Zahlungsanspruch gegen Versicherer abgewiesen: Prüffrist nach §14 VVG und fehlendes Anspruchsschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte weitergehende Zahlungen von der beklagten Versicherung wegen angeblichen Verzugs. Das Gericht stellte fest, dass die Prüffrist des Versicherers nach §14 Abs.1 VVG erst mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zu laufen beginnt und die Klägerin keinen Zugang nachgewiesen hat. Die Beklagte war nicht in Verzug und zahlte innerhalb der Prüffrist; daher bestehen weder Zins- noch Anwaltskostenansprüche. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten nach §93 ZPO.
Ausgang: Weitergehende Klage der Klägerin abgewiesen; kein Verzug der Beklagten wegen fehlendem spezifizierten Anspruchsschreiben; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Geldleistungen des Versicherers werden nach §14 Abs.1 VVG fällig erst nach Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Ermittlungen.
Die vom Versicherer zu beachtende Prüffrist beginnt erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beim Versicherer.
Die Dauer der Prüffrist richtet sich nach der Lage des Einzelfalls; nach obergerichtlicher Rechtsprechung beträgt sie in der Regel höchstens vier Wochen und wird durch die Einsicht in Ermittlungsakten grundsätzlich nicht verlängert.
Verzugsansprüche (z. B. §§280, 286 BGB) einschließlich Zinsen und Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren setzen voraus, dass der Versicherer in Verzug ist; liegt kein Verzug vor oder wird die Forderung innerhalb der Prüffrist anerkannt und erfüllt, bestehen diese Ansprüche nicht.
§93 ZPO kann zur Kostenfolge führen, wenn die Beklagte die streitige Forderung im laufenden Verfahren anerkennt bzw. erfüllt.
Tenor
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu gemäß §§ 280 Abs. I, Abs. II, 286 Abs. I, 288, 291, 823 Abs. I BGB, § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.
Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.
Gemäß § 14 Abs. I VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalles abhängig, in der Regel aber beträgt sie maximal vier Wochen. Die ggfs. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist. Diese Prüffrist wird jedoch erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – 10 W 1789/10 juris, Rndnr. 15).
Die Klägerin hat nicht dargetan, wann genau und ob sie überhaupt ein spezifiziertes Anspruchsschreiben an die Beklagte übersandt hat. Weder mit der Klageschrift vom 14.08.2014, noch mit weiteren Schriftsätzen hat die Klägerin eine dem Gericht prüfbare spezifizierte Anspruchsschrift übersandt. Auf den Tag der Schadensmeldung, dem 05.05.2014, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Auch den von der Beklagten übersandten vorgerichtlichen Schreiben ist ein spezifiziertes Anspruchsschreiben nicht übersandt worden. Dass die Prüfungsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden ist, lässt sich damit nicht feststellen. Dem unzulässigen Ausforschungsbeweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Herrn Rechtsanwalt wonach der Beklagten „die Rechnung“ zum Ausgleich übersandt worden sei, ist nicht nachzugehen. Der Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, ob es sich bei der Rechnung um das entscheidungserhebliche spezifizierte Anspruchsschreibens handelt. Auch wird nicht vorgetragen, wann die Rechnung übersandt worden ist, sodass Vortrag zu dem Beginn der Prüffrist fehlt.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 – bei Gericht am 18.09.2014 eingegangen – hat die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte lediglich Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch keinen Klagabweisungsantrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Forderung in einem solchen Fall im laufenden Rechtstreit mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkannt werden (BGH, Beschl. v. 30.05.2006 – VI ZB 64/05, juris, Leitsatz).
Mangels Verzugs steht der Klägerin weder der Zinsanspruch, noch der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren zu. Auf die Klageschrift vom 14.08.2014, bei Gericht am 18.08.2014 eingegangen und der Beklagten am 03.09.2014 zugestellt, hat die Beklagte durch die erfolgte Zahlung am 17.09.2014 innerhalb der Prüffrist durch Abgabe eines Anerkenntnis reagiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2014 gab keinen Anlass, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Der Schriftsatz enthält keinen neuen Vortrag. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 29.10.2014, in dem sie die zutreffende Rechtsprechung der Obergerichte zitiert, war ihr bekannt, dass es auf den Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens ankommt.
Streitwert: Bis zum 04.11.2014: 676,94 €; danach bis zu 600,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht, ingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.