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Amtsgericht Solingen·22 Ds 156/17·28.01.2018

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) – Verurteilung und Entzug der Fahrerlaubnis

StrafrechtStraßenverkehrsstrafrechtStrafzumessung / Nebenfolgen (Fahrerlaubnisentzug)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB verurteilt; ihr wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auferlegt und die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von 7 Monaten. Das Gericht stellte fest, dass sie den Unfall bemerkt hatte und ohne erforderliche Feststellungen weiterfuhr. Mildernde Umstände (Selbstanzeige am folgenden Tag, Ersttäter) wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Ausgang: Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt; Geldstrafe verhängt, Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfrist von 7 Monaten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Wer nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle verlässt, obwohl er den Unfall bemerkt hat und ohne die zur Abwicklung erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben, macht sich nach §142 StGB strafbar.

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Vorsatz beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass der Täter das Unfallereignis wahrnimmt und das Weiterfahren bewusst in Kauf nimmt; bloße Anschuldigung der Nichtwahrnehmung ist durch glaubhafte Gegenworte zu widerlegen.

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Bei Heranwachsenden kann Regelstrafrecht Anwendung finden; das Gericht ist zu prüfen, ob altersbedingte Reifehemmnisse vorliegen, die eine abweichende Anwendung rechtfertigen.

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Bei der Strafzumessung sind persönliche Umstände (erstmalige Strafbarkeit, spätere Selbstanzeige) als mildernde Umstände zu berücksichtigen, ohne dass sie die Strafbarkeit oder die Notwendigkeit von Nebenfolgen ausschließen.

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Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist nach §§69, 69a StGB sind anzuordnen, wenn die Tat die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt und keine besonderen Umstände einen Abweichen vom Regelfall rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 StPO§ 46 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB§ 465 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 34 Ns 5/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt, § 142 I StPO.Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen.Der Verkehrsbehörde wird auferlegt, ihr vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, §§ 69, 69 a StGB.Sie trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Zur Sache

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Am 19.05.2017 hielt sich die Angeklagte in Hagen auf. Sie war dort auf einer Hochzeit eingeladen und beabsichtigte, zu einem nach der Hochzeit stattfindenden Fototermin zu fahren. Mit dem Pkw   -      befuhr sie unter anderem die Iserlohnerstraße in Hagen, um von dort in die Mühlenbergstraße abzubiegen. Die Iserlohnerstraße und im weiteren Verlauf die Stennertstraße sind gegenüber der Mühlenbergstraße vorfahrtsberechtigt. Dieses Straßendreieck ist geregelt durch eine Ampelanlage.

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Die Angeklagte ordnete sich auf der Linksabbiegerspur der Iserlohnerstraße in Richtung Mühlenbergstraße ein. Ihre Lichtzeichenanlage zeigte grün. Aus der Gegenrichtung näherte sich dem Einmündungsbereich der Zeuge     mit seinem Pkw.

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In dem Pkw der Angeklagten befanden sich die Zeuginnen      als Beifahrerin und die Zeugin     auf dem Rücksitz.

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Da die Angeklagte in Hagen ortsfremd war, wurde sie offensichtlich von einer Freundin in einem anderen Pkw geleitet, wobei dieses Fahrzeug den Einmündungsbereich bereits passiert hatte.

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Aufgrund Unachtsamkeit fuhr die Angeklagte an und stieß gegen das Fahrzeug des Zeugen      . Dabei entstand am Fahrzeug des Zeugen      ein Schaden von ca. 3.200,00 Euro, welcher erst im Dezember 2017 von der Haftpflichtversicherung der Angeklagten reguliert worden ist.

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Die Angeklagte bemerkte den Verkehrsunfall. Es kam zu einer Verständigung zwischen dem Zeugen     und der Angeklagten dahingehend, dass man sich auf einem Parkstreifen vor dem Haus Iserlohnerstraße 2 treffen werde, um die weiteren Modalitäten zu besprechen. Zu diesem Zweck hatte der Zeuge      der Angeklagten Handzeichen gegeben, auf die sie mit Nicken reagiert hat. Als der Zeuge       dann seinen Pkw auf dem Parkstreifen anhielt, war die Angeklagte bereits weitergefahren und nicht mehr vor Ort.

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Am darauffolgenden Tag meldete sich die Angeklagte sowohl bei der Polizei in Hagen, als auch bei der Polizei in Solingen, und gab an, dass sie wohl einen Verkehrsunfall gehabt habe, weil sie einen Schaden an ihrem Fahrzeug festgestellt habe.

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Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit das Gericht ihr folgen konnte, den Einlassungen der uneidlich vernommenen Zeugen sowie dem Akteninhalt, soweit er zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist, wobei insgesamt für den Umfang der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.

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Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sie von dem Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Zu einer Verständigung mit dem Zeugen       sei es nicht gekommen. Sie habe das Fahrzeug des Zeugen     bemerkt und eine Vollbremsung durchgeführt. Sie sei dann der Auffassung gewesen, dass es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei, da auch der Zeuge       weitergefahren sei. Sie habe daraufhin die Unfallstelle verlassen und erst am darauffolgenden Tag die Polizei informiert, nachdem sie den Schaden an ihrem Fahrzeug festgestellt habe.

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Die Einlassung der Angeklagten ist widerlegt unter anderem durch die Aussage des Zeugen     .

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Der Zeuge        hat nachvollziehbar, überzeugend und ohne jegliche Belastungstendenz den Verkehrsunfall geschildert. Der Zeuge      hat insbesondere sehr anschaulich dargelegt, dass er aufgrund der Berührung der Fahrzeuge das Gefühl gehabt habe, dass er mit seinem Fahrzeug die gesamte Front des Fahrzeugs der Angeklagten „abrasiert“ habe. Der Zeuge hat auch den Moment der Kontaktaufnahme zwischen der Angeklagten und ihm anschaulich schildern können.

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Die Aussage des Zeugen      wird gestützt durch die Aussage des Zeugen    . Dieser Zeuge folgte dem Fahrzeug des Zeugen      nach und erkannte, dass es wohl zu einem Unfallereignis im Einmündungsbereich gekommen war, wobei er den Zusammenstoß selbst nicht mitbekommen hat. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Zeuge       um das Fahrzeug der Angeklagten herumfahren musste, um seine Fahrt fortsetzen zu können. Darauf wird später noch eingegangen werden.

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Die vernommenen Polizeibeamten hatten keinen Zweifel an der Einlassung des Zeugen     zum Unfallhergang.

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Die Einlassung der Angeklagten wird von den Mitfahrerinnen, den Zeuginnen     und      gestützt. Beide Zeuginnen haben völlig übereinstimmend angegeben, dass nach der Vollbremsung sich die Angeklagte sofort zu ihnen gewandt habe, um sich deren Unversehrtheit zu versichern. Als man dann nach vorne geblickt habe, sei das andere Fahrzeug weg gewesen. Ein weiteres folgendes Fahrzeug habe dann noch Handzeichen gegeben, dass man weiterfahren solle.

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Diese Aussage ist nicht glaubhaft. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass nach einem solchen Vorfall die Fahrerin sich unverzüglich um die Gesundheit ihrer Mitfahrerinnen kümmert, dem weiteren Geschehen jedoch keinerlei Aufmerksamkeit schenkt. Dies ist völlig lebensfremd. Zudem kann es sich bei dem Fahrzeug, bei dem der Fahrer Handzeichen zum Weiterfahren gegeben haben soll, nach der Gesamtschau der Aussagen nur um das Fahrzeug des Zeugen      gehandelt haben. Der Zeuge      hat aber glaubhaft angegeben, dass er um das Fahrzeug der Angeklagten herumfahren musste, um seine Fahrt fortsetzen zu können. Nach alledem bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte den Verkehrsunfall, der zu einem Sachschaden von 3.200,00 Euro bei dem Zeugen     geführt hat, tatsächlich auch bemerkt hat. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ist die Angeklagte weitergefahren, ohne dem Zeugen      die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

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Durch die Tat hat die Angeklagte sich im im Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.

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Sie hat insoweit vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt.

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Die Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt, mithin Heranwachsende. Auf die Angeklagte findet Regelstrafrecht Anwendung.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nicht altersgerecht entwickelt ist, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Angeklagte war vielmehr weit über ihr Alter hinaus entwickelt, was sich aus ihrem schulischen Werdegang, ihrem sozialen Engagement und dem Einsatz für ihre Familie ablesen lässt.

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Bei der weiteren Strafzumessung hat das Gericht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auszufüllen.

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Unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze zur Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sie sich bereits am darauffolgenden Tag bei der Polizei gemeldet hat und damit, wenn auch verspätet, die Feststellungen ihrer Personalien ermöglicht hat.

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Zu Lasten der Angeklagten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch ihr Fahrverhalten ein erheblicher Sachschaden entstanden ist.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen sie sprechender Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

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Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den mitgeteilten Einkommensverhältnissen.

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Die Fahrerlaubnis der Angeklagten war gemäß § 69 StGB zu entziehen und gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist von 7 Monaten festzusetzen.

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Es liegen die Voraussetzungen des § 69 II Ziff. 3 StGB vor. Anhaltspunkte dafür, vom Regelfall abzusehen, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Besondere Umstände dazu sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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Gemä § 69 a StGB hält das Gericht eine Sperrfrist von 7 Monaten für ausreichend, aber auch angemessen, um auf die Eignung der Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges einzuwirken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.