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Amtsgericht Solingen·13 C 441/18·18.06.2019

Klage auf Freistellung aus Privathaftpflicht wegen Fahrzeuggebrauchsausnahme abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Freistellung durch ihre Privathaftpflichtversicherung für titulierten Schadensersatz nach Beschädigung einer Außenwerbung beim Entladen eines Miettransporters. Streitpunkt ist, ob Ziffer 6.1 AHB (Ausschluss für durch Gebrauch des Fahrzeugs verursachte Schäden) greift. Das Amtsgericht verneint Versicherungsschutz, weil Be‑/Entladen zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört. Mangels Deckung entfällt auch der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Freistellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen; Versicherungsschutz wegen Anwendung der Fahrzeuggebrauchsausnahme ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die die Haftpflicht für Schäden ausschließt, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, entbindet den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn der Schaden diesem Gebrauch zurechenbar ist.

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Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören auch Vorgänge des Be‑ und Entladens; hierunter fallende Schadenereignisse gehören zum Gebrauchsrisiko und sind nicht versichert.

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Die vorübergehende Besitzlage einer Mieterin/Benutzerin eines Transporters begründet keinen Versicherungsschutz, wenn der Schaden während des Gebrauchs (z. B. Entladen unter Verwendung der Hebebühne) entstanden ist.

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Fehlt ein Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt die Freistellung von den titulierten Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Solingen vom 13.12.2018, Az. 12 C 230/18 sowie dem dem Urteil zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss auf Grundlage einer privaten Haftpflichtversicherung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

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Zwischen den Parteien besteht ein privater Haftpflichtversicherungsvertrag. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anl. A 1 (Bl. 6 ff. der Akte) Bezug. Dem Haftpflichtversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der Beklagten mit dem Stand Mai 2014 zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. 2 (Bl. 11 ff. der Akte) Bezug genommen.

4

Am 14.10.2017 mietete die Klägerin einen Transporter für einen privaten Umzug. Sie stand auf der Hebebühne des Transporters und lud eine im Transporter befindliche Leiter aus. Dabei übersah sie ein Reklameschild der Firma , welches sich über ihr befand und brach mit der Leiter ein Stück der Plexiglaswerbung des Reklameschildes raus. An der Außenwerbung entstand ein Nettoschaden i.H.v. 1.310,00 €.

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Durch das vorgenannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts Solingen wurde die Klägerin unter anderem zur Zahlung des Schadens an der Außenwerbung verurteilt. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil nebst Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Solingen Bezug genommen.

6

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Ziffer 6.1 der Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen nicht anwendbar sei und daher für das vorgenannte Ereignis Versicherungsschutz bestehe.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, sie von dem mit Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 13.12.2018, Az. 12 C 230/18 sowie mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Solingen vom 23.01.2019, Az. 12 C 230/18 titulierten Forderungen der Firma, freizustellen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die so genannte Benzinklausel in Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken eingreife und sie daher von der Leistungspflicht befreit sei.

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Die Akte des Amtsgerichts Solingen, Az. 12 C 230/18 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung im geltend gemachten Umfang sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aufgrund des abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherungsvertrags.

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Die von der Klägerin begehrte Gewährung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte in Form der Freistellung ist gemäß Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der P. in der Fassung Mai 2014 (AHB-Privat 14/PR 05.2014) ausgeschlossen.

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Danach ist unter anderem die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert.

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Die Klägerin hat den Transporter zum Zwecke des Umzugs gemietet und war damit jedenfalls Besitzerin desselben.

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Unstreitig hat die Klägerin das Außenwerbeschild der Firma beschädigt, der Nettoschaden beträgt 1.310,00 €.

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Die Beschädigung des Außenwerbeschildes ist durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden. Es hat sich nicht das allgemeine Lebensrisiko, sondern das Gebrauchsrisiko verwirklicht. Hierzu gehören Vorgänge, bei denen ein Kraftfahrzeug Be- und/oder Entladen wird (z.B. LG Dortmund, Urt. v. 07.07.2019 – 2 S 51/15, juris). Denn ein solcher Vorgang gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, jedenfalls aber wie vorliegend zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Transporters. Die Leiter befand sich unstreitig in dem Transporter („Gebrauch“). Die Klägerin hat den Schaden an dem Werbeschild beim Entladen der sich im Transporter befindlichen Leiter herbeigeführt, dazu noch unter Verwendung der Hebebühne des Transporters, auf welcher sie gestanden hat. Der Gebrauch des Transporters ist erst nach dem vollständigen Abschluss des Entladevorgangs beendet.

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Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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Bis zum 13.05.2019: 2.204,50 €; danach bis zu 3.000,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

31

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

32

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

33

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

34

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.