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Amtsgericht Solingen·13 C 372/10·21.02.2011

Klage auf Erstattung von Prüfkosten: Heilung des Jahresabschlusses durch Veröffentlichung

ZivilrechtGesellschaftsrechtBilanzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten, die durch eine nachträgliche Prüfung der Eröffnungswerte entstanden sind, weil ihr ursprünglicher Jahresabschluss von einem nicht befugten Wirtschaftsprüfer erstellt wurde. Das Gericht bejaht die analoge Anwendung der Heilung nach § 256 AktG und sieht die Heilung als echt an. Die Heilung erfasst den gesamten Jahresabschluss einschließlich der Saldenvorträge, sodass kein Erstattungsanspruch nach § 280 BGB besteht. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Prüfungskosten mangels ersatzfähiger Pflichtverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bekanntmachung eines Jahresabschlusses im Bundesanzeiger kann nach Ablauf der in § 256 Abs. 6 AktG vorgesehenen Frist zur Heilung einer zuvor formell nichtigen Feststellung führen und erfasst den gesamten Jahresabschluss einschließlich der Saldenvorträge.

2

Die Heilung nach § 256 Abs. 6 AktG wirkt echt und beseitigt die Nichtigkeit ex tunc, sodass nach Ablauf der Heilungsfrist kein Unterschied zwischen geheiltem und von Anfang an wirksamen Jahresabschluss zu machen ist.

3

Ist ein Jahresabschluss durch Heilung wirksam geworden, entfällt die Erforderlichkeit einer nachträglichen nochmaligen Prüfung der Eröffnungswerte; daraus folgen keine Erstattungsansprüche für derartige Prüfkosten gegen den ursprünglichen Prüfer.

4

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB setzt eine schuldhafte Vertragsverletzung und einen ersatzfähigen Schaden voraus; entfällt die Mangelhaftigkeit des Abschlusses durch Heilung, sind die Voraussetzungen des § 280 BGB nicht erfüllt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB§ 256 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Aktiengesetz analog§ 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Aktiengesetz analog§ 280 BGB§ 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1 Aktiengesetz analog§ 256 Abs. 6 Aktiengesetz

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist Wirtschaftsprüfer und erhielt von der Klägerin den Auftrag, für sie die Jahresabschlussprüfung mit Prüfung des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2006 durchzuführen. Der Beklagte nahm diesen Auftrag an und führte ihn aus. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte überhaupt nicht befugt war, solche Tätigkeiten auszuüben, weil es sich bei der Klägerin um eine mittelgroße Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und deshalb ein Wirtschaftsprüfer die Anforderungen gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen hat. Der Beklagte erfüllte aber nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschrift.

3

Der in Rede stehende Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2006 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

4

In der Folgezeit war für die Klägerin ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig. Dieser prüfte auch die Saldenvorträge zum 01.01.2007 noch einmal zusätzlich, wobei die für die Klägerin tätige Steuerberatungsgesellschaft die entsprechende Vor- und Zuarbeit leistete. Für diese Tätigkeiten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 3.520,00 EUR.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Aktiengesetz analog eingetretene Heilung betreffe lediglich den Jahresabschluss zum 31.12.2006, nicht jedoch die Eröffnungswerte zum 01.01.2007.

6

Die Klägerin beantragt,

7

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

             die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte ist der Ansicht, die Heilung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Aktiengesetz analog betreffe den kompletten Jahresabschluss einschließlich der Saldenvorträge zum 01.01.2007.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.520,00 EUR.

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Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

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Durch die Veröffentlichung des in Rede stehenden Jahresabschlusses der Klägerin zum 31.12.2006 am 22.02.2008 im Bundesanzeiger trat nach 6 Monaten nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses die Heilung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1 Aktiengesetz analog ein. Diese Heilung bezieht sich auf den kompletten Jahresabschluss inklusive der Saldenvorträge zum 01.01.2007. Es war dementsprechend nicht erforderlich, dass die Klägerin den nunmehr für sie tätigen Wirtschaftsprüfer damit beauftragte, die Saldenvorträge zum 01.01.2007 noch einmal zusätzlich zu prüfen. 

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Bei der Heilung gemäß § 256 Abs. 6 Aktiengesetz handelt es sich um eine echte Heilung, weil es zu einer nachträglichen Veränderung der materiellen Rechtslage kommt. Hier ist eine echte Heilung anzunehmen, weil das der bezweckten Rechtssicherheit am besten entspricht. Namentlich ergibt sich nur so eine klare Basis in der Frage, wie mit dem ehemals nichtigen Jahresabschluss in der Zukunft umzugehen ist (vergl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz 2. Auflage 2011,  § 256 Rd-Nr. 64; Beckscher Kurzkommentar zum Aktiengesetz von Fischer 7. Auflage 2006 § 256 Rd-Nr. 28; Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz § 256 Rd-Nr. 19 mit weiteren Nachweisen). In § 256 Abs. 6 Aktiengesetz hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nach Ablauf der Heilungsfrist kein Unterschied mehr zwischen einem geheilten und einem von vornherein wirksam festgestellten Jahresabschluss zu machen ist (vgl. Kommentar zum Aktiengesetz von Spindler und Stills 2010 2. Auflage § 256 Rd-Nr. 90). Die Wirksamkeit des Folgejahresabschlusses tritt automatisch mit der Heilung des Vorjahresabschlusses ein. Dann nämlich ist bei sonstiger Übereinstimmung das Prinzip der Bilanzintensität wegen nunmehr wirksamer Schlussbilanz gewahrt (vgl. Kommentar zum Aktiengesetz von Spindler und Stills am angegebenen Ort Rd-Nr. 95). Die Heilung durch Bekanntmachung beseitigt die Nichtigkeit  ex tunc: Der Jahresabschluss wird von Anfang an gültig (vgl. Kommentar zum Aktiengesetz herausgegeben von Schmitt und Lutter 2008 § 256 Rd-Nr. 36). Das Prinzip der formellen Bilanzkontinuität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB wird dann wieder hergestellt, wenn der Abschluss des Vorjahres nach § 256 Abs. 6 geheilt wird (vgl. Kommentar zum Aktiengesetz von Schmitt und Lutter am angegebenen Ort Rd-Nr. 41).

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Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des WP-Handbuches  2006, das von Klägerseite vorgelegt wurde. Aus Rd-Nr. 243 des genannten Werkes ergibt sich, dass von der Frage der Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach § 256 Abs. 6 Aktiengesetz die Beseitigung der Nichtigkeit zu unterscheiden ist. Da hier jedoch die Heilung durch Zeitablauf gemäß § 256 Abs. 6 Aktiengesetz eingetreten ist, bedarf es der Beseitigung der Nichtigkeit nicht mehr.

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Nach alledem war es nicht erforderlich, dass die Klägerin noch einmal erneut von ihrem nunmehr tätigen Wirtschaftsprüfer die Saldenvorträge zum 01.01.2007 prüfen ließ.

19

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.520,00 EUR