Themis
Anmelden
Amtsgericht Solingen·23 Ds-521 Js 641/11-546/11·07.03.2012

Urteil wegen mehrfacher Sachbeschädigung: Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchuldfähigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen sechs Fällen von Sachbeschädigung (Reifenstechen, Hakenkreuzschmierereien) verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein psychiatrisches Gutachten stellte verminderte Schuldfähigkeit (paranoide Schizophrenie) fest, was strafmildernd berücksichtigt wurde. Geldstrafen kamen wegen des hohen Gesamtschadens nicht in Betracht; Bewährung wurde unter strengen Auflagen und Therapieauflagen bewilligt.

Ausgang: Angeklagter wegen Sachbeschädigung in 6 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen, wenn Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist.

2

Bei einem insgesamt erheblichen Schaden kommt die Verhängung von Geldstrafen nicht in Betracht, wenn sie das Sühnebedürfnis nicht angemessen erfüllt.

3

Bei mehreren selbständigen Taten sind Einzelstrafen zu bemessen und können zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengerechnet werden; dabei sind Vorstrafen, Geständnis und persönliche Verhältnisse zu würdigen.

4

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe erfolgen, wenn eine positive Besserungsprognose besteht und Therapie- bzw. Bewährungsauflagen zu erwarten sind, die Rückfallgefahr mindern.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 1 StGB§ 303c StGB§ 21 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. IV StPO§ 303 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung in 6 Fällen, begangen jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr

mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 I, 303 c, 21, 53 StGB.

Einzelstrafen: 2 x 6 Monate, 1 x 4 Monate und 3 x 3 Monate Freiheitsstrafe.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO).

3

Der Angeklagte ist am         geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte hat in     die Grundschule besucht. Er ist im Alter von 12 Jahren mit seinen Eltern nach Deutschland umgesiedelt. Der Angeklagte hat hier das Gymnasium besucht und mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Er hat anschließend den Beruf des           erlernt und in diesem Beruf mehrere Jahre gearbeitet. Der Angeklagte ist zur Zeit ohne Beschäftigung. Er bezieht ein Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 1.040,00 Euro monatlich.

4

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

5

Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 29.06.2009: Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.

6

Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 08.03.2012 und nach dem Ergebnis der sachverständigen Untersuchung

7

der              steht folgender Sachverhalt fest:

8

Der Angeklagte beschädigte oder zerstörte in der Zeit vom 20.02.2011 bis zum 09.05.2011 durch 6 selbständige Handlungen fremde Sachen. Er handelte dabei im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

9

Der Angeklagte, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, zerstach an den nachfolgend genannten Tattagen an einer Vielzahl von Pkw zwischen einem und alle vier Reifen oder er schmierte Hakenkreuze auf Hauswände und andere Oberflächen in Solingen. Er tat dies wie folgt:

10

1.

11

Der Angeklagte beschmierte am 20./21.02.2011 mit einem schwarzen Eddingstift Hauswände, Müllbehälter, Stromkastenpfeiler zwischen Schaufensterscheiben, abgestellte Pkw und andere Objekte in Form von Hakenkreuzen, teilweise auch spiegelverkehrt, im Bereich der Straßen Burgunder Straße, Hauptstraße, Germanenstraße, Mühlenplatz, Baumstraße, Beckmannstraße, Birkenweiher, Brühler Straße, Dorper Straße, Felder Straße, Langenberger Straße und weiteren Straßen.

12

2.

13

Der Angeklagte beschmierte am 22./23.02.2011 in etwa in dem gleichen Bereich zahllose Objekte mit einem schwarzen Edding, wieder in Form von Hakenkreuzen.

14

3.

15

Der Angeklagte beschmierte am 24.02.2011 im selben Bereich zahllose vergleichbare Objekte mit einem roten Eddingstift in Form von Hakenkreuzen, teilweise auch spiegelverkehrt.

16

4.

17

Der Angeklagte zerstach in der Zeit vom 03.05.2011 bis zum 05.05.2011 Reifen von 74 Pkw, die auf den Straßen Bismarckstraße, Beckmannstraße, Schützenstraße, Zietenstraße und Felder Straße abgestellt waren.

18

5.

19

Der Angeklagte zerstach in der Zeit vom 05.05.2011 bis zum 06.05.2011 Reifen von 57 Pkw, die auf den Straßen Lüneschlossstraße, Gasstraße, Zweigstraße und Kanalstraße abgestellt waren.

20

6.

21

Der Angeklagte zerstach in der Zeit vom 08.05.2011 auf den 09.05.2011 die Reifen an insgesamt 15 Fahrzeugen, die auf der Unteren Dammstraße, Albrechtstraße, Teschestraße, Kurfürstenstraße und Beckmannstraße abgestellt waren.

22

Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Sachbeschädigung in 6 Fällen schuldig gemacht, Vergehen, strafbar jeweils gemäß § 303 StGB.

23

Der Strafrahmen für die Taten des Angeklagten war dem § 303 StGB zu entnehmen. Dieser sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder die Verhängung von Geldstrafen für jede Einzeltat vor. Bei der Strafzumessung fällt zu Lasten des Angeklagten seine Vorstrafe ins Gewicht. Der durch die Taten entstandene, insgesamt recht hohe Schaden, wirkt ebenfalls straferschwerend. Das umfassende und von glaubhafter Reue getragene Geständnis des Angeklagten spricht zu seinen Gunsten. Der Angeklagte hat nach dem Ergebnis der fachärztlichen Sachverständigenuntersuchung der      im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Die Einsicht, Unrecht zu tun, war wohl vorhanden. Die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, war indessen eingeschränkt. Der Umstand verminderter Schuldfähigkeit war bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.

24

Die Verhängung von Geldstrafen kam schon wegen der Höhe der entstandenen Schäden nicht in Betracht, das Tatunrecht angemessen zu sühnen. Die Verhängung von Freiheitsstrafen war dazu unerlässlich. Unter Berücksichtigung der bei den einzelnen Taten verschieden hohen Schäden sind für die 6 Einzeltaten des Angeklagten Freiheitsstrafen von 2 x 6 Monaten, 1 x 4 Monaten und 3 x 3 Monaten schuld- und tatangemessen. Das Gericht hat die Einzelstrafen unter einer nochmaligen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtstrafe von 1 Jahr zurückgeführt.

25

Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte unter strengen Bewährungsauflagen verantwortet werden. Für die Strafaussetzung waren folgende Erwägungen maßgebend:

26

Der Angeklagte musste im Alter von 12 Jahren seine gewohnte Umgebung

27

in          verlassen und in Deutschland ein neues Leben beginnen. Er ist, bedingt durch diese Umstände und durch eine ungünstige äußere Wohnsituation, im Alter von 14 Jahren in den Drogenkonsum abgerutscht. Der Angeklagte hat sich gleichwohl in einigem Umfang aus eigener Kraft wieder gefangen. Er hat in Deutschland das Abitur gemacht. Er hat eine Ausbildung zum          durchgeführt und abgeschlossen. Der Angeklagte hat anschließend in dem verantwortungs- und anspruchsvollen Beruf des     mehrere Jahre ohne Beanstandung gearbeitet. Diese Entwicklung gibt Anlass zu der Hoffnung, dass der Angeklagte sein Leben auch ohne die Vollstreckung der hier verhängten Freiheitsstrafe in den Griff bekommt, wenn er die dazu erforderlichen Hilfen annimmt. Der Angeklagte hat das in der Zeit bis zur Hauptverhandlung getan. Er hat sich in eine ambulante Therapie begeben.

28

Das Gericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 08.03.2012 eindringlich darauf hingewiesen, dass er sich im Rahmen seiner Drogenproblematik, insbesondere aber auch zur Behandlung seiner schizoiden Erkrankung, in ärztliche Behandlung begeben und dass er sich streng an die engmaschigen Bewährungsauflagen halten muss. Das Gericht hat den Angeklagten darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Bewährung nicht nur bei der Begehung neuer Straftaten droht sondern insbesondere auch bei einem Verstoß gegen die übrigen Bewährungsauflagen. Sollte sich der Angeklagte der notwendigen ärztlichen Behandlung und Kontrolle entziehen, besteht nach den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen            naheliegend die Gefahr der Begehung von Straftaten, die den hier angeklagten Taten ähneln. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten in der Erwartung bewilligt worden, dass freiwillig in Anspruch genommene Therapie- und Hilfsmaßnahmen genügen, das zu verhindern. Der Angeklagte mag durch ein straffreies Leben während der Zeit der Bewährung zeigen, dass er den an ihn gerichteten Erwartungen gerecht wird.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.