Themis
Anmelden
Amtsgericht Solingen·23 Ds-10 Js 640/11-266/11·16.10.2011

Fahrlässige Trunkenheitsfahrt und unerlaubter BtM‑Besitz: Geldstrafe und Fahrverbot

StrafrechtVerkehrsstrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (Alkohol und Marihuana) und unerlaubten Mitführens von Betäubungsmitteln verurteilt. Zentrale Fragen betrafen die Schuldfähigkeit (Fahrlässigkeit vs. Vorsatz) und die Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht verhängte 40 Tagessätze Geldstrafe und ein dreimonatiges Fahrverbot; eine Entziehung nach §69 StGB hielt es wegen vorläufiger Entziehung und fehlender weiterer Ungeeignetheit nicht für geboten.

Ausgang: Angeklagter verurteilt wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt und unerlaubten BtM‑Besitzes; Geldstrafe und dreimonatiges Fahrverbot verhängt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316 II StGB erfasst auch das fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand nach dem Genuss alkoholischer und anderer berauschender Mittel, wenn die Fahruntüchtigkeit vom Täter nur fahrlässig nicht erkannt wurde.

2

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 I Nr. 3 BtMG liegt vor, wenn Betäubungsmittel ohne die erforderliche schriftliche Erlaubnis mitgeführt werden.

3

Bei der Strafzumessung sind Geständnis, fehlende Vorstrafen und ergriffene Maßnahmen nach der Tat (z. B. verkehrstherapeutische Maßnahmen) strafmildernd zu berücksichtigen und können die Verhängung einer Geldstrafe rechtfertigen.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist nicht zwingend, wenn der Beschuldigte bereits vorläufig entzogen ist und sich nach Ablauf dieser Zeit keine Fortdauer der Ungeeignetheit feststellen lässt; in solchen Fällen kann statt der Entziehung ein Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet werden, das durch eine vorläufige Entziehung erledigt sein kann.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 Abs. 1 BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG§ 316 Abs. 2 StGB§ 44 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Verkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von

40 Tagessätzen zu je 45,00 Euro (i. W.: fünfundvierzig Euro)

verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Fahrzeuge aller Art zu führen. Dieses Fahrverbot ist durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom bis erledigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 I, 29 I Nr. 3 BtMG, 316 II, 44, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO).

3

Der Angeklagte ist am geboren. Er ist türkischer Staatsbürger. Der Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte ist gelernter Kfz-Elektroniker. Er verdient als Angestellter derzeit ca. 1.600,00 Euro netto monatlich. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

4

Der Angeklagte befuhr am mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen, in Solingen unter anderem die Straße, die Straße und die Straße. Der Angeklagte war nach dem Genuss von Wodka, Bier und Marihuana fahruntüchtig. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug mindestens 1,17 Promille. Der Angeklagte fiel auf, weil er seinen Wagen auf kurzer Strecke mehrfach ohne ersichtlichen Grund angehalten hatte. Polizeibeamte hielten den Wagen des Angeklagten an. Der Gang des Angeklagten war nach dem Anhaltevorgang schwankend. Der Angeklagte führte 0,2 Gramm Marihuana mit sich. Die dazu erforderliche schriftliche Erlaubnis besaß er nicht.

5

Die eingesetzten Polizeibeamten haben am den Führerschein des Angeklagten beschlagnahmt. Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Angeklagte hat freiwillig zeitnah nach dem eine verkehrstherapeutische Einzelmaßnahme durchgeführt.

6

Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17.10.2011 und des verlesenen Wiege- und Testprotokolls vom (Bl. 13 der Akten), aufgrund des verlesenen schriftlichen Alkoholbefundes vom (Bl. 26 der Akten) und aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Bl. 16 – 17 der Akten).

7

Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand der Fahruntauglichkeit nach der Einnahme von Alkohol und anderer berauschender Mittel strafbar gemacht, Vergehen gemäß § 316 II StGB. Ein auch nur bedingter Vorsatz war dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er seine Fahruntauglichkeit lediglich fahrlässig nicht erkannt hat. Der Angeklagte hat sich zudem durch den Besitz von Marihuana eines Verstoßes gegen § 29 I Nr. 3 BtMG schuldig gemacht. Er hat Marihuana, ein Betäubungsmittel, mit sich geführt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen schriftlichen Erlaubnis zu sein.

8

Der Strafrahmen war zu der Trunkenheitsfahrt § 316 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder Geldstrafe) und zu dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln § 29 BtMG (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) zu entnehmen.

9

Bei der Strafzumessung sprechen zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und sein Verhalten nach der Tat. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Die Verhängung von Geldstrafen war unter diesen Umständen genügend, auf den Angeklagten einzuwirken, ihm das Unrecht seines Tuns eindringlich vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

10

Folgende Einzelstrafen sind unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände schuld- und tatangemessen:

11

§ 316 StGB: 30 Tagessätze

12

§ 29 BtMG : 15 Tagessätze.

13

Das Gericht hat die Einzelstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zurückgeführt.

14

Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten nicht gemäß § 69 StGB zu entziehen. Der Angeklagte hat seine Fahrerlaubnis aufgrund der Sicherstellung seines Führerscheins und der anschließenden vorläufigen Entziehung bis zu der Hauptverhandlung bereits mehr als 6 Monate entbehrt.

15

Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ließ sich nach dem Ablauf dieser verhältnismäßig langen Zeit nicht feststellen, dass er weiter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Angeklagte hat nach dem Tatgeschehen zeitnah eine verkehrstherapeutische Einzelmaßnahme durchgeführt. Angesichts dieser Umstände ist die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich allein die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für längere Zeit zur Warnung gereichen lässt und dass sein Verhalten als Kraftfahrzeugführer in Zukunft keine Gefahr mehr darstellt.

16

Gegen den Angeklagten war gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen, da die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der in Verkehr gegangenen Straftaten unterblieben ist. Das Fahrverbot ist durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.