Klage auf Übernahme einer Baulast zur Sicherung eines Geh- und Fahrtrechts stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast, um ein im Grundbuch verbrieftes Geh- und Fahrrecht zu sichern. Das Gericht erkennt die Pflicht zur Übernahme als Nebenpflicht aus der Grunddienstbarkeit an, weil die Interessen der herrschenden Grundstückseigentümer überwiegen. Eine Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks rechtfertigt die Verweigerung nicht, sofern keine erhebliche Mehrbelastung dargetan ist. Der Feststellungsantrag und der Verzug werden bestätigt.
Ausgang: Klage auf Übernahme der Baulast und Feststellung des Verzugs den Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit kann sich eine Nebenpflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast ergeben, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vorrang des herrschenden Grundstückseigentümers gegeben ist.
Die Übernahme einer Baulast kann auch nach erfolgter Bebauung verlangt werden, wenn sie zur Sicherung der bestehenden oder nachträglich zulässigen Nutzung erforderlich ist und die Nutzungsänderung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung liegt.
Inhalt und Umfang dinglicher Belastungen sind Änderungen unterworfen, die sich aus wirtschaftlicher und technischer Entwicklung ergeben; solche Änderungen sind hinzunehmen, soweit sie die Art der Nutzung nicht wesentlich verändern.
Die bloße Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen des dienenden Grundstücks genügt nicht zur Abwehr der Verpflichtung zur Baulastübernahme; die Verweigerung erfordert substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen, die eine wesentliche Mehrbelastung erwarten lassen.
Ein Feststellungsinteresse für die Feststellung des Verzugs mit der Baulastübernahme kann bestehen, wenn dem Anspruchsteller durch die Verzögerung nachteilige Folgen drohen (z.B. bei Veräußerung oder Genehmigungspflichten).
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Bauauf-sichtsbehörde der Stadt die öffentlich rechtliche Ver-pflichtung (Baulast) zu übernehmen, das Grundstück Ge-markung , Flur , Flurstück ständig durch den Eigen-tümer des Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstücke und zum Gehen und Fahren nutzen zu lassen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Bestellung der genannten Baulast seit dem in Verzug sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von vor-läufig vollstreckbar.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der in gelegenen Grundstücke Gemarkung , Flur , Flurstücke und . Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks Gemarkung , Flur , Flurstück .
Die Grundstücke der Klägerin verfügen über keinen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Straßen. Sie sind nur über einen Weg erreichbar, der von der straße in zunächst über ein weiteres Nachbargrundstück (Gemarkung , Flur , Flurstück ) verläuft und von dort über das Grundstück der Beklagten führt.
Auf dem Grundstück der Beklagten lastet zur Absicherung dieser Zuwegung eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Flur Nr. und , die ein Geh- und Fahrrecht zum Gegenstand hat. Außerdem ist im Grundbuch ein Kraftfahrzeugabstellrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur Nr. und eingetragen.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Halle, die an das vermietet ist und von diesem zum Abstellen von Einsatzfahrzeugen genutzt wird. Die Klägerin hatte auf ihren Grundstücken in der Vergangenheit eine Tanzschule betrieben. Sie hat die Flurstücke und jedoch verkauft. Der Erwerber beabsichtigt, die Grundstücke für ein Gebetshaus zu benutzen. Für die Nutzungsänderung verlangt die die Übernahme einer Baulast durch die Beklagten als Eigentümer des Flurstücks , durch die das Geh- und Fahrrecht abgesichert wird. Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom auf, die geforderte Baulast zu übernehmen. Die Beklagten kamen diesem Verlangen nicht nach.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Stadt die öffentlich rechtliche Verpflichtung (Baulast) zu übernehmen, das Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück ständig durch den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstücke und zum Gehen und Fahren nutzen zu lassen; festzustellen, dass die Beklagten mit der Bestellung der genannten Baulast seit dem in Verzug sind.
- die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Stadt die öffentlich rechtliche Verpflichtung (Baulast) zu übernehmen, das Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück ständig durch den Eigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstücke und zum Gehen und Fahren nutzen zu lassen;
- festzustellen, dass die Beklagten mit der Bestellung der genannten Baulast seit dem in Verzug sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Übernahme einer Baulast bedürfe es nicht, da die Grundstücke der Klägerin bereits bebaut seien und die Klägerin auch ohne die Übernahme der Baulast das Flurstück ungehindert befahren könne; eine Baulast könne dagegen nur verlangt werden, um die Bebaubarkeit der Grundstücke sicherzustellen; schließlich sei die verlangte Baulast für die Klägerin auch ohne Nutzen, da sie zum Erreichen ihrer Grundstücke – insoweit unstreitig – weitere Parzellen überfahren müsse; bezüglich dieser Grundstücke besitze die Klägerin jedoch keine Überfahrrechte, so dass sie auch keinen Anspruch auf Übernahme von Baulasten durch die Eigentümer dieser Grundstücke geltend machen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der geforderten Baulasten zu.
Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Schuldverhältnis, das zwischen den Parteien aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit besteht. Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich als Nebenpflicht die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den Interessen des Eigentümers, dem das herrschende Grundstück gehört, der Vorrang gegenüber denen des Eigentümers des dienenden Grundstücks einzuräumen ist.
Das ist vorliegend der Fall.
Die geforderte Baulast deckt sich inhaltlich mit dem im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrrecht. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass durch die geplante Nutzungsänderung das Grundstück der Beklagten über Gebühr zusätzlich in Anspruch genommen wird. Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten dinglichen Belastung liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest. Sie sind Veränderungen unterworfen, die sich auch der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Solche Veränderungen sind hinzunehmen, wenn sie sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung des Grundstücks halten (BGH NJW RR 1995, 15). Das Grundstück der Klägerin ist in der Vergangenheit für eine Tanzschule benutzt worden. Gegenüber der bisherigen Nutzung sind mit der zukünftig vorgesehenen Einrichtung eines Gebetshauses keine wesentlichen Mehrbelastungen für das Grundstück der Beklagten verbunden. Jedenfalls haben die Beklagten keine Umstände vorgetragen, die für die Zukunft eine gegenüber dem früheren Zustand wesentliche Veränderung erwarten lassen. Soweit der Beklagte im Termin angedeutet hat, er befürchte, die Besucher des Gebetshauses könnten ihre Fahrzeuge in unzulässiger Weise abstellen, so dass das wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen das Mietverhältnisses mit ihm kündigen werde, wird diese Befürchtung durch konkrete Tatsachen nicht untermauert. Es ist nicht erkennbar, warum die Besucher eines Gebetshauses die Grenzen des Geh- und Fahrrechts eher missachten sollten als die Besucher einer Tanzschule.
Die Klägerin ist auf die Übernahme der Baulast für die geplante Nutzungsänderung auch angewiesen. Unstreitig macht die Stadt die geplante Nutzungsänderung von der Übernahme der Baulast durch die Beklagten abhängig. Dass es Möglichkeiten zur Befreiung vom Baulastzwang gibt, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht vorgetragen.
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Grundstück der Klägerin sei bereits bebaut, so dass es einer Baulast zur Sicherstellung der Bebaubarkeit nicht mehr bedürfe. Soweit nach der Rechtsprechung des BGH die Übernahme der Baulast davon abhängt, ob bei Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits die künftige Bebauung bezweckt war, bedeutet dies nicht, dass im Falle einer späteren Nutzungsänderung die Übernahme der Baulast verweigert werden darf. Vielmehr kann auch eine Nutzungsänderung die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast auslösen, wenn sich die Nutzungsänderung – wie vorliegend – in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält. Denn in den Fällen, in denen die Grunddienstbarkeit der Bebauung dienen soll, dient sie natürlich auch der späteren Nutzung des bebauten Grundstücks. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat demgemäß kein Recht, eine zulässige Nutzungsänderung einfach dadurch zu verhindern, dass er die Übernahme der erforderlichen Baulasten verweigert.
Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand der Beklagten, die verlangte Baulast sei für die Klägerin ohne Nutzen, weil ihr ein Geh- und Fahrrecht über die Parzellen , und fehle. Dabei mag dahinstehen, ob tatsächlich zugunsten der der Klägerin gehörenden Parzellen kein Geh- und Fahrrecht besteht. Jedenfalls macht die Verwaltung der Stadt bisher die Genehmigung der Nutzungsänderung nicht von einer Baulastübernahme durch die Eigentümer der Parzellen , und abhängig. Offenbar ist auch ansonsten die Zuwegung über diese Parzellen gewährleistet. Denn das Grundstück der Klägerin konnte in der Vergangenheit völlig problemlos über diese Grundstücke erreicht werden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Gründe, warum dies in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein sollte, sind nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
Nach alle dem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme einer Baulast.
Auch der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sie das Grundstück verkauft hat und ihr möglicherweise Schäden durch die verzögerte Übernahme der Baulast drohen.
Da die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom die Übernahme der Baulast vergeblich verlangt hatte, befinden sich die Beklagten insoweit auch tatsächlich gemäß § 286 BGB in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: