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Amtsgericht Solingen·13 C 455/15·26.06.2018

Spanischer Kreisverkehrunfall: Alleinhaftung bei Spurwechsel und Verzugszinsen gegen Versicherer

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Unfall in einem spanischen Kreisverkehr vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatz aus Direktanspruch. Streitpunkt war, ob der Kläger ein Verschulden des Spurwechslers beweisen kann und ob dem Kläger fiktive Reparaturkosten sowie Verzugszinsen nach spanischem Recht zustehen. Das Gericht bejahte eine alleinige Haftung des Spurwechselnden wegen Verstoßes gegen die allgemeinen spanischen Spurwechselpflichten und sah kein Mitverschulden des Klägers. Es sprach die geltend gemachten Nettoreparaturkosten zu, da die Reparaturkosten den Zeitwert nicht erheblich überstiegen. Zudem wurden Verzugszinsen nach spanischem Versicherungsrecht zugesprochen, weil die Ablehnung nicht ausreichend begründet war.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Verzugszinsen nach spanischem Recht in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach spanischem Deliktsrecht (Art. 1902 CC) setzt die Haftung für Sachschäden bei einem Verkehrsunfall ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten sowie Kausalität und Schaden voraus; der Geschädigte hat das Verschulden des Schädigers zu beweisen.

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Für Spurwechsel im Kreisverkehr gelten mangels spezieller Kreisverkehrsregelung die allgemeinen Vorgaben des Art. 74 RD 1428/2003; der Spurwechsler muss den Spurwechsel rechtzeitig anzeigen und die Vorfahrt des Verkehrs auf der Zielspur beachten.

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Kommt es beim Spurwechsel zur Kollision mit einem Fahrzeug auf der Zielspur, kann dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die spanischen Verkehrsvorschriften begründen und eine Alleinhaftung des Spurwechslers rechtfertigen, wenn ein Verstoß des anderen Beteiligten nicht feststeht.

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Eine Beschränkung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf den Wiederbeschaffungswert kommt nach spanischem Recht in Betracht, wenn Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten und deshalb unverhältnismäßig erscheinen; liegt keine erhebliche Überschreitung vor, können Reparaturkosten zugesprochen werden.

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Verzugszinsen nach Art. 20 LCS i.V.m. Art. 7, 9, 22 RDLeg 8/2004 fallen an, wenn der Versicherer innerhalb der Dreimonatsfrist kein begründetes Entschädigungsangebot macht oder das Begehren ohne den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ablehnt; nach Ablauf von zwei Jahren beträgt der Zinssatz mindestens 20 % p.a.

Relevante Normen
§ Art. 1902 Code Civil§ Art. 74 RD 1428/2003§ Art. 65 Nr. 4 lit. c RDLeg 339/1990§ Art. 9 RDLeg 8/2004§ Art. 20 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes§ Art. 20 Nr. 3 LCS

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.012,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5,25 % pro Jahr für den Zeitraum vom 02.10.2015 bis 22.08.2017, ab dem 23.08.2017 i.H.v. 20 % pro Jahr zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 22.08.2015 gegen 9:45 Uhr in Empuria Brava in Spanien im Bereich eines Kreisverkehrs.

2

Der Kläger ist – zuletzt unstreitig – Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs der Marke VW  mit dem amtlichen Kennzeichen SG-. Bei der Beklagten handelt es sich um den Versicherer eines unfallbeteiligten französischen Versicherungsnehmers, dem Zeugen B.

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Der Kreisverkehr verfügt über drei Fahrspuren. Wegen der genauen Örtlichkeit wird auf das als Anlage 7 zum klägerischen Schriftsatz vom 26.03.2016 beigefügte Satellitenbild verwiesen (Bl. 34 der Akte). Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug von Westen kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, diesen an der zweiten Ausfahrt auf der mittleren Fahrspur zu verlassen. Der Zeuge B befuhr zeitlich vor dem Kläger die innere, also linke Fahrspur des Kreisverkehrs und beabsichtigte, den Kreisverkehr an der „nächsten Ausfahrt“, an der sich das Büro der Stadtpolizei befindet, zu verlassen.

4

Bei dem Spurwechsel des Zeugen B kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geriet mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws. Die weiteren Einzelheiten des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger holte ein privates Gutachten des Sachverständigen ein und bezifferte den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.09.2015 mit 4.774,51 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert

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bezifferte der Sachverständige mit 6.100,00 €. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Anl. A 2, Bl. 87 Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt bei 2.000,00 € bis 2.500,00 €. Das Fahrzeug des Klägers befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und wird von diesem weitergenutzt.

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Mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.10.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung mit der Begründung ab, dass die Aussagen widersprüchlich seien und in diesem Fall nach spanischem Recht jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe.

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Der Kläger behauptet, er sei von der mittleren der drei Fahrspuren in den Kreisverkehr gefahren und habe in dem Kreisverkehr ebenfalls die mittlere Fahrspur benutzt, um an der zweiten Ausfahrt rauszufahren. Er habe sich mit seinem Fahrzeug vollständig auf der mittleren Spur im Kreisverkehr befunden. Der Zeuge B habe die linke Fahrspur befahren und sei von dort aus auf die Fahrspur des Klägers gewechselt, ohne auf das Fahrzeug des Klägers zu achten. Ihm sei ein Fahrzeugschaden i.H.v. 4.012,19 € netto entstanden.

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Er ist der Ansicht, dass der Unfallgegner durch seinen Spurwechsel den Unfall allein verschuldet habe und ein Verschulden des Klägers nicht erkennbar sei.

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Er beantragt zuletzt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass nach spanischem Recht drei Monate nach dem Schadenseintritt für die ersten zwei Jahre ein gesetzlich festgelegter Zinsanspruch zu zahlen sei. Dieser liege deutlich unter den geltend gemachten fünf Prozentpunkten.

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Beim Einfahren in den Kreisverkehr habe der Kläger das Vorfahrtsrecht des Zeugen missachtet.

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Sie ist der Ansicht, dass von einem nicht geklärten Verschulden bei einem Unfall im Straßenverkehr nach spanischem Recht auszugehen sei. Aufgrund der Regelungen des Artikels 1902 CC ff. (spanisches Zivilrecht) sei die Klage mithin vollumfänglich abzuweisen. Nach spanischem Recht hafte ein Fahrzeugführer für Sachschäden nur dann, wenn ein Verschulden seinerseits vorliege. Dies führe dazu, dass ein Geschädigter nach dem spanischen Recht, nach Art. 1902 CC beweisen müsse, dass der Unfallgegner das Unfallgeschehen schuldhaft verursacht habe. Vorliegend sei dies dem Kläger nicht möglich.

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Nach spanischem Recht müsse in einem Kreisverkehr stets die innere Spur befahren werden. Insbesondere dann, wenn man nicht unmittelbar an der nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen wolle. Nur in diesem Fall, also wenn man an der nächst möglichen Ausfahrt aus dem Kreisverkehr herausfahre, sei es im spanischen Recht zulässig, die äußere Fahrspur zu befahren.

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Es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Zumindest sei im Rahmen der vorliegend vorgenommenen fiktiven Abrechnung eine Erstattung der Nettoreparaturkosten nicht geschuldet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. Der Zeuge B ist im Wege des Rechtshilfeersuchens vernommen worden. Außerdem hat das Gericht ein Rechtsgutachten des Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.08.2016 (Bl. 97 ff. der Akte), sowie auf den Inhalt der Aussage des Zeugen Bros (Bl. 114 ff. der Akte) und den Inhalt des Gutachtens (Bl. 158 ff. der Akte) Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des im Tenor genannten Schadensersatzes gemäß Art. 1902 Code Civil (nachfolgend CC) zu.

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Anwendbar ist vorliegend das spanische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und die Versicherung beim Verkehr von Motorfahrzeugen. Danach besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung bei einem Verhalten des Schädigers, welches dem Schädiger aufgrund Verschuldens zurechenbar und welches überdies rechtswidrig ist. Darüber hinaus muss ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden des Geschädigten bestehen, welcher ausreichend ist, um dem Schädiger den entstandenen Schaden zurechnen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gutachters Bezug genommen (Bl. 170 d. A.).

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Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Unstreitig ist der Kläger Eigentümer des Pkws der Marke VW Caddy.

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Nach dem unstreitigen Vorbringen hat der Zeuge B im Kreisverkehr einen Fahrspurwechsel vollzogen. Hierdurch kam es zur Kollision zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen in der Weise, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet.

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Im spanischen Recht existiert keine besondere Regelung für den Spurwechsel im Kreisverkehr, so dass die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003 greift. Nummer 1 der Norm besagt, dass der Fahrer den Fahrern der anderen Fahrzeuge, die hinter dem Seinigen fahren, vor einem Spurwechsel mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf diesen anzuzeigen hat. Nach Nr. 2 muss bei jedem Spurwechsel die Vorfahrt desjenigen, der auf der Spur fährt, welche der Fahrer zu besetzen beabsichtigt, beachtet werden. Nach Nr. 3 sind Verstöße gegen diese Bestimmungen als schwerwiegend anzusehen, Art. 65 Nr. 4 lit. c RDLeg 339/1990.

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Bereits auf Grundlage des Vortrags der Beklagten liegt demnach eine Haftung vor. Die Beklagte behauptet, der Zeuge B habe sich bereits im Kreisverkehr befunden, also zeitlich vor dem Kläger. Auch die Beweisaufnahme im Rahmen des Rechtshilfeersuchens bestätigt diesen Vortrag, wonach der Zeuge B bekundet hat, dass er sich wohl vor dem klägerischen Fahrzeug im Kreisverkehr befunden haben müsse, da er diesen bereits umfahren und sich darauf vorbereitet habe, diesen zu verlassen. Die Aussage der Zeugin P steht dem nicht entgegen, diese hat den Unfallhergang selbst nicht wahrgenommen, sondern nur die Kollision. Vor der Ausfahrt des Büros der Stadtpolizei sei, so die Bekundung des Zeugen B, er herausgefahren. Hierbei ist es unstreitig zur Kollision gekommen.

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Darin liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Norm. Denn auf Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Gutachters hätte der Zeuge B vor dem Fahrspurwechsel sicherstellen müssen, dass sich kein Fahrzeug auf derjenigen Fahrspur befindet, welche er zu benutzen beabsichtigte. Ein solches Fahrzeug hat nach spanischem Recht Vorfahrt. Das klägerische Fahrzeug hat der Zeuge B offenkundig nicht beachtet, da dieser unstreitig bei dem Fahrspurwechsel in das klägerische Fahrzeug geriet. Darüber hinaus kann anhand der Kollisionspunkte abgeleitet werden, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Teil an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war. Insoweit ist unstreitig, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet. Das Beklagtenfahrzeug hat ausweislich der polizeilichen Skizze (Anlage A 1, Bl. 6 der Akte) sowie der von dem privaten Gutachter gefertigten Fotos (Bl. 13 d. A.) das Klägerfahrzeug in etwa des hinteren Drittels berührt, also zu einem Zeitpunkt, als das klägerische Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug bereits zu einem großen Teil passiert hatte.

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Nach dem spanischen Recht handelt es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation um einen schwerwiegenden Verstoß.

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Einen Verhaltensverstoß des Klägers hat die Beklagte weder konkret dargelegt noch bewiesen. Das klägerische Fahrzeug befand sich auf der mittleren Spur im Kreisverkehr, als es zur Kollision kam. Die Zeugin P hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach dieser die mittlere Fahrspur befahren habe, als es – so die Zeugin – in etwa der Höhe der ersten Verkehrsinsel geknallt habe. Dies stimmt mit dem von dem Kläger in das Satellitenbild eingezeichneten Unfallort überein (Anl. A 7, Bl. 40 der Akte). Zudem ist diese Tatsache von der Beklagtenseite nicht bestritten worden, sie behaupten vielmehr – was unstreitig ist – dass sich das von dem

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Zeugen B geführte Fahrzeug zeitlich vor dem Klägerfahrzeug im Kreisverkehr befunden habe. Diese Tatsache rechtfertigt für sich genommen jedoch keinen Vorfahrtsverstoß des Klägers. Denn das bloße Einfahren in den Kreisverkehr mit einer örtlich und zeitlich nachgelagerten Kollision zwischen einem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und demjenigen Verkehrsteilnehmer, der bereits (vollständig) in den Kreisverkehr eingefahren ist, ist ohne weiteren Vortrag nicht geeignet, einen Vorfahrtverstoß zu belegen. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite, wonach der Kläger die innere Fahrspur hätte nutzen müssen, da er die zweite Ausfahrt habe nehmen wollen, wird von dem Rechtsgutachten nicht gestützt. Zudem handelt es sich um einen groben Sorgfaltsverstoß des Zeugen B, der eine alleinige Haftung der Beklagten rechtfertigt.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens unterliegt nach spanischen Recht der tatrichterlichen Würdigung. Die danach nicht einheitliche Bewertung einer fiktiven Abrechnung unterliegt im Ergebnis nach den Ausführungen des Rechtsgutachtens ebenfalls der tatrichterlichen Bewertung. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien beträgt der Wiederbeschaffungswert 6.100,00 €, der Bruttoreparaturschaden 4.774,51 €, der Restwert zwischen 2.000,00 € und 2.500,00 €. In Spanien ist es anerkannt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfolgen soll, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten, weil diese dann als „absurd und unverhältnismäßig“ erscheinen.

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Diese Kostengrenze ist vorliegend nicht überschritten. Der Wiederbeschaffungswert, der dem Zeitwert entspricht, beträgt 6.100,00 €, die Bruttoreparaturkosten hingegen 4.774,51 € und überschreiten damit den Zeitwert im Augenblick des Unfallereignisses nicht.

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Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und der erforderlichen Einzelfallbeurteilung ist letztendlich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug unstreitig in einem verkehrssicheren Zustand weiterbenutzt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, die erforderlichen Nettoreparaturkosten zuzusprechen.

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Dem Kläger stehen die im Tenor genannten Zinsen gemäß Art. 9 RDLeg 8/2004, Art. 20 des Spanischen Versicherungsvertragsgesetzes zu.

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Nach Art. 20 Nr. 3 LCS gerät der Versicherer in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung nicht innerhalb von drei Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls erbracht hat. Der Unfall ereignete sich am 22.08.2015, so dass Verzug gegeben ist.

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Für die Berechnung möglicher Verzugszinsen stellt Art. 20 Nr. 6 LCS grundsätzlich auf das Unfallereignis ab, sofern der Versicherer innerhalb der in der Police bestimmten Zeit oder innerhalb von sieben Tagen Kenntnis vom Unfallereignis erlangt hat. Diese Norm wird durch Art. 9 und 7 RDLeg 8/2004 modifiziert. Nach Art. 9 lit. a RDLeg 8/2004 werden dem Versicherer keine Verzugszinsen auferlegt, wenn er nachweist, dass er dem Geschädigten ein begründetes Entschädigungsangebot im Sinne des Art. 7 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gemacht hat und zwar innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der konkreten Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Lehnt der Versicherer die Entschädigung ab, so hat er gemäß Art. 7 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 RDLeg 8/2004 eine im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden begründete Antwort zu geben, welche den Anforderungen des Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 entspricht. Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und macht er einen Schaden bei einem in Spanien autorisierten Versicherer geltend, so ist ergänzend Art. 22 Nr. 1 RDLeg 8/2004 heranzuziehen, wonach die Geltendmachung vor dem vom Versicherer im Aufenthaltsstaat des Geschädigten bezeichneten Repräsentanten genügt.

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Vorliegend hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und hat seinen Schaden gegenüber dem Repräsentanten der Beklagten in Deutschland geltend gemacht, so dass diese Norm einschlägig ist. Der Versicherer des Unfalls oder des Repräsentanten hat dann innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot abzugeben, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und dessen Höhe bestimmt sind, oder im Weigerungsfalle eine begründete Antwort zu geben. Nach Art. 22 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gerät der Versicherer in Verzug, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist, ohne dass er dem Geschädigten ein begründetes Angebot abgegeben hat. Die Norm äußert sich allerdings nicht zu den Folgen der Nichtabgabe einer begründeten Verweigerung der Entschädigung, obwohl die vorhergehende Nummer davon spricht. Der gleiche gesetzestechnische Fehler begegnet bei Art. 7 Nr. 2 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Gleichwohl ist die Norm so zu lesen, dass Verzugszinsen auch anfallen, wenn der Versicherer das Entschädigungsbegehren des Geschädigten entweder gar nicht oder ohne hinreichende Begründung ablehnt. Das Erfordernis einer begründeten Ablehnung wird in Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016 konkretisiert. Nach lit. a dieser Norm muss dabei hinreichend angegeben werden, aus welchem Grund ein Entschädigungsangebot nicht möglich ist. Der Kläger hat der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 19.09.2015 mitgeteilt. Diese hat mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Schadensregulierung abgelehnt, weil die Aussagen widersprüchlich seien und nach spanischem Recht daher jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe. Diese Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte in Verzug geraten ist.

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Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich gem. Art. 20 Nr. 4 LCS und gemäß Art. 20 Nr. 10 LCS ausdrücklich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1108 CC. Danach ist ein jährlicher Verzugszins zu zahlen, welcher dem gesetzlichen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit wirksam ist. Der gesetzliche Zinssatz wird jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegt. Für 2015 betrug dieser 3,5 %. Dieser gesetzliche Zinssatz erhöht sich gemäß Art. 20 Nr. 4 Abs. 1 Ley 50/1980 um 50 %. Sind seit dem Unfallereignis zwei Jahre vergangen, so darf der Zinssatz nicht geringer als 20 % sein, Art. 20 Nr. 4 Abs. 2 Ley 50/1980.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 4.012,19 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht  zu begründen.

51

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

52

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.