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Amtsgericht Solingen·16 F 1112/86·25.01.1987

Einstweilige Anordnung: Prozesskostenvorschuss für Auskunftsklage gegen Ehemann

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die nicht berufstätige Ehefrau beantragte per einstweiliger Anordnung einen Prozeßkostenvorschuß zur Finanzierung einer Auskunftsklage gegen ihren Ehemann. Zentral war, ob Auskunftsansprüche und ein Kostenvorschuss bereits bei noch zusammenlebenden Ehegatten bestehen können. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und bejahte einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§§242,1353 BGB), wenn weiteres Zuwarten unzumutbar ist; der Kostenvorschuss entspricht der Billigkeit nach §127a ZPO.

Ausgang: Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an die Ehefrau wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozeßkostenvorschuß nach §127a ZPO in Verbindung mit §1360a IV S.1 BGB ist statthaft, wenn die beabsichtigte Hauptklage nicht aussichtslos oder mutwillig ist.

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Ein Auskunftsanspruch nach §1361 IV S.4, 1605 BGB setzt objektiv erkennbares Getrenntleben voraus; bloßer Trennungswille genügt nicht.

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Unabhängig hiervon kann ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§242 BGB) bzw. aus der ehelichen Pflicht (§1353 BGB) auch bei noch zusammenlebenden Ehegatten bestehen, wenn dem Auskunftsfordernden ein weiteres Zuwarten bis zur Trennung nicht zumutbar ist.

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Der Anspruch auf Erteilung von Prozesskostenvorschuß kann der Billigkeit entsprechen, wenn die Durchsetzung des Auskunfts- bzw. Unterhaltsanspruchs ohne den Vorschuß praktisch vereitelt wäre; Kostenentscheidungen können als Teil der Kosten der Hauptsache behandelt werden (§620g ZPO).

Relevante Normen
§ 127a ZPO in Verbindung mit § 1360a Abs. IV S. 1 BGB§ 1361 Abs. IV S. 4 BGB§ 1605 BGB§ 242 BGB§ 1353 BGB§ 1. EheRG

Tenor

Dem Ehemann wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an seine Ehefrau einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von DM zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.

Gründe

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Die seit verheirateten Parteien leben zusammen mit ihren zwei Kindern noch zusammen. Die Ehefrau will sich indes von ihrem Mann trennen, aus der ehelichen Wohnung ausziehen und eine Wohnung für sich und die Kinder anmieten.

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Um ihre wirtschaftliche Situation nach der Trennung richtig einschätzen und dementsprechend disponieren zu können, begehrt die Ehefrau, die nicht berufstätig ist und kein Einkommen hat, von ihrem Ehemann Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen. Der Ehemann hat ihr lediglich den Einkommenssteuerbescheid für ausgehändigt und zugesagt, sofort nach Trennung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus ist er derzeit zur Auskunft nicht bereit.

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf einen Prozeßkostenvorschuß zur Finanzierung der Auskunftsklage, ist zulässig und begründet nach § 127 a ZPO in Verbindung mit § 1360 a IV S. 1 BGB. Die Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes entspricht der "Billigkeit" im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift: Das Klagebegehren ist nicht aussichtslos und nicht mutwillig.

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Das Auskunftsverlangen der Ehefrau sit allerdings nicht begründet nach § 1361 IV S. 4, 1605 BGB. Nach dieser Regelung kann ein Ehegatte nur Auskunft verlangen, soweit die Eheleute voneinander g e t r e n n t leben. Das tuen die Parteien jedoch nicht. Der Wille der Ehefrau, sich von ihrem Mann zu trennen, reicht allein nicht aus, ein Getrenntleben zu bejahen. Der Trennungswille muß darüber hinaus durch fehlendes Zusammenleben objektiv zu erkennen sein. Eine solche Auslegung ist nicht nur bei den auf Trennung abstellenden Scheidungstatbeständen, sondern auch für § 1361 IV S. 4 BGB, 1605 BGB geboten.

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§ 1361 IV S. 4 BGB greift somit nicht; eine Anspruchsgrundlage für noch zusammenlebende Ehegatten ist im BGB nicht normiert. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluß, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, solange die Eheleute noch zusammenleben. Der Gesetzgeber hat mit dem 1. EheRG nämlich die in Rechtsprechung und Schrifttum aus § 242 BGB und bei Eheleuten auch aus § 1353 BGB hergeleitete Auskunftspflicht des unterhaltspflichtigen Ehegatten lediglich festgeschrieben, um insoweit vorhandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und so die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu vereinfachen. Er hat nicht die in der Rechtsprechung entwickelten Auskunftsansprüche der Ehegatten a b s c h l i e ß e n d regeln wollen, vgl. hierzu eingehend OLG Braunschweig, FamRZ 81 S. 383 mit weiteren Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte zum 1. EheRG sowie BGH FamRZ 82 S. 1192.

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Nach den aus §§ 242, 1353 BGB hergeleiteten Grundsätzen kann ein Auskunftsanspruch somit auch nach Inkrafttreten des 1. EheRG begründet sein, vgl. Soergel-Wolf, 1986, Rdn. 43 zu § 260 BGB.

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Er ist unter anderem dann begründet, wenn einem auskunftsfordernden Ehegatten ein weiteres Zuwarten auf Auskunft nicht bis zur Trennung zuzumuten ist. Gegen ein Zuwarten bis zum Trennungszeitpunkt sprechen nachdrücklich praktische Erwägungen:

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Der zur Trennung entschlossene Ehegatte will aus gutem Grund wissen, wie er nach der Trennung disponieren und vor allem mit welchem Unterhalt er rechnen kann; er will seinen Unterhaltsanspruch auch der Höhe nach sofort mit der Trennung in gediegener Weise geltend machen, und er will möglichst keinen Kredit aufnehmen, um beispielsweise eine Mietvorauszahlung oder eine Kaution zu finanzieren. Es besteht somit eine Situation, in der umgehende Auskunft für den auskunftsfordernden Ehegatten geradezu existenzielle Bedeutung hat. Dies aber gebietet, das Unterhaltsbegehren nach Treu und Glauben zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz in vielfältiger Weise vorsieht, daß der Unterhaltsanspruch schon vor dem eigentlichen Bewilligungszeitraum geltend gemacht, zugesprochen und durchgesetzt wird. Da ein solcher Auskunftsanspruch sich aus Treu und Glauben herleitet, kann er bei richtiger Auslegung auch nicht mißbräuchlich ausufern – zum Beispiel, wenn die Ehefrau, die sich trennen und aus der Wohnung ausziehen will, wegen §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 – 7 BGB aller Voraussicht nach keinen Unterhaltsanspruch erlangen wird.

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Auch der in diesem Zusammenhang wiederholt zitierte "Ehefrieden" (vgl. zum Beispiel OLG Hamburg, FamRZ 67 S. 102) steht eine Auskunftserteilung nicht entgegen. Dieser Ehefrieden ist hier ohnehin gebrochen. Auch ist es fraglich, ob es mehr dem Frieden dient bzw. eine Eskalation des Unfriedens verhindert, wenn ein Ehegatte beharrlich Auskunft verweigern, als wenn der auskunftsfordernde Ehegatte vom beharrlich auskunftsunwilligen Ehegatten prozessual Auskunft verlangen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 620 g ZPO.