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Amtsgericht Solingen·15 C 61/89·22.05.1990

Feststellungsklage nach §1600n BGB: Vaterschaft des Beklagten festgestellt

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte sein leiblicher Erzeuger sei, nachdem ein Dritter zuvor die Nichtehelichkeit gerichtlich hatte feststellen lassen. Streitpunkte sind Beweismaßstab der Vaterschaft und die Behauptung einer arglistigen Erschleichung des früheren Urteils. Das Amtsgericht stützt die Entscheidung auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten (99,9 %) und gibt die Klage statt; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Vaterschaft dem Kläger stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Recht auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung begründet ein Feststellungsinteresse; eine Klage nach § 1600n BGB unterliegt insoweit keinen Klagefristen.

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Die Behauptung, ein vorausgegangenes Gestaltungsurteil sei arglistig erschlichen worden, ist nicht als prozessuale Einrede gegen eine Feststellungsklage durchsetzbar; bei substantiiertem Vortrag kann allenfalls ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bestehen.

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Ein wissenschaftlich fundiertes Sachverständigengutachten mit überwiegender statistischer Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein, um die Vaterschaft im Sinne des § 1600n BGB als erwiesen anzusehen.

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Bei stattgebender Feststellungsklage ist die unterlegene Partei grundsätzlich nach § 91 ZPO zur Tragung der Kosten des Verfahrens heranzuziehen; eine Einschränkung nach § 93 ZPO ist nur bei den dort normierten Voraussetzungen möglich.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 826 BGB§ 1600 n BGB§ 1600n, 1600a, 1600o BGB§ 91 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt:

Der Beklagte ist der Erzeuger des Klägers.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde am geboren. Der Kläger wurde am als eheliches Kind der Zeugin und des Zeugen geboren, deren Ehe im August 1955 geschieden worden ist.

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Im erhob der Zeuge wegen Anfechtung der Ehelichkeit vor dem Amtsgericht Wuppertal – 63 C 17/88 – Klage gegen den jetzigen Kläger und beantragte festzustellen, daß der Kläger nicht von ihm abstamme. Das Amtsgericht stellte am nach Einholung eines Blutgruppengutachtens des Sachverständigen sodann die Nichtehelichkeit des Klägers fest. Dieses Urteil ist seit dem 20.06.1989 rechtskräftig.

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Der Kläger behauptet: Er und der Zeuge hätten im erstmals von der Zeugin an deren Krankenbett erfahren, daß der Zeuge nicht der leibliche Vater des Klägers sei; daraufhin habe der Zeuge die Ehelichkeit wirksam angefochten; er sei von dem Zeugen , seinem Scheinvater, mit dem Anfechtungsprozeß überraschend überzogen worden; sein leiblicher Vater sei, wie er nun wisse, der Beklagte; offensichtlich wisse der Beklagte auch um seine Vaterschaft; der Beklagte sehe ihm auch ähnlich aus; der Beklagte habe seiner Mutter in der Empfängniszeit als einziger Mann beigewohnt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß der Beklagte sein Erzeuger ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet: Der Zeuge habe das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal erschlichen, indem er wahrheitswidrig ausgesagt habe, von der Nichtehelichkeit des Klägers erst im erfahren zu haben; der Zeuge habe die Nichtehelichkeit in Wahrheit bereits bei der Geburt des Klägers gekannt; er sei immer wieder darauf angesprochen, ja deshalb gehänselt worden; er sei jedoch nicht der Erzeuger des Klägers; er habe der Zeugin während der Empfängniszeit auch nicht beigewohnt; hingegen habe die Zeugin damals in regem Maße Beziehungen zu anderen Männern unterhalten, unter anderem zu einem und einem , die indes beide schon verstorben seien.

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Der Beklagte ist der Auffassung: Die Klage sei unzulässig, da bereits die Klage des Zeugen wegen Versäumung der Anfechtungsfrist unzulässig gewesen sei und das Amtsgericht die Nichtehelichkeit des Klägers nicht mehr hätte feststellen dürfen; gegen die Klage stehe ihm die Einrede der arglistigen Herbeiführung des vorangegangenen Gestaltungsurteils nach § 826 zu; folglich dürfte die Vaterschaft des Beklagten nicht festgestellt werden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Es hat die Zeugen und vernommen. Es hat bei dem Sachverständigen ein Blutgruppengutachten eingeholt. Schließlich hat das Gericht die Akten 63 C 17/88 AG Wuppertal beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Insbesondere das Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen; sein Recht auf Feststellung seiner blutsmäßigen Abstammung ist ein auch verfassungsrechtlich geschütztes Recht. Eine Klagefrist ist nicht verstrichen. Für eine Klage nach § 1600 n BGB bestehen keine Fristen. Der Kläger hat die Klage auch kurz nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils und somit beizeiten eingereicht.

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Der Klage kann auch nicht die Einrede entgegengesetzt werden, das die Klage erst ermöglichende Gestaltungsurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.1988 sei arglistig erschlichen worden. Eine solche Einrede ist richtigerweise nicht zulässig. Mit einer solchen Darlegung kann bei entsprechender Substantiierung des Vorbringens lediglich ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB begründet werden. Auch aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 19.06.1964, abgedruckt in NJW 1964, 1672/1673, folgt nicht, daß die arglistige Herbeiführung eines Urteils im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann. Zudem scheidet eine solche Einrede auch deshalb aus, weil der insoweit darlegungspflichtige Beklagte eine arglistige Urteilserschleichung, wie sie Voraussetzung ist für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat lediglich die Kenntnis des Zeugen von der Nichtehelichkeit vorgetragen. Darüber hinaus hat der Beklagte jedoch keinerlei Arglist oder schädigende Absicht des Betroffenen dargelegt. Anhaltspunkte für eine Erschleichung des Urteils, um den Beklagten in sittenwidrigerweise zu schädigen oder auszunutzen, sind nicht dargelegt worden.

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Die auf §§ 1600 n, a und o BGB gestützte Klage ist auch begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht von der Vaterschaft des Beklagten voll überzeugt. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen ist die Vaterschaft zu 99,9 % wahrscheinlich. Das Gutachten des Sachverständigen ist überzeugend. Bei diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ist die Vaterschaft als erwiesen anzusehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Nichtvaterschaft des Beklagten, denen nachzugehen wäre. Soweit der beweispflichtige Kläger Mehrverkehr der Zeugin während der Empfängniszeit vorgetragen hat, ist er beweisfällig geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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§ 93 ZPO, der den Grundsatz des § 91 ZPO einschränkt, kommt hier nicht zur Anwendung.

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Streitwert: 4.000,-- DM.