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Amtsgericht Solingen·14 C 641/09·24.08.2010

Werkvertrag und Anscheinsvollmacht: Ersatz des Werklohns wegen mangelhafter Kellerarbeiten

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung des gezahlten Werklohns und Ersatz von Nachbesserungskosten wegen mangelhafter Kellerstufenarbeiten. Das Gericht stellt einen Werkvertrag fest und greift Anscheinsvollmacht, weil der Beklagte die Nutzung seines Briefbogens nicht verhindert hat. Teilweise wird der Klage stattgegeben: Erstattung des Werklohns, Kosten der Entfernung des Putzes und Kostenvoranschlagsvergütung; das Übrige wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung des Werklohns, Ersatz von Nachbesserungs- und Kostenvoranschlagskosten; sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anscheinsvollmacht begründet Vertretungshaftung, wenn der Vertretene die Nutzung seines Namens/Briefbogens bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und er deren Duldung darf, sodass Dritte auf Vertretungsmacht schließen durften.

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Bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Werkleistung mangelhaft ist und Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird (§§ 631, 634, 280, 281 BGB).

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Ist die erbrachte Werkleistung wirtschaftlich wertlos, kann der Besteller die Erstattung des gezahlten Werklohns verlangen; erforderliche Nachbesserungs- oder Entfernungskosten sind als Schaden zu ersetzen, wobei die Höhe im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln ist.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsansprüche können als Verzugsschaden erstattungsfähig sein, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet.

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§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB findet auf die hier verfolgten Schadenersatzansprüche keinen Anwendung, sodass die darauf entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen sein kann.

Relevante Normen
§ 631, 634 BGB i.V.m. §§ 280, 281 BGB§ 631 BGB§ 287 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt. die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € frei zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Klägerin erhielt im Mai 2006 unangemeldeten Besuch einer Person, die ihr empfahl, Arbeiten an dem Kellerabgang ihres Hauses in ausführen zu lassen. Die Person verwendete einen Briefbogen (FK Blatt 4 GA), der in dem Briefkopf oben links drucktechnisch gestaltet die Angaben führt: " ". Es folgen die Anschrift des Beklagten sowie seine Telefon- und seine Faxnummer. Am Ende des Briefbogens finden sich folgende gedruckte Angaben: " ". Die Klägerin erteilte auf dem verwendeten Briefbogen schriftlich einen Auftrag. Die Klägerin zahlte nach der Durchführung der Arbeiten €. Die Beklagte rügte etwa sechs Monate später Putzabplatzungen. Der Beklagte soll Nachbesserungsarbeiten ausgeführt haben. Die Nachbesserung war nicht erfolgreich. Der Beklagte wurde auf erneutes Nachbesserungsverlangen nicht mehr tätig. Die ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik. Der verwendete Buntsteinputz hätte auf Treppenstufen nicht aufgebracht werden dürfen. Der Putz ist auf den Wandflächen nicht fachgerecht aufgebracht. Es bilden sich Hohlstellen.

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Die Klägerin verlangt die Erstattung des gezahlten Betrages von €, die Zahlung von € brutto für Nachbesserungsarbeiten an den Treppenstufen und die Erstattung von €, die sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlages aufgewendet hat.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage ( ) zu zahlen;

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den Beklagten zu verurteilen, sie, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Die Klägerin habe ihm keinen Auftrag erteilt.

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Die Akten 14 C 453/05 und 14 C 110/7, beide AG Solingen, haben vorgelegen

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und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.

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Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 631, 634 i.V.m. §§ 280, 281 BGB auf

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Grund eines Werkvertrages der Parteien zum Schadenersatz verpflichtet.

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Die Parteien haben einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB über

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Bauleistungen abgeschlossen. Der Beklagte will nicht persönlich einen Vertrag

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mit der Klägerin abgeschlossen haben. Das kann dahinstehen. Der Beklagte

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muss sich das Handeln Dritter jedenfalls nach den Grundsätzen der

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Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn

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der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei

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pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere

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Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des

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Vertreters (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. § 172 Randnummer 11).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte wusste aus dem Rechtsstreit

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14 C 453/05 AG Solingen, dass andere Personen unter Verwendung eines

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Briefbogens mit seinem Namen und seiner Anschrift, jedoch angeblich ohne

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sein Wissen und Wollen Verträge abschlossen. Gegenstand des

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Rechtsstreits 14 C 453/05 AG Solingen war ein Auftrag vom 03.12.2004. Der

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Auftrag ist schriftlich auf einem genau gleichen Briefbogen erteilt worden, wie

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der hier interessierende Auftrag (vgl. die FK Blatt 11 GA in 14 C 453/05 AG

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Solingen und die FK Blatt 4 GA in diesem Rechtsstreit). Die Klage nebst

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Anlagen ist dem Beklagten in 14 C 453/05 am 30.10.2005 zugestellt worden.

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Das Amtsgericht Solingen hat den Beklagten in diesem Vorrechtsstreit mit Urteil

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vom 23.02.2006 (Blatt 38 ff. GA in 14 C 435/05 AG Solingen) auf der Grundlage

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einer Anscheinsvollmacht verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am

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28.02.2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat nichts unternommen, die

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weitere Nutzung seines Briefbogens zu verhindern. Sein Briefbogen ist vielmehr

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nicht nur in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit am 03.05.2006 erneut

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verwendet worden. Die Verwendung eines anders gestalteten Briefbogens, der

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allerdings im Briefkopf die gleichen Angaben zu dem Namen und der Anschrift

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des Beklagten trägt, findet sich am 07.08.2006 in dem Rechtsstreit 14 C 110/07

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AG Solingen (s. dort FK Blatt 4 GA). Allen drei Rechtsstreiten liegen ähnliche

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Sachverhalte zu Grunde. Hauseigentümer haben auf den unangemeldeten

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Besuch fremder Personen schriftliche Aufträge auf Briefbögen erteilt, die

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zumindest den Anschein erwecken, als stammten sie von dem Beklagten.

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Die Werkleistung des Beklagten ist grob mangelhaft. Sie ist unbrauchbar. Der

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Beklagte hat gegen diesen Sachvortrag der Klägerin keine Einwände erhoben.

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Der Beklagte hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Er hat ist

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auf mehrfache telefonische Mängelrügen der Klägerin nicht weiter tätig

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geworden. Auch das ist unstreitig. Der Beklagte verweigert die Nachbesserung

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zudem noch in dem Rechtsstreit mit der Behauptung, er sei nicht der

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Vertragspartner der Klägerin, obwohl ihm seit der Zustellung des Urteils in dem

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Vorrechtsstreit 14 C 453/05 AG Solingen bekannt ist, dass er für die Erfüllung

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von Verträgen haftet, die andere angeblich ohne sein Wissen in seinem Namen

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abgeschlossen haben.

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Der berechtigte Schadenersatzanspruch der Klägerin gliedert sich wie folgt:

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Der Beklagte schuldet die Erstattung des gezahlten Werklohns von €.

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Die erbrachte Werkleistung ist wirtschaftlich wertlos.

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Der Beklagte schuldet Ersatz der Kosten, die für das Entfernen des Putzes von den Treppenstufen erforderlich sind. Der erforderliche Betrag war gemäß 3 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Das Angebot der Firma vom 30.11.2009 (FK Blatt 6 GA) genügt als Schätzgrundlage. Der Beklagte schuldet die Erstattung der Bruttobeträge zu den Positionen 01.-03. des Angebotes. Das sind €.

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Die Klägerin hat wohl noch keine Aufwendungen getätigt. Der Beklagte schuldet gleichwohl auch die Erstattung der Mehrwertsteuer. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB findet seinem Wortlaut nach auf Schadenersatzansprüche der hier zuerkannten Art keine Anwendung.

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Der Beklagte schuldet nicht die Erstattung der Kosten für einen Neuanstrich der Kellertreppe, weil die Klägerin sonst besser stünde als vor der Auftragserteilung an den Beklagten.

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Der Beklagte schuldet unter Schadenersatzgesichtspunkten die Erstattung aufgewendeter Kosten für den Kostenvoranschlag der Firma in Höhe von €.

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Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

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Die zuvor genannten Einzelbeträge ergeben insgesamt einen Betrag von €.

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Zinsansprüche der Klägerin und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 108, 709 ZPO.

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Der Streitwert beträgt €.

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Hinweis:

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Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

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Unter dem Aktenzeichen 16 S 77/10 – Landgericht Wuppertal – wird das Berufungsverfahren geführt.