Zurückverweisung wegen fehlerhafter Vergütungsbemessung (§ 8 RVG, § 495a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und verweist die Sache an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger zurück. Für die Bemessung der Vergütung nach § 8 RVG ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, also die Beendigung des Rechtszugs, abzustellen. Wird ein Urteil nach § 495a ZPO nicht verkündet, wird es erst mit Zustellung wirksam und dieser Zeitpunkt ist für die Gebührenbemessung maßgeblich.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach § 8 RVG ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, d. h. auf die Beendigung des Rechtszugs, abzustellen.
Eine gerichtliche Entscheidung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gemäß den prozessualen Vorschriften verkündet wird; tritt die Zustellung an die Stelle der Verkündung, ist die Zustellung Wirksamkeitszeitpunkt.
Ein Urteil im Verfahren nach § 495a ZPO, das nicht verkündet wird, wird erst mit Zustellung wirksam; für die Vergütungsbemessung ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss auf einem falschen Wirksamkeitszeitpunkt beruht, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Rechtspflegerin/den zuständigen Rechtspfleger zurückzuverweisen.
Tenor
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Solingen vom 10.07.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens - unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin/ den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Rubrum
Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.
Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. Walter Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).
Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vom 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.