu einer Abkehr von diesem Verhalten bewegen konnte. Wenngleich gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und selbiger erst am 21.06.2025 rechtskräftig wurde, hatte der Angeklagte doch bereits zuvor Kenntnis davon, dass sein Verhalten zu durchaus erheblichen Konsequenzen führen kann. Gleichwohl und selbst nach Eintritt der Rechtskraft und Beginn der Bewährungszeit beging der Angeklagte fortwährend und ohne Unterlass weitere, gleichartige Taten, wodurch er erkennen ließ, dass er sich auch von einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht beeindrucken und zu einem straffreien Verhalten bewegen lässt. Angesichts dessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten trotz seiner in der Hauptverhandlung durchaus glaubhaft präsentierten teilweisen Einsicht gegenwärtig keine positive Prognose attestiert werden kann. Vielmehr ist nun eine Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe angezeigt, da der Angeklagte jedenfalls gegenwärtig anderweitig nicht nachhaltig erreicht werden kann.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.