Pauschalreise: Hygienemängel auf Nilkreuzfahrt begründen Minderung und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte wegen massiver Hygienemängel auf einer Nilkreuzfahrt Reisepreisminderung, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit; seine Ehefrau begehrte Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Das Gericht bejahte einen Reisemangel und sah die Erkrankungen aufgrund eines Anscheinsbeweises als durch die Hygieneverstöße verursacht an. Dem Reisenden wurden Minderung (über § 812 BGB rückabgewickelt), Schmerzensgeld sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit wurden mangels „erheblicher“ Beeinträchtigung (unter 50% Minderung) abgewiesen; die Klage der Ehefrau blieb insgesamt erfolglos.
Ausgang: Klage des Reisenden auf Minderung/Schmerzensgeld überwiegend stattgegeben, Urlaubszeitentschädigung und Klage der Mitreisenden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unzureichende Hygiene bei Verpflegungsleistungen auf einer Pauschalreise stellt einen Reisemangel im Sinne der §§ 651c, 651d BGB a.F. dar.
Treten kurz nach Reisebeginn bei einer signifikant hohen Zahl von Reiseteilnehmern gleichartige Magen-Darm-Erkrankungen auf und sind Hygienemängel feststellbar, kann die Ursächlichkeit der Hygienemängel für die Erkrankung im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden.
Bei berechtigter Reisepreisminderung entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung des vollen Reisepreises insoweit; der Rückzahlungsanspruch kann als Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB geltend gemacht werden.
Führt ein reiserechtlicher Mangel zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 280, 253 Abs. 2 BGB bestehen.
Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB a.F. setzt eine erhebliche Beeinträchtigung voraus, die jedenfalls nicht vorliegt, wenn die gerechtfertigte Reisepreisminderung unter 50% bleibt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.: € und € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen und zwar beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem
Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.
Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68% und der Kläger zu 1, zu 32%.
Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Der Kläger zu 1. buchte am bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., eine Pauschalreise " (Kairo & Nilkreuzfahrt & Baden)" einschließlich eines Ausflugs nach . Der Reisepreis betrug €. Die Reise war für die Zeit vom bis zum gebucht.
Die Dauer der Nilkreuzfahrt war mit sieben Tagen vereinbart. Die Kreuzfahrt begann am Die Verpflegungsleistung während der Nilkreuzfahrt war "Vollpension".
Der Kläger zu 1. verlangt wegen behaupteter Mängel der Reise und einer dadurch bedingten Erkrankung eine Minderung des Reisepreises, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Die Klägerin zu 2. verlangt eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit.
Die Beklagte gesteht zu, dass Servicemitarbeiter von den Gästen benutzte Gläser und Bestecke in einem mit Wasser gefüllten Sektkübel gereinigt haben. Dabei soll es sich nach dem Vortrag der Beklagten allerdings nur um eine Art "grober Vorreinigung" gehandelt haben. Die Gläser und Bestecke seien anschließend in einer Spülmaschine gereinigt worden.
Die Kläger behaupten:
Schon am zweiten Tag der Nilkreuzfahrt ( ) seien sie und weitere 30 von insgesamt 40 Mitreisenden erkrankt. Der Kläger zu 1. habe einen Kollaps mit Bewusstlosigkeit erlitten. Bei allen erkrankten Reiseteilnehmern seien die gleichen Symptome aufgetreten. Sie hätten unter Brechdurchfall, Magen- und Darmkrämpfen, Fieber und Schüttelfrost sowie unter Gelenk- und Gliederschmerzen gelitten. Das gewissermaßen epidemisch aufgetretene Krankheitsbild sei auf mangelnde Hygiene zurück zu führen. Die Bedienung habe Gläser und Bestecke nach der Reinigung in dem Sektkübel mit gebrauchten Servietten abgetrocknet, die zuvor von den Tischen der Gäste eingesammelt worden seien.
Sie, die Kläger, seien zwei Tage bettlägerig krank gewesen. Sie hätten während der gesamten Kreuzfahrt und dem sich daran anschließenden fünftägigen Badeaufenthalt mit den Folgen ihrer Erkrankungen gekämpft. Die Klägerin zu 2. sei gegen Ende der Reise wieder gesund gewesen. Der Kläger zu 1. habe sich nach der Rückkehr von der Reise in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er sei erst am wieder arbeitsfähig gewesen.
Die Kläger beantragen
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen angemessenen Schadenersatzbetrag wegen entgangener Urlaubsfreude nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. einen angemessenen Schadenersatzbetrag wegen entgangener Urlaubsfreude nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen angemessenen Schadenersatzbetrag wegen entgangener Urlaubsfreude nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. einen angemessenen Schadenersatzbetrag wegen entgangener Urlaubsfreude nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom (Blatt ) und vom (Leseabschrift Blatt ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom (Blatt ) und auf die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen bei den Rechtshilfegerichten verwiesen (Siehe dazu die Übersicht in dem Beschluss vom ). Der Beschluss ist dahin richtig zu stellen, dass die Zeugen nicht bei dem AG gehört worden sind sondern bei dem AG )
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger zu 1. gemäß § 812 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises für die gebuchte Pauschalreise. Der Rückgewähranspruch beträgt wie gefordert
€.
Der Kläger zu 1. und die Beklagte haben einen Reisevertrag im Sinne von § 651a) BGB abgeschlossen. Der Kläger zu 1. hat den vollen Reisepreis bezahlt. Die Beklagte ist um einen Teil des Reisepreises ungerechtfertigt bereichert. Der Rechtsgrund für die Zahlung des vollen Preises ist auf Grund einer berechtigten Reisepreisminderung in Höhe des zuvor genannten Betrages entfallen.
Der Kläger zu 1. ist gemäß §§ 651c), 651d) BGB zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Pauschalreise war mit einem Mangel behaftet. Die Hygiene auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff war derart unzureichend, dass beide Kläger, insbesondere aber der Kläger zu 1. erkrankten. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der übrigen Verhandlungen fest.
Der Kläger zu 1. ist auf der Kreuzfahrt schwer erkrankt. Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls erkrankt, wenn auch nicht so schwer wie der Kläger zu 1. Das Gericht hat beide Kläger zu Art und Umfang behaupteter Erkrankungen als Partei vernommen. Die Angaben der Kläger zu ihren Erkrankungen rechtfertigen nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts von beiden Klägern keinerlei Zweifel an der Wahrheit ihrer Schilderung. Die Zeugen Frau und Herr waren die unmittelbaren Tischnachbarn der Kläger während der Kreuzfahrt. Sie und der Zeuge haben die Angaben der Kläger zu deren Erkrankungen überzeugend bestätigt.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass benutzte Gläser an den Tischen in Sektkübeln vorgereinigt wurden. Schon das ist bedenklich, da sich Krankheitserreger von einem Glas auf das andere übertragen und ausbreiten können. Die Zeugen Frau und Herr , Frau , Frau und Herr und Herr haben zudem übereinstimmend und zuverlässig geschildert, dass die Servicekräfte Gläser und Besteck mit Servietten abgetrocknet haben, die zuvor die Gäste benutzt hatten. Die Zeugen Frau , Herr , Frau . Herr , Frau und Frau haben das nicht selbst gesehen. Andere Gäste haben ihnen aber Entsprechendes berichtet. Die Zeugin Frau hat angegeben, sie habe keine Fettränder oder andere Anhaftungen an den Gläsern festgestellt, die zum Gebrauch der Gäste bereit gestellt waren. Sie meint, ein sauberer Zustand lasse sich nicht herstellen, wenn die Gläser zuvor lediglich mit kaltem Wasser gespült wurden. Diese Angaben vermögen angesichts der Schilderung der Zeugen und Frau nicht zu überzeugen. Die Zeugin hat nicht alle Gläser gesehen. Die Temperatur des Spülwassers in den Sektkübeln ist ungeklärt. Die Zeugin Frau berichtet, das Personal habe angegeben, es handele sich bei der Reinigung in den Sektkübeln nur um eine Vorreinigung. Die Zeugin fragt, warum das Personal die Gläser dann mit den benutzen Servietten poliert habe. Die Frage ist berechtigt. Sie zu stellen heißt, sie zu beantworten. Die festgestellte, überaus wenig anregende, Handhabung bei der Reinigung der Gläser barg erst recht und ganz besonders die Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern. Die von den Zeugen Frau und Herrn geschilderte vorbeugende Desinfektion des Magens mit Whisky ist recht pragmatisch. Sie aber nicht jedermanns Sache.
Die festgestellten Hygienemängel haben in dem Verhältnis zu den Klägern die Reiseleistung beeinträchtigt. Sie haben bei beiden Klägern Magen- und Darmerkrankungen verursacht. Für die Ursächlichkeit der Hygienemängel spricht ein nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins. Ab dem Beginn der Kreuzfahrt hat eine zunehmende und insgesamt signifikant hohe Zahl Reisender gleiche oder ähnliche Krankheitssymptome erlitten wie die Kläger (vgl. zu den Anforderungen an den Anscheinsbeweis u.a. LG Düsseldorf, RRa 2006, 113; OLG Düsseldorf, RRa 2001, 49, hier wie alle Entscheidungen zitiert nach jurisweb.de). Die Zeugen Frau und Herr , Frau , Herr , Frau und Herr , Frau und Herr , Herr , Frau , Frau und Frau haben im Kern übereinstimmend bestätigt, dass bereits ab dem Beginn der Kreuzfahrt Gäste an Magen- und Darmbeschwerden erkrankten und dass die Zahl der erkrankten Gäste in dem Verlauf der Kreuzfahrt stieg. Die Zeugen konnten zu dem Anteil der erkrankten Gäste an der Gesamtzahl der Reiseteilnehmer keine ganz genauen Angaben machen. Die Zeugen Frau und Herr , Frau . Herr , Frau und Herr , Frau und Herr haben aber übereinstimmend berichtet, dass in den Reisegruppen zu 30 bis 40 Gästen anfangs wenige, dann aber immer mehr Gäste mit den gleichen Symptomen erkrankten. Dieser Verlauf steht im Einklang mit den festgestellten Hygienemängeln. Wenn zunächst ein Gast oder eine geringe Zahl der Gäste erkrankte, liegt eine Ausbreitung der Erkrankung auf der Hand, wenn Gläser und Besteck mit benutzen Servietten der Gäste gereinigt oder getrocknet wurden.
Der Kläger verlangt eine Minderung des Reisepreises von € um
€.
Eine Minderung in diesem Umfang ist angesichts der Beeinträchtigungen, die beide Kläger krankheitsbedingt haben hinnehmen müssen berechtigt. Auf das Vorliegen weiterer von den Klägern gerügter Mängel kommt es nicht an. Die Beklagte schuldet dem Kläger zu 1. die Erstattung eines entsprechenden Teils des Reisepreises.
Die Beklagte schuldet dem Kläger zu 1. gemäß §§ 280 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die Verpflichtung der Beklagten beruht dem Grunde nach auf dem Gesichtspunkt der Verletzung von Vertragspflichten. Die Beklagte hat Vertragspflichten verletzt, weil sie oder ihrer Erfüllungsgehilfen eine ausreichende Hygiene auf dem Kreuzfahrschiff nicht hergestellt haben. Der Kläger zu 1. ist durch Hygienemängel schwer erkrankt und er hat unter der Erkrankung erheblich gelitten. Wegen Einzelheiten der Erkrankung und ihres Verlaufes wird auf die glaubhafte eingängige Schilderung des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung (Blatt ) Bezug genommen. Art und Umfang der erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld entsprechend der Vorstellung des Klägers in Höhe von
€.
Die Beklagte schuldet dem Kläger zu 1. mithin insgesamt die Zahlung von
€
Die Beklagte schuldet beiden Klägern keinen Ersatz für vertane Urlaubszeit. Ein Ersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651f) Abs. 2 BGB kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reiseleistung in Betracht. Die Beeinträchtigung ist in diesem Sinne nur "erheblich" wenn eine Minderung des Reispreises um wenigstens 50% gerechtfertigt ist. Der hier festgestellte Reisemangel in der Form mangelnder Hygiene ist durchaus schwerwiegend. Er rechtfertigt aber weder für sich noch unter Berücksichtigung weiterer von den Klägern gerügter Mängel eine Minderung in Höhe von 50%. Die von den Klägern weiter gerügten Mängel sind eher geringfügig. Die Kläger haben dem an gemessen Rechnung getragen. Sie verlangen selbst nur eine Minderung des Reisepreises um gut 38%.Eine Minderung in diesem Umfang ist angemessen aber auch genügend.
Zinsansprüche des Klägers und ein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Der Anspruch auf die Erstattung von Anwaltskosten beträgt bei einem Streitwert von € : €
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 108, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt: €
(Antrag zu 1.: €, Antrag zu 2.: €, Anträge zu 3. und 4.: Je €. Die Klägerin zu 2. ist nur zu einem Streitwert von € an dem Rechtsstreit beteiligt.)
Richter am Amtsgericht