Klage auf Vergütung von Desinfektionsarbeiten im Werkvertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Vergütung für Desinfektionsarbeiten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugreparatur. Das Gericht prüfte Ansprüche aus § 7 StVG, §§ 631, 632, § 398 BGB und Versicherungsrecht und stellte fest, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Es fehlte an einer Vereinbarung und die Desinfektion wurde als nicht vergütungspflichtige Vorarbeit bewertet. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung für Desinfektionsarbeiten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorarbeiten, die nicht die Herstellung des Werkes selbst betreffen, begründen regelmäßig keinen Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 1 BGB.
Allgemeine Schutzmaßnahmen, die beiden Vertragsparteien dienen (z.B. COVID-19-Hygienemaßnahmen), sind im Rahmen einer Reparatur typischerweise ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, sofern nicht ein überwiegendes Interesse einer Partei vorliegt.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über gesondert zu vergütende Leistungen, obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis einer solchen Vereinbarung oder besonderer Umstände, die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen.
Im Streit zwischen Reparaturbetrieb und der Versicherung des Schädigers sind Einwendungen der Versicherung zur Erforderlichkeit und Höhe des Herstellungsaufwands nach § 249 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit VVG und StVG) inzident zu berücksichtigen; mangels Hauptanspruchs bestehen keine Nebenansprüche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 631, 632 Abs. 1 BGB, § 398 BGB.
In dem Rechtsstreit zwischen der Versicherung des Schädigers und der Reparaturwerkstatt sind sämtliche Einwendungen der Versicherung (Beklagen) betreffend die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 7 bzw. 18 StVG, § 398 BGB) inzident zu berücksichtigen.
1.
Die Beklagtenseite hat eine ausdrückliche Vereinbarung über die hier streitgegenständlichen Desinfektionsarbeiten und Kosten bestritten. Die Klägerseite hat eine entsprechende Vereinbarung weder konkret dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
2.
Auch aus § 632 Abs. 1 BGB folgt der Anspruch nicht.
Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Bei den Desinfektionsarbeiten und Kosten derselben geht es nicht um die Herstellung des Werkes als solches, als um die Reparaturarbeiten, sondern um Vorarbeiten, um die Reparaturarbeiten durchführen zu können.
Bei der Frage nach der stillschweigend vereinbarten Vergütung dieser sogenannten Vorarbeiten ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen:
Zu den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Vorarbeiten zählen insbesondere die Herstellung von Entwürfen, Modellen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Massenberechnungen, Finanzierungsunterlagen u. Ä. Bei der Beurteilung solcher Vorarbeiten besteht über die Vergütungsverpflichtung kein Zweifel, wenn die Vorarbeiten selbst Gegenstand einer werkvertraglichen Vereinbarung sind. Ist dies jedoch, wie es der Regel entspricht, nicht der Fall, ist zu unterscheiden, ob der Unternehmer, der die Vorarbeiten erbringt, auch die werkvertragliche Hauptleistung übertragen bekommt oder nicht. Schließt der Besteller mit dem Unternehmer auf der Grundlage der von diesem erbrachten Vorarbeiten einen Werkvertrag ab, so wird in aller Regel die Auslegung des Vertrags ergeben, dass damit auch die Vorarbeiten mit abgegolten sind (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 632 Rn. 10).
Die Klägerin hat die werkvertragliche Hauptleistung übertragen bekommen und auch erbracht. Umstände, die ausnahmsweise für eine andere Beurteilung des Falles sprechen, liegen nicht vor.
Die allgemein bekannten und diskutierten Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus Covid-19 führen nicht dazu, dass die Vorarbeiten vergütungspflichtig sind, weil den Umständen nach zu erwarten ist, dass solche vorbereitenden Maßnahmen, die dem Schutz beider Parteien dienen – Schutz der Mitarbeiter und der Kunden – im Rahmen einer Reparatur unentgeltlich durchzuführen sind, § 632 Abs. 1 BGB (zu der Vergütung der Vorarbeiten bei überwiegendem Interesse einer Partei vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 632, Rn. 11).
Mangels Anspruch auf die Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 67,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.