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Amtsgericht Solingen·14 C 113/10·11.05.2010

Klage auf nächtliche Mindesttemperatur 18 °C in Wohnung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieter verlangen, dass die zentrale, elektronisch gesteuerte Heizung nachts durchgängig 18 °C gewährleistet. Das Amtsgericht hält dem nicht statt: Messprotokolle zeigen nachts durchgängig 15–16 °C, was als ausreichend angesehen wird. Es fehlt an gesetzlichen Mindestvorgaben; die Nachtabsenkung dient der Energieeinsparung und ist nach § 554 Abs.2 BGB hinzunehmen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Klage der Mieter auf Gewährleistung von nachts durchgängig 18 °C abgewiesen; Nächtliche 15–16 °C genügen, Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für Mietwohnungen bestehen keine allgemein verbindlichen gesetzlichen Mindestwerte für die Raumtemperatur; in der Nacht kann eine niedrigere Temperatur als tagsüber ausreichend sein.

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Eine Nachtabsenkung der Raumtemperatur auf etwa 15–16 °C stellt in der Regel keinen Mietmangel dar und gewährleistet den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der Schlaf- und frühen Morgenstunden.

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Ein Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter eine zentrale Heizungsanlage so betreibt oder einstellt, dass nachts durchgängig 18 °C erreicht werden, sofern die Anlage die übliche Wärmeanforderung (z. B. 15–16 °C) erfüllt.

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Der Einbau und Betrieb einer zentral gesteuerten, energiesparenden Heizungsanlage ist nach § 554 Abs.2 S.1 BGB hinzunehmen, solange dadurch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 554 Abs.2 S.2 BGB entsteht.

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Geringfügige und kurzzeitige Unterschreitungen der angestrebten Temperatur rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine leistungssteigernde Umstellung zulasten der gesamten Mietergemeinschaft.

Relevante Normen
§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 554 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 108 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind die Mieter einer Wohnung der Beklagten im Hause in . Die Wohnung verfügte bis über eine eigene Beheizungsanlage. Die Beklagte ließ im eine Sammelheizung für alle sechs Wohnungen des Hauses einbauen. Die Anlage wird elektronisch gesteuert. Die Steuerung ist so geschaltet, dass die Raumtemperatur während der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr abgesenkt wird.

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Die Kläger verlangen eine Schaltung der elektronischen Steuerung derart, dass auch nachts eine Raumtemperatur von durchgängig 18 Grad erreicht wird.

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Die Kläger behaupten:

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Die Heizanlage sei so geschaltet, dass bei niedrigen Außentemperaturen in den Nachtstunden in ihrer Wohnung nur eine Raumtemperatur von 14 – 15 Grad erreicht werde. Die Beklagten verweisen dazu auf von ihnen erstellte Temperaturmessprotokolle wie FK Blatt 6 GA.

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Die Kläger beantragen:

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Die Beklagte zu verurteilen, durch Erhöhung der Nachtabsenkung in der von ihnen bewohnten Wohnung zu gewährleisten, dass auch nachts eine Raumtemperatur von 18 Grad in den Wohn- und Schlafräumen bei voller Betätigung der Heizkörperventile nicht unterschritten wird.

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Die Beklagte beantragt:

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Die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht:

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Eine Absenkung der Raumtemperatur während der Nachtstunden auf 15 – 16 Grad sei genügend und im Interesse der Mietergemeinschaft zulässig.

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Die Beklagte behauptet:

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Die elektronische Schaltung sei so eingerichtet, dass auch während der Nachtstunden eine Raumtemperatur von bis zu 18 Grad erreicht werden könne, wenn die Wohnung tagsüber ausreichend beheizt werde.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch, die Heizmöglichkeiten ihrer Mietwohnung so zu gestalten, dass auch während der Nachtstunden eine Raumtemperatur von durchgängig mindestens 18 Grad Celsius erreicht wird. Die vorhandene Heizanlage hat nach den von den Klägern selbst vorgelegten Messprotokollen selbst in kalten Nächten der Wintermonate Januar und Februar in den Nachtstunden zwischen 2:00 Uhr und 4:00 Uhr Raumtemperaturen von durchgängig 15 – 16 Grad Celsius erreicht. Das genügt. Gesetzliche Vorgaben oder sonstige Richtwerte für die Raumtemperatur in Mietwohnungen gibt es nicht. Rechtsprechung und Literatur beantworten die Frage nach der erforderlichen Raumtemperatur unterschiedlich. Mindestwerte zwischen 15 Grad und 18 Grad werden für erforderlich gehalten (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535 BG Rdnr. 348 mit weiteren Nachweisen.). Eine Temperatur von 15 – 16 Grad ist für die Nachtstunden von 0:00 Uhr – 6:00 Uhr genügend. Diese Temperaturen gewährleisten einen gewöhnlichen, am zeitgemäßen Wohnstandard bemessenen Gebrauch der Mietsache während der Nacht- und der sehr frühen Morgenstunden. Eine Temperatur von 15 – 16 Grad liegt nur 4 – 5 Grad unter der Temperatur von mindestens 20 Grad, die für die Tagstunden allgemein gefordert wird (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Wärmeanforderung für Wohnraum ist bei gewöhnlichem Gebrauch der Mieträume nachts deutlich geringer als tagsüber. Die Mieträume werden in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr regelmäßig eher zum Schlafen genutzt. Das bedarf bei der Verwendung geeigneter Decken und Bettwäsche keiner höheren Raumtemperatur als 15 Grad Celsius. Die Nachtabsenkung der Raumtemperatur ist im Interesse der Mietergemeinschaft geboten. Sie spart in einigem Umfang Energiekosten.

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Die im Hause eingebaute Heizanlage erreicht die zuvor genannten Wärmeanforderungen. Die von den Beklagten selbst ermittelten Temperaturen sinken nach 0:00 Uhr nur langsam auf bis zu 15 Grad ab. Lediglich in einem Einzelfall soll nur eine Temperatur von 14 Grad erreicht worden sein. Das kann dahinstehen. Die Messung kann auf einer geringfügigen Messungenauigkeit beruhen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass sie ein geeichtes Messgerät verwendet haben. Ganz abgesehen davon rechtfertigt allerdings selbst ein geringes und kurzzeitiges Absinken der Temperatur von 15 Grad nicht die Einstellung der Heizanlage auf eine höhere Leistung zu Lasten der gesamten Mietergemeinschaft.

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Die Beklagte ist im Entscheidungsfall nicht ausnahmsweise verpflichtet, die von den Klägern geforderte Temperatur zu gewährleisten, weil eine solche mit der früher vorhandenen Anlage erreichbar war. Die Kläger können sich auf eine Art "Bestandsschutz" in diesem Sinne nicht berufen. Die Beklagte hat in ihr Miethaus mit sechs Wohnungen eine moderne, zentral gesteuerte Heizanlage einbauen lassen. Diese Maßnahme dient dem Umweltschutz und im Interesse aller Mieter der Energieeinsparung. Die Kläger müssen diese Maßnahme gemäß § 554 Abs.2 S.1 BGB hinnehmen. Die Maßnahme bedeutet für sie keine Härte im Sinne von § 554 Abs.2S.2 BGB, die unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten und, vor allem, der übrigen Mieter des Hauses nicht zu rechtfertigen ist. Die Beklagten müssen eine zusätzliche Wärmeversorgung selbst sicher stellen, wenn ihnen die zur Verfügung stehende Heizleistung nicht genügt oder wenn sie ihnen nach ihrem subjektiven Empfinden nicht genügend erscheint.

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Die Nebenentscheidungen beruhen §§ 91, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert beträgt €