Zahlungsklage wegen Prämienforderung bei Abweichung Versicherungsschein/Antrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Versicherungsprämien aus einem KFZ-Versicherungsverhältnis. Streitpunkt ist, ob der Vertrag nach dem Antrag oder nach den abweichenden Angaben im Versicherungsschein zu beurteilen ist und ob der Beklagte den Vertrag genehmigt hat. Das AG hält den Vertrag für zustande gekommen und die Genehmigung für konkludent gegeben; mangelhafte Hervorhebung der Abweichung führt zur Bindung an den Antragsinhalt. Die Klage wird auf 130,69 € stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 130,69 € stattgegeben; ansonsten Rücknahme der Klage berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Schließt ein Dritter ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab; diese kann konkludent durch widerspruchslosen Erhalt der Vertragsunterlagen und (teilweise) Leistung der Prämie erfolgen (§ 177 BGB).
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab und macht der Versicherer die Abweichung nicht in auffälliger Weise deutlich, gilt nach § 5 Abs. 3 VVG der Vertrag nach den im Antrag enthaltenen Konditionen als zustande gekommen.
Ein Hinweis auf Abweichungen im Versicherungsschein ist nur dann wirksam, wenn er im Sinne des § 5 Abs. 2 VVG auffällig gestaltet ist; ein unauffälliger Hinweis genügt nicht, um die Anwendung von § 5 Abs. 3 VVG zu verhindern.
Nachträgliche vom Versicherer mitgeteilte günstigere Konditionen begründen keinen Anspruch des Versicherungsnehmers, wenn keine Übereinkunft über eine nachträgliche Vertragsänderung getroffen wurde; maßgeblich sind die ursprünglich vereinbarten Einstufungen und die Versicherungsbedingungen (Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen/Gutschriften).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,69 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 %, der Beklagte zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ausstehende Versicherungsprämien geltend.
Der Beklagte stellte unter dem 13.07.2010 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrt-Versicherung. Versicherungsbeginn sollte der 02.07.2010 sein. In dem Antragsformular wurde die Schadensfreiheitsklasse 15 und der Beitragssatz mit 40 % angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Antrag vom 13.07.2010 (Bl. 10 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer wurde dem Beklagten am 14.07.2010 übersandt.
Der Versicherungsschein enthielt auf S. 1 den Hinweis „Beachten Sie dazu unbedingt die wichtigen Hinweise unter Ziff. I.3. u. 4. unter dem Punkt „Hinweise zu Rechten und Pflichten aus dem Vertrag“!“ Auf der 2. Seite fand sich folgender Hinweis:
„Die Einstufung in die SF-Klasse erfolgt unter Vorbehalt.
Dieses Dokument weicht vom Antrag ab.
Der im Antrag angegebene Betrag weicht vom dokumentierten Betrag ab.
BITTE BEACHTEN SIE DAZU UNBEDINGT DIE WICHTIGEN HINWEISE ZUM WIDERRUFSRECHT UND DEN WIDERRUFFSFOLGEN UNTER DEM PUNKT „RECHTSBEHELFSBELEHRUNG“!“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsschein verwiesen.
Mit Nachtrag vom 30.07.2010 berichtigte die Klägerin den Versicherungsbeginn auf den 02.07.2010. Sie bezifferte die Versicherungsprämie für den Zeitraum 02.07.2010 bis 01.01.2011 auf 452,54 €. Diesen Betrag beglich der Beklagte.
Mit weiterem Nachtrag vom 26.08.2010 erfolgte eine Änderung der Tarifeinstufung. Danach erstattete die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 28,19 €.
Mit Nachtrag vom 13.01.2011 stufte die Klägerin das Versicherungsverhältnis in den Beitragssatz von 100 % um, da der Vorversicherer die im Antrag angegebene Schadensfreiheitsklasse nicht bestätigt hatte.
Mit Schreiben vom 15.08.2011 wies die Klägerin den Beklagten auf die Folgen des Zahlungsverzuges und die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Falle der Nichtzahlung hin.
Mit Datum vom 13.04.2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Löschungsbestätigung mit der zunächst streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 2.258,87 €.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.258,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 19.03.2013, bei Gericht am 21.03.2013 eingegangen, teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 130,69 € zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, nicht er, sondern die habe den Antrag auf Versicherungsschutz gestellt. Dies sei ohne Vollmacht geschehen. Der Beklagte habe den Vertrag auch nicht genehmigt.
Der Beklagte meint, der Vertrag gelte nach § 5 Abs. 3 VVG als mit dem Inhalt des Antrages geschlossen, da die Klägerin nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Versicherungsschein von dem Antrag abweiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 130,69 €.
Zwischen den Parteien ist ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, der Antrag auf Versicherungsschutz sei ohne sein Wissen durch die Koep Versicherungsmakler GmbH gestellt worden. Nach § 177 Abs. 1 BGB hängt in dem Fall, in dem jemand einen Vertrag ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen abschließt, die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des vermeintlich Vertretenen ab. Vorliegend hat der Beklagte den Versicherungsvertrag zumindest konkludent genehmigt. Dies ergibt sich aus dem widerspruchslosen Erhalt des Versicherungsscheins in Zusammenhang mit der zumindest zeitweiligen Zahlung der Versicherungsprämien.
Allerdings ist der Vertrag nach § 5 Abs. 3 VVG zu den im Versicherungsantrag genannten Konditionen zustande gekommen. Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung im Versicherungsschein, dass die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt erfolgt, vom Antrag abwich. Auf diese Abweichung ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VVG hinreichend auffällig hingewiesen worden. In auffälliger Weise hingewiesen wurde lediglich auf das Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Abweichung vom Antrag erfolgte hingegen in nicht auffälliger Weise, d. h. ohne Hervorhebung oder Veränderung des Schriftbildes.
Auf die von Klägerseite erstellten Nachträge und die Frage, ob diese sowie die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 2.258,87 € nachvollziehbar sind, kommt es daher und im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme der Klägerin nicht an.
Unter Zugrundelegung der im Versicherungsantrag genannten Bedingungen hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 130,69 €. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
In dem Versicherungsantrag waren folgende Bedingungen angegeben:
KFZ-Haftpflicht, SF-Klasse 15, Beitragssatz 40 % = 410,53 €
Vollkasko, SF-Klasse 15, Beitragssatz 40 % = 410,53 €
Die Klägerin hat hierfür in dem Versicherungsschein vom 14.07.2010 für den Zeitraum vom 13.07.2010 bis 01.01.2011 einen Betrag von 191,59 € für die Haftpflichtversicherung und 233,17 € für die Vollkaskoversicherung errechnet, mithin einen Betrag von 424,76 €. In dem Nachtrag vom 30.07.2010, mit dem der Versicherungsbeginn auf den 02.07.2010 datiert wurde, berechnete die Klägerin für den Zeitraum 02.07.2010 bis 01.01.2011 die Haftpflicht mit einem Betrag von 204,12 € und die Vollkaskoversicherung mit 248,42 €, mithin einen Gesamtbetrag von 452,54 €. Diesen Betrag hat der Beklagte unstreitig beglichen.
Zwar teilte die Klägerin zum 26.08.2010 leicht verbesserte Konditionen mit, nach denen lediglich ein Betrag von 424,35 € zu zahlen war. Allerdings kann sich der Beklagte nicht auf die Mitteilung verbesserter Bedingungen berufen. Denn der Vertrag ist hier – wie oben dargestellt – mit den Bedingungen, die im Antrag genannt sind, zustande gekommen. Nachträgliche Veränderungen bleiben außer Betracht. Denn auf die Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen haben sich die Parteien gerade nicht geeinigt.
Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 16.02.2011 konnte die Klägerin auf Basis des Versicherungsantrages und ihrer Versicherungsbedingungen, nach denen sich die Schadensfreiheitsklasse um eine Nummer verbessert, wenn der Vertrag im Vorjahr nicht belastet wurde, für die Haftpflicht einen Beitragssatz von 35 % und für die Vollkasko einen Beitragssatz von 40 % zugrunde legen. Danach ergibt sich für die Haftpflicht ein Betrag von 40,09 € und für die Vollkasko ein Betrag von 62,45 €, mithin insgesamt ein Betrag von 102,54.
Insgesamt schuldete der Beklagte der Klägerin mithin einen Betrag von 555,08 € (452,54 € + 102,54 €). Der Beklagte hat unstreitig einen Betrag von 452,54 € gezahlt. Davon ist allerdings die Gutschrift in Höhe von 28,19 € abzuziehen, so dass letztlich ein vom Beklagten gezahlter Betrag von 424,35 € anzurechnen ist. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 130,73 €. Da die Klägerseite mit Nachtrag vom 13.02.2013 lediglich einen Betrag von 130,69 € errechnet und diesen auch beantragt hat, war ihr nur dieser zuzuerkennen.
Der Anspruch auf Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten war nicht mehr zu prüfen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2013 die Klage bis auf 130,69 € zurück genommen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, S. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert:
bis 21.03.2013: 2.258,87 €
Ab 22.03.2013: bis 300,00 €