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Amtsgericht Solingen·16 F 994/92·15.08.1993

Beschluss: Zahlung vorläufigen ehelichen Unterhalts (Notunterhalt) durch Ehemann

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten im summarischen Verfahren über Zahlung ehelichen Unterhalts; das Gericht hält wegen hoher Zerstrittenheit, komplexer Beweislage und Verdachts strafbarer Handlungen ein summarisches Verfahren für ungeeignet, umfassend zu entscheiden. Es gewährt statt dessen einen zurückhaltenden, vorläufigen Notunterhalt auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle, erhöht wegen überdurchschnittlicher Einkünfte, um sowohl den Bedarf der Ehefrau zu sichern als auch die Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu erhalten.

Ausgang: Gericht verpflichtet den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen vorläufigen Notunterhalts in bestimmter Höhe, um den Bedarf der Ehefrau zu sichern und die Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das streitige Unterhaltsverhältnis derart zerfahren und die Sach- und Beweislage so komplex, dass das summarische Verfahren dessen endgültige Klärung nicht tragen kann, ist eine nur auf Notunterhalt beschränkte vorläufige Regelung zu treffen.

2

Bei der Bemessung vorläufigen Unterhalts sind der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwägen; der Unterhalt darf so bemessen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erhalten bleibt.

3

Zur Ermittlung des notwendigen Bedarfs im vorläufigen Verfahren kann die Düsseldorfer Tabelle herangezogen und bei überdurchschnittlichen Einkünften angemessen erhöht werden.

4

Trennungsbedingter Mehrbedarf, entstehende Prozesskosten und ein durch die Trennung eingetretener Verdienstausfall sind bei der Festsetzung vorläufigen Unterhalts zu berücksichtigen.

5

Bei Anhaltspunkten für strafbare Handlungen oder einer besonders komplexen Beweisführung ist das summarische Verfahren in seiner Eignung zur umfassenden Tatsachenaufklärung beschränkt; gegebenenfalls ist die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft oder ein streitiges Verfahren zu prüfen.

Tenor

wird dem Ehemann (= Antragsteller des Scheidungsverfahrens) aufgegeben, der Ehefrau (= Antragsgegnerin des Scheidungsverfahrens) ab monatlich insgesamt DM Unterhalt zu zahlen – fällig im voraus bis zum 5. jeden Fälligkeitsmonats und abzüglich schon erbrachter Unterhaltszahlungen.

Gründe

2

Die Parteien streiten sich im Rahmen dieses Verfahrens. Mit einer Intensität, die den Rahmen eines summarischen Verfahrens sprengt, über Zahlung ehelichen Unterhalts. Dabei überhäufen sie sich mit Vorwürfen, die jedenfalls zum Teil den Verdacht strafbarer Handlungen der Eheleute wie weiterer Dritte aussprechen, so daß eine Vorlage der Akte an die Staatsanwaltschaft schon nahelag, bevor nunmehr ausdrücklich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden ist. Unter Mißachtung der Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln im EA-Verfahren beantragen beide Seiten insbesondere die Einschaltung eines Sachverständigen – was zugleich die Kompliziertheit des Sachverhalts deutlich indiziert.

3

Unter diesen Umständen ist das summarische Verfahren nicht – wie sonst üblich – geeignet, Weichen zu stellen und eine vorläufige Befriedigung der Parteien herbeizuführen. Diese sonst übliche Funktion des summarischen Verfahrens muß hier in den Hintergrund treten. Vielmehr ist bei der Zerstrittenheit der Parteien und der Komplexität der Verhältnisse eine Regelung zu treffen, die ausnahmsweise der bei einer Leistungsverfügung nahekommt, also nur Notunterhalt gewährt – eine Regelung, die einerseits den Notunterhalt des Unterhaltsbegehrenden sicherstellt und andererseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestehen läßt. Dies ist auch deshalb geboten, weil es nicht angeht, die Entscheidung im summarischen Verfahren ad infinitum hinauszuschieben. Unter den hiesigen Umständen ist die Gefahr einer nicht zu realisierenden Rückforderung evtl. zu viel gezahlten Unterhalts besonders groß – was ebenfalls dafür spricht, nur zurückhaltend Unterhaltsforderungen zu entsprechen.

4

Nach der Düsseldorfer Tabelle in ihrer letzten Fassung beträgt der notwendige Unterhalt eines getrenntlebenden nicht berufstätigen Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs monatlich DM. Dieser Bedarf ist hier bei den überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen jedoch deutlich zu erhöhen. Das Gericht hält eine Erhöhung um %, also um DM und damit auf insgesamt DM für angemessen, aber auch für ausreichend.

5

Der bisherige Lebensstandard der Parteien kann – selbst wenn er auf ein nur angemessenes Maß reduziert wird – nach Trennung der Parteien nicht aufrechterhalten werden. Durch Trennung erwächst schon generell auf beiden Seiten mehr Bedarf. Weiterhin sind – wenn, wie hier, keine Prozeßkostenhilfe zugebilligt wird – von beiden Seiten Prozeßkosten zu tragen, die vorliegend auch recht erheblich sein werden. Hier ist es durch die Trennung darüber hinaus zu einem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes der Antragsgegnerin gekommen. Schließlich darf durch eine zu großzügige Unterhaltsgewährung auch nicht leichtfertig die Gefahr raufbeschworen werden, daß die Eheleute ohne Not Prozeßkostenhilfe erhalten, ohne daß dies bei einer Gesamtbetrachtung wirklich gerechtfertigt wäre. Es ist also eine Unterhaltsregelung anzustreben, die noch dafür "Luft läßt", daß der Ehemann sowohl seine eigenen Prozeßkosten wie die seiner Ehefrau aufbringen kann.

6

Streitwert: DM.