Klage auf Deckung von Anwaltskosten wegen Urlaubsgeld: Vorvertraglichkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Rechtsschutzversicherung Freistellung für Anwaltskosten aus einer Klage wegen ausstehendem Urlaubsgeld. Die Beklagte hatte Deckung nur für Lohnansprüche, nicht für das Urlaubsgeld, versagt mit dem Hinweis auf Vorvertraglichkeit. Das Gericht verneint Versicherungsschutz, da der maßgebliche Rechtskonflikt mit Abschluss des Arbeitsvertrags bereits vor Entstehen der Versicherung lag. Die tatsächliche Zahlungsverweigerung der Arbeitgeberin ist für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht entscheidend.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten wegen Vorvertraglichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 ARB 2006 liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten erst während des versicherten Zeitraums begonnen hat; besteht der Keim des Rechtsstreits bereits beim Abschluss eines zugrundeliegenden Vertrags, liegt Vorvertraglichkeit vor und Ausschluss des Versicherungsschutzes kann eintreten.
Für die Beurteilung der Vorvertraglichkeit ist auf den Zeitpunkt zu abzustellen, in dem der maßgebliche Rechtsverstoß begründet wird (z. B. Aufnahme einer möglicherweise unwirksamen Verfallklausel in einen Arbeitsvertrag), nicht auf den Zeitpunkt der späteren tatsächlichen Leistungsverweigerung.
Die tatsächliche Weigerung eines Dritten, eine Leistung zu zahlen, begründet allein noch keinen neuen Versicherungsfall, wenn der zugrunde liegende Konflikt bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses angelegt war.
Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf hat, ob der Dritte sich auf eine vertragliche Klausel beruft, ändert nichts an der Vorvertraglichkeit, wenn der Konflikt seinen Ursprung im vorvertraglichen Tatbestand hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Für diesen Vertrag gelten die ARB 2006. Der Kläger ist mitversichert. Die Rechtsschutzversicherung bezieht sich auch auf den Bereich des Arbeitsrechts.
Der Kläger war bis bei der angestellt. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger weder sein Urlaubsgeld für noch seinen Lohn für den Monat . Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, es bestehe keine Tarifbindung und die Urlaubsansprüche seien verfallen.
Die Beklagte erteilte Kostendeckungszusage nur insoweit, als mit der dann von dem Kläger erhobenen Klage der Lohn für eingeklagt wurde, für den Urlaubsgeldanspruch wurde keine Deckungszusage erteilt.
Der Kläger ist der Auffassung, als Versicherungsfall sei hier die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes zu sehen und nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages; zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sei die maßgebliche Verfallklausel auch noch unbedenklich gewesen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte den Kläger aus der Rechnung der sich aus dem Rubrum ergebenden Prozessbevollmächtigten des Klägers vom über einen Betrag in Höhe von freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, Versicherungsschutz bestehe nicht, da Vorvertraglichkeit vorliege; es komme für die Frage der Vorvertraglichkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages an. Der Abschluss des Arbeitsvertrages lag unstreitig vor Abschluss der streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom in Höhe von .
Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 4 ARB 2006 i. V. mit dem Versicherungsvertrag. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Beklagten ist, dass der Versicherungsfall während des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2006 dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (vgl. Urteil des AG Mannheim vom 19.12.2008, Az.: 3 C 333/08 m. w. N.; zitiert nach: juris).
Der Streitpunkt zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin war die Frage, ob die Verfallklausel in dem Arbeitsvertrag, der im Jahre abgeschlossen wurde, nichtig ist oder nicht. Der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten begann hier bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Im vorliegenden Fall war bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, in dem die Verfallklausel enthalten war, mit dem Keim eines künftigen Rechtskonflikts belastet.
Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den Fällen, in denen Mietverträge mit Schönheitsreparaturklauseln abgeschlossen wurden, die dann später – nach der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – als unwirksam anzusehen waren. Auch in diesen Fällen wurde als maßgeblicher Zeitpunkt der des Abschlusses des Mietvertrages angesehen und nicht der Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung.
Nicht maßgeblich ist die tatsächliche Weigerung der Arbeitgeberin bezüglich der Auszahlung des Urlaubsgeldes. Hierin ist nicht der Eintritt des Versicherungsfalls i. S. d. § 4 ARB 2006 zu sehen.
Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger es nicht in der Hand hatte, ob seine Arbeitgeberin sich auf die Verfallklausel beruft oder nicht. Ob sich die Arbeitgeberin hierauf beruft, kann weder der Kläger noch die Beklagte beeinflussen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: