Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung an Schule – Verwarnung und Sozialstunden
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Solingen verurteilt mehrere jugendliche Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224, 25 StGB) nach einer Schulschlägerei, in deren Folge ein Zeuge eine Mittelhandfraktur erlitt. Jugendstrafe wurde nicht verhängt; die Angeklagten erhielten Verwarnungen und je 80 Sozialstunden nach Weisung des Jugendamtes. Die Kosten blieben außer Ansatz; persönliche Umstände flossen mildernd ein.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Jugendstrafe ausgesetzt, Verwarnungen und je 80 Sozialstunden angeordnet; Kosten außer Ansatz.
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme an einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung begründet die Verantwortlichkeit der Beteiligten nach § 25 II StGB auch dann, wenn die einzelnen Verletzungshandlungen nicht jedem Täter konkret zugeordnet werden können.
Tritt oder Schlagfolge, die zu einer Fraktur und einem operativen Eingriff führt, erfüllt die Tatbestandselemente der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I StGB.
Im Jugendstrafrecht kann von Jugendstrafe abgesehen und stattdessen eine Verwarnung mit Erziehungsmaßregel (z. B. Auferlegung von Sozialstunden) angeordnet werden, wenn dadurch der erzieherische Zweck erreichbar erscheint.
Persönliche Umstände und die Einordnung eines Tätlichkeitsbrauchs innerhalb der Gruppe können bei Strafzumessung und der Entscheidung über Vollzugs- oder Arrestmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung in Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach § 74 JGG; das Gericht kann die Kosten und Auslagen außer Ansatz lassen.
Tenor
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig, §§ 223 I, 224 I Ziff. 4, 25 II StGB, 1, 3 JGG.
Von Jugendstrafe wird abgesehen. Die Angeklagten werden verwarnt.
Ihnen wird aufgegeben, jeweils
80 Sozialstunden nach Weisung des Jugendamtes
zu leisten.
Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.
Gründe
Die Angeklagten, die nicht oder auch nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Straftat begangen:
An der Schule in herrschte – wie offensichtlich an anderen Schulen im Stadtgebiet auch – der "schlechte" Brauch, Schüler, die Geburtstag hatten, am Geburtstag nicht zu gratulieren, sondern diese zu schlagen.
So widerfuhr es auch dem Zeugen , der am in den zweifelhaften Genuss des Gratulationsrituals durch die Angeklagten kam.
Die Angeklagten stellten den Zeugen nach dem Sportunterricht in einer Umkleidekabine der Schule.
Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, wobei in der Hauptverhandlung nicht mehr genau festgestellt werden konnte, welche Tatbeteiligung jedem der Angeklagten im einzelnen genau zuzurechnen war, schlugen und traten die Angeklagten auf den Zeugen ein.
Infolge dieser Auseinandersetzung erlitt der Zeuge eine Fraktur der linken Mittelhand und musste operiert werden.
Durch die Tat haben die Angeklagten sich im Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.
Von Jugendstrafe konnte bei allen Angeklagten abgesehen werden. Die Angeklagten waren zu verwarnen.
Wenn auch mit erheblichen Bedenken, hält es das Gericht für ausreichend aber auch angemessen, die Angeklagten durch die Auferlegung von jeweils 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung des Jugendamtes eindrücklich auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Die Ableistung der Sozialstunden wird den Angeklagten klarmachen, dass sie erheblich versagt haben und sich in Zukunft besser benehmen müssen.
Zum Absehen von einer Arrestmaßnahme hat nur die Tatsache geführt, dass die Angeklagten selbst aufgrund des zweifelhaften Geburtstagsbrauchs jeweils Opfer von Geburtstagsschlägereien geworden sind und dies offensichtlich für "normal" gehalten haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.