Einsicht in unverschlüsselte Rohmessdaten bei VDS N 5‑Radar angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene verlangte Einsicht in die vollständigen Messdaten (inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten) der am Tattag durchgeführten Messserie mit dem VDS N 5‑Radar. Das Amtsgericht verpflichtete die Bußgeldbehörde, die Daten in die Kanzleiräume des Verteidigers zu überlassen. Es stellte fest, dass bei standardisierten Messverfahren substantiiertes Vortragen erforderlich ist und Datenschutzbelange dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht den Vorrang vor Einsicht gewähren. Die Kosten werden der Landeskasse auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess‑Serie stattgegeben; Kosten trägt die Landeskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Bei standardisierten Messverfahren setzt die Wirksamkeit entlastender Pauschalvorwürfe voraus, dass der Betroffene konkrete, einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vorträgt, die die Messung in Zweifel ziehen.
Die Einsicht in die vollständige Messreihe einschließlich unverschlüsselter Rohmessdaten ist zur effektiven Verteidigung und zur Überprüfung der Messung erforderlich, da erst die Auswertung der Rohdaten konkreten und prüfbaren Sachvortrag ermöglicht.
Datenschutzrechtliche Bedenken der Drittbetroffenen stehen dem Anspruch auf Einsicht nicht grundsätzlich entgegen, wenn das Interesse an einem fairen Verfahren überwiegt und die Weitergabe an Verteidiger erfolgt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Kostenentscheidungen nach § 62 Abs. 2 OWiG werden in der Regel gemäß den einschlägigen Vorschriften getroffen und die Entscheidung kann nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar sein.
Tenor
Der Bußgeldbehörde wird aufgegeben, der Verteidigung die Messdaten inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess-Serie des Tattages auf einem geeigneten Speichermedium durch Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Rubrum
Bei den tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät VDS N 5-Radar handelt es sich um ein sogenanntes standarisiertes Messverfahren. Dies hat zur Folge, dass der Betroffene mit der pauschalen Behauptung, er sei nicht zu schnell gefahren und die Messung sei fehlerhaft, im Prozess nicht gehört wird. Vielmehr obliegt es ihm substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene hat demnach konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände anzuführen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Für eine solche Überprüfung benötigt er den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Rohmessdaten in Form des vollständigen Messfilms. Denn erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage, zu entsprechendem, konkreten Sachvortrag (vgl. Bundesverfassungsgericht Entscheidung, amtliche Sammlung 46, 202).
Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Soweit mit der Zurverfügungstellung der gesamten Mess-Serie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen ermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auch ordnungsgemäße Überprüfung der Messung. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme betrifft nur einen äußerst kurzen Zeitraum. Zudem werden lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Übrigen selbst der Verkehrsüberwachung durch die Behörden aussetzen, übermittelt werden. Vor allem aber ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und er damit sachgemäß umgeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.