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Amtsgericht Solingen·22 Ls 116/09·02.03.2010

Schuldspruch wegen zweifacher Beleidigung: Verwarnung und 2 Wochen Dauerarrest

StrafrechtJugendstrafrechtBeleidigungsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der jugendliche Angeklagte (9. Klasse) wurde wegen zweifacher Beleidigung – Urinieren auf einen Mitspieler und Anspucken von Lehrerinnen – angeklagt. Das Gericht prüfte Jugendstrafrecht und Strafzumessung. Es sprach ihn schuldig, sah von Jugendstrafe ab, verwarnte ihn und verhängte zwei Wochen Dauerarrest; mildernd wirkten Geständnis und bisherige Unbescholtenheit.

Ausgang: Angeklagter wegen zweifacher Beleidigung schuldig gesprochen; Verwarnung und Verurteilung zu zwei Wochen Dauerarrest, von Jugendstrafe abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Jugendlicher ist nach dem JGG strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Einsicht des Unrechts und zur Steuerung seines Handelns fähig ist.

2

Fehlende schädliche Neigungen rechtfertigen beim Jugendlichen das Absehen von Jugendstrafe und die Anordnung milderer Erziehungsmaßregeln wie Verwarnung.

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Geständliche Einlassungen und bisherige Unbescholtenheit sind bei der Strafzumessung zugunsten des Jugendlichen zu berücksichtigen.

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Ehrverletzende Handlungen wie vorsätzliches Urinieren auf eine Person oder Anspucken können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

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Das Gericht kann Zuchtmittel (z.B. Dauerarrest) verhängen und deren Vollstreckung an die Teilnahme an qualifizierten erzieherischen Maßnahmen (z.B. Anti-Aggressions-Training) knüpfen.

Relevante Normen
§ 185 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. II StGB§ 53 StGB§ 1 JGG§ 3 JGG§ 74 JGG

Tenor

Der Angeklagteist der Beleidigung in 2 Fällen schuldig, §§ 185 I, 25 II, 53 StGB, 1, 3 JGG.

Von Jugendstrafe wird abgesehen. Der Angeklagte wird verwarnt.

Er wird zu einem Dauerarrest

von 2 Wochen

verurteilt.

Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.

Gründe

2

Der Angeklagte ist Schüler der Realschule und besucht dort die 9. Klasse. Er erhält 20 € Taschengeld.

3

Der Angeklagte ist in geboren und durchgängig aufgewachsen. Er besuchte zunächst die Grundschule und wechselte dann in die Grundschule. Er wechselte dann auf die Realschule.

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Die schulische Laufbahn des Angeklagten war nicht ungestört. So ergaben sich bei dem Angeklagten während seines Besuchs der Klasse 8, die er einmal wiederholen musste, im ersten Schulhalbjahr Unregelmäßigkeiten dahingehend, dass er 25 mal seine Hausaufgaben gar nicht bzw. unvollständig angefertigt hatte, Unterrichtsmaterialien vergessen oder Mitteilungen an die Eltern oder Unterschriften nicht vorgelegt hat.

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Mittlerweile haben sich die Leistungen des Angeklagten im schulischen Bereich stabilisiert.

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Der Angeklagte ist begeisterter Fußballer. Er nimmt regelmäßig am Training und Spielbetrieb teil.

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Der Angeklagte hat auch Ambitionen seinen Sport professionell auszuüben.

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Der Angeklagte befürchtet im übrigen, im Hinblick auf seinen kurz bevorstehenden Geburtstag Opfer ähnlicher Verhaltensweisen zu werden, wie sie Gegenstand der Anklageschrift vom sind. Dazu erklärt der Angeklagte, dass die sogenannten "Konferenzen" im soweit ihm bekannt sind, immer noch an Schulen in Solingen und in Solinger Sportvereinen gang und gäbe sind.

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Der Angeklagte erhält im übrigen ein altersübliches Taschengeld und ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Am nahm der Angeklagte, wie immer, am Training einer Jugendmannschaft des teil. Mindestens ab der D-Jugend, dass heißt etwa ab dem 12. Lebensjahr, war es in dem Verein üblich, dass zu Geburtstagen von Mitspielern sogenannte "Konferenzen" abgehalten wurden. Diese stellten sich so dar, dass das Geburtstagskind in den Genuss eines "Ständchens" kam und nach absingen Geburtstagsliedes die Mitspieler auf ihn einschlugen. Jeder Mitspieler durfte einen Schlag landen. Bereiche unterhalb der Gürtellinie und das Gesicht waren tabu. Einige Mitspieler nutzten die Gelegenheit, um heftig zu zuschlagen, andere beteiligten sich mehr oder weniger "pro Forma" an den Handlungen. Wenn das Geburtstagskind "sich auf den Boden legte", war das Zeichen für die Anderen von weiteren Handlungen abzulassen. Eine solche Geburtstagsüberraschung widerfuhr auch dem Zeugen unter der Dusche.

  1. Am nahm der Angeklagte, wie immer, am Training einer Jugendmannschaft des teil. Mindestens ab der D-Jugend, dass heißt etwa ab dem 12. Lebensjahr, war es in dem Verein üblich, dass zu Geburtstagen von Mitspielern sogenannte "Konferenzen" abgehalten wurden. Diese stellten sich so dar, dass das Geburtstagskind in den Genuss eines "Ständchens" kam und nach absingen Geburtstagsliedes die Mitspieler auf ihn einschlugen. Jeder Mitspieler durfte einen Schlag landen. Bereiche unterhalb der Gürtellinie und das Gesicht waren tabu. Einige Mitspieler nutzten die Gelegenheit, um heftig zu zuschlagen, andere beteiligten sich mehr oder weniger "pro Forma" an den Handlungen. Wenn das Geburtstagskind "sich auf den Boden legte", war das Zeichen für die Anderen von weiteren Handlungen abzulassen. Eine solche Geburtstagsüberraschung widerfuhr auch dem Zeugen unter der Dusche.
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Die Trainer hatten im übrigen Anweisung, aufgrund von gewalttätigen Vorfällen in der Vergangenheit die Mannschaften erst dann zu verlassen wenn der letzte Spieler den Kabinentrakt verlassen hatte. Dies stellte sich in der Praxis so dar, dass der Trainer vor der Kabinentür wartete, bis sich die Spieler umgezogen hatten. Das diese "Konferenzen" statt fanden und statt finden, ist im übrigen ein offenes Geheimnis und allen Beteiligten bekannt.

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Der Angeklagte verpasste unwiderlegt die Gelegenheit sich an den Geburtstagsschlägen zu Ehren des Zeugen zu beteiligen. Als er in den Duschbereich kam, lag der Zeuge bereits auf dem Boden. Der Angeklagte, der mit dem Zeugen möglicherweise wegen dessen Mutter, eine herzliche Abneigung verband, nutzte die Gelegenheit, um auf den Zeugen zu urinieren. Damit brachte er auf besondere Weise seine Verachtung gegenüber dem Zeugen zum Ausdruck.

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Am 16.12.2008 hielt sich der Angeklagte mit dem anderweitig verfolgten auf dem Schulhof der Realschule in auf. Der Angeklagte war frustriert, da ihm seine schulischen Fehleistungen durchaus bewusst waren.

  1. Am 16.12.2008 hielt sich der Angeklagte mit dem anderweitig verfolgten auf dem Schulhof der Realschule in auf. Der Angeklagte war frustriert, da ihm seine schulischen Fehleistungen durchaus bewusst waren.
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Er bemerkte, dass die Zeuginnen , die Lehrerinnen an der Realschule sind, ihm und seinem Freund den Rücken zu drehten. Dies nutzte der Angeklagte, um gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten seine Missachtung gegenüber Lehrkräften und der Schule dadurch Ausdruck zu geben, dass er die Lehrerinnen von hinten, von diesen zunächst unbemerkt, anspuckte. Nachdem die Zeuginnen von anderen Schülern auf die Vorfälle aufmerksam gemacht worden sind, ekelten sie sich in erheblichem Maße.

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Der Angeklagte hat sich durch die Taten im Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Jugendlicher, der in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und danach zu handeln.

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Schädliche Neigungen sind bei dem Angeklagten nicht festzustellen, sodass von Jugendstrafe abzusehen war. Der Angeklagte war zu verwarnen.

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Bei der weiteren Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten seine glaubhaft geständige von Reue getragene Einlassung berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten spricht auch, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten konnte auch berücksichtigt werden, dass die Schule, bereits wegen der Vorfälle vom Ordnungsmaßnahmen und erzieherische Maßnahmen ergriffen hat.

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Zu Lasten des Angeklagten war jedoch festzustellen, dass er in einem kurzen Zeitraum zweimal auf überaus drastische und verwerfliche Art und Weise seine Missachtung gegenüber der Persönlichkeit und der Ehre anderer Menschen kundgetan hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hält das Gericht einen Dauerarrest von 2 Wochen für tat- und schuld- angemessen. Dieses Zuchtmittel wird dem Angeklagten klar machen, dass er erheblich versagt hat und sich in Zukunft besser benehmen muss.

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Es ist nunmehr an ihm, durch Teilnahme an einem qualifizierten Anti-Aggressions-Training die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass er den Dauerarrest nicht verbüßen muss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.