OWi‑Urteil: Freispruch wegen nicht nachvollziehbarer Poliscan‑Speed‑Messung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten. Strittig war die Verwertbarkeit der Messung mit dem Gerät Poliscan Speed. Das Gericht erkannte, dass die Messwerterzeugung und -bildung nicht konkret nachprüfbar ist, da Herstellerunterlagen und Teile der Messlogik nicht offenlegbar sind. Mangels nachvollziehbarem Nachweis wurde die Verurteilung abgelehnt.
Ausgang: Freispruch des Betroffenen mangels nachweisbarer, nachvollziehbarer Messwerterzeugung; Staatskasse trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung kann nur dann als bewiesen gelten, wenn die dem Messwert zugrundeliegenden Messabläufe und die Messwerterzeugung nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Die amtliche Zulassung und Eichung eines Messgeräts entbindet nicht von der Darlegungs‑ und Beweislast, wenn wesentliche Teile der Mess‑ bzw. Softwarelogik und Prüfdokumentation nicht zugänglich sind.
Fehlen für den Tatrichter die Möglichkeit der Nachprüfung der Messwertbildung, begründet dies Zweifel an der Korrektheit des Messwerts und kann zum Freispruch führen.
Fotoidentifizierung des Fahrers kann zur Beweiswürdigung herangezogen werden, ersetzt aber nicht den Nachweis einer korrekten Messung.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge der §§ 467 StPO, 46 OWiG:
Der Betroffene befuhr am gegen Uhr in mit dem Pkw den Weg in Fahrtrichtung Straße. Dort war gegenüber der Einmündung von dem Zeugen zur Geschwindigkeitsüberprüfung das (mobile) Gerät Poliscan Speed 628215 aufgebaut. Das Gerät "schoss" ein Foto von dem Betroffenen. Das Gerät stellte eine Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 81 km/h fest; erlaubt sind dort 50 km/h.
I.
1.
Das Gerät ist etwa seit 1 Jahr im Einsatz. Das Gerät ist geeicht.
2.
Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen in Verbindung mit dem Zertifikat steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der genannte Zeuge zur Benutzung des Gerätes geschult ist und das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und betrieben hat.
3.
Der Betroffene war der Fahrer. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung anwesend. Sein äußeres Erscheinungsbild entspricht dem abgebildeten Fahrzeugführer, und zwar hinsichtlich der schlanken Statur, dem Schulterbereich, dem Hals, der Kopfform einschließlich Nase und Augenpartie und den Ohren.
4.
Das Gericht hat die Vorbelastungen des Betroffenen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Der Betroffene ist 2005 (Tattag 21.02.2003) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 315 c I Nr. 2 c, III, 52, 56 StGB, (Tatkennziffern A 21, A 8) verurteilt worden. Er ist außerdem mehrfach wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons sowie Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage in Erscheinung getreten. Diese Vorbelastungen gestatten einen gewissen Schluss darauf, dass der Betroffene auch in diesem Fall die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h in der bereits dargestellten Größenordnung überschritten hat; sie reichen zur Beweisführung aber nicht aus.
5.
Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die technische Aufzeichnung über den hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß ordnungsgemäß und fehlerfrei in den Schreibdienst gelangte und im Bußgeldbescheid richtig dargestellt worden ist.
6.
Das beigezogene vollständige Messfoto einschließlich der Daten gibt keinen konkreten Hinweis auf eine fehlerhafte Messung, auch wenn ein weiteres Fahrzeug abgebildet ist; denn das andere Fahrzeug war geparkt.
II.
1.
Der Verteidiger bestreitet die Richtigkeit der Messung.
2.
Es reicht nicht aus, dass das Messgerät von der zuständigen Stelle überprüft und amtlich zugelassen ist. Laut Sachverständigengutachten erfolgt die Messung aufgrund einer Laserpuls-Laufzeitmessung, wobei die Genauigkeit der Messwertbildung vom System "selbständig" geprüft wird, so dass bei Ungenauigkeit der Messwert automatisch verworfen werde. Wie dies geschieht ist allerdings unbekannt. Es ist auch unbekannt, welche Testverfahren vor der amtlichen Zulassung durchgeführt worden sind. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Sachverständigen mitgeteilt:
"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihnen mit der Übersendung
dieser Unterlagen (u. a. Prüfergebnisse, Konstruktionsunterlagen mit Schalt-
plänen, Softwarebeschreibung mit Quellcodes), die z. T. vertrauliche Konstruk-
tionsbeschreibungen des Herstellers enthalten, nicht zur Verfügung stehen
können."
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass bei dieser Sachlage der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrundeliegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind.
Zwar kommt das Gutachten Blatt 123 ff., das im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist, nachdem die Stadt es für Gericht und Verteidiger in Ablichtung zur Verfügung gestellt hat, zu dem Ergebnis:
"Nach sachverständiger Auffassung ergeben sich keine Hinweise auf
unkorrekte Messergebnisse, woraus sich in der Folge eine einwandfreie
Funktion der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessanlagen ableiten
lässt."
Aber es heißt auch:
"Das Messprinzip, der Messablauf und die Messwertbildung beruhen
auf theoretisch nachvollziehbaren Vorgängen, die jedoch in ihrem Ab-
lauf zum Teil verborgen bleiben. Insbesondere kann die Geschwindig-
keitsbildung selbst sowie die Messwerterzeugung nicht konkret über-
prüft werden.
So sind Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb
des Erfassungsbereichs sowie die gemessenen Geschwindigkeitswerte,
die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führen,
nicht zu reproduzieren.
Dies bedeutet, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und
Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann. ...
Zur Klärung der noch offenen Fragestellungen aus Kapitel 3.6 sind weitere
Versuchsreihen erforderlich."