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Amtsgericht Solingen·14 C 44/20·04.11.2020

Zurückverweisung wegen fehlerhafter Vergütungsbemessung (§ 8 RVG, § 495a ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hebt den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und verweist die Sache an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger zurück. Für die Bemessung der Vergütung nach § 8 RVG ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, also die Beendigung des Rechtszugs, abzustellen. Wird ein Urteil nach § 495a ZPO nicht verkündet, wird es erst mit Zustellung wirksam und dieser Zeitpunkt ist für die Gebührenbemessung maßgeblich.

Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach § 8 RVG ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, d. h. auf die Beendigung des Rechtszugs, abzustellen.

2

Eine gerichtliche Entscheidung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gemäß den prozessualen Vorschriften verkündet wird; tritt die Zustellung an die Stelle der Verkündung, ist die Zustellung Wirksamkeitszeitpunkt.

3

Ein Urteil im Verfahren nach § 495a ZPO, das nicht verkündet wird, wird erst mit Zustellung wirksam; für die Vergütungsbemessung ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

4

Wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss auf einem falschen Wirksamkeitszeitpunkt beruht, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Rechtspflegerin/den zuständigen Rechtspfleger zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 8 RVG§ 495a ZPO

Tenor

Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Solingen vom 10.07.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens - unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin/ den Rechtspfleger zurückverwiesen.

Rubrum

1

Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.

2

Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl.  Walter Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).

3

Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vom 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.