Schadensersatz nach Kollision beim Rückwärts-Einparken - 100% Haftung des Rückwärtsfahrers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Ersatz nach einer Kollision, als der Beklagte beim Rückwärts-Einparken ausscherte und das vorbeifahrende Fahrzeug streifte. Zentrale Frage war, wer den Unfall zu vertreten hat. Das AG stellte fest, der Beklagte habe gegen §9 Abs.5 StVO verstoßen und sprach wegen fehlender Nachweise eines Mitverschuldens dem Kläger den geltend gemachten Schaden einschließlich merkantilem Minderwert zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Unfallfolgeschäden einschließlich merkantilem Minderwert vollumfänglich stattgegeben; Beklagte haften gesamtschuldnerisch zu 100 %
Abstrakte Rechtssätze
Beim Rückwärtsfahren hat der Fahrzeugführer so zu handeln, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO begründet den Anschein einer Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden.
Ein behauptetes Mitverschulden des entgegenkommenden Fahrers ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen verkehrswidrige Handlung (z. B. Bremsen/Verzögern) nachgewiesen ist.
Die Pflicht zum Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nach § 6 StVO dient dem Schutz des fließenden Verkehrs; fehlt die Wahrnehmung des Blinksignals durch den anderen Verkehrsteilnehmer, kann dessen Unterlassen unbeachtlich für die Kausalität des Unfalls sein.
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt hinter dem schuldhaften Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurück; die Haftung ist nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen zu gewichten.
Ein merkantiler Minderwert kann auch bei nicht wesentlich älteren Fahrzeugen und bei Laufleistungen unter ca. 100.000 km bejaht werden; seine Höhe ist nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand zu schätzen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner € (i. W.: Euro) nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . Am Unfalltag, dem , hatte das klägerische Fahrzeug, welches erstmals zugelassen wurde, eine Laufleistung von Kilometern. Der Kläger fuhr gegen Uhr über die Straße vom in kommend, Fahrtrichtung Straße. Es handelt sich um eine gepflasterte Straße, auf der am linken und rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Die Straße verläuft einspurig in jeder Fahrtrichtung, ist jedoch nicht durch einen Mittelstreifen begrenzt. Die Straße ist nicht sehr breit, zwei Fahrzeuge können jedoch problemlos aneinander vorbeifahren.
Zum Unfallzeitpunkt stand der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2., einem , amtliches Kennzeichen , haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3., etwa im Bereich Meter südlich von der Straße , neben den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen.
Als der Kläger an dem vorbeifuhr und etwa auf gleicher Höhe war, kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, da der Beklagte zu 1. rückwärts in eine hinter ihm gelegene Parklücke am rechten Fahrbahnrand fahren wollte und dabei mit dem vorderen Fahrzeugteil nach links ausscherte. Dabei kam es zu einem Streifschaden an dem klägerischen Fahrzeug, der etwa in der Mitte der vorderen Beifahrertür anfängt und sich dann bis zum hinteren Kotflügel fortsetzt.
Der Kläger beziffert seine Unfallschäden, die sich aus Reparaturkosten, Gutachterkosten, Wertminderung und Auslagen zusammensetzen auf insgesamt €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift – Blatt 3 und 4 der Akten – Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1. hafte für den Unfall zu 100 %, so daß die Beklagten den gesamten geltend gemachten Unfallschaden zu ersetzen hätten. Diesbezüglich behauptet er, das Vorhaben des Beklagen, rückwärts einparken zu wollen in die Parklücke sei für ihn, den Kläger, nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte habe weder geblinkt noch den Rückwärtsgang eingelegt. Vielmehr ständen häufig an der Stelle, an der auch der Beklagte zu 1. gestanden habe, PKW's, wegen der dort gelegenen Arztpraxis, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Der Kläger behauptet, er habe auch bei Annäherung an das Beklagtenfahrzeug nicht gebremst, sondern sei ohne zu blinken an dem stehenden Fahrzeug vorbeigefahren. Er ist der Auffassung, ein Blinken sei nicht erforderlich gewesen, da das Fahrzeug stand. Er ist ferner der Auffassung, dass durch den Unfall ein Minderwert an seinem Fahrzeug eingetreten sei.
Ursprünglich hatte der Kläger aufgrund einer vorprozessualen Zahlung durch die Beklagte zu 3. in Höhe von € auf die geltend gemachte Schadenssumme beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten seit dem zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 1. am nochmals € gezahlt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten in der Sitzung vom angeschlossen.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € nebst % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, ein 100prozentiges Verschulden des Beklagten zu 1. sei nicht gegeben. Diesbezüglich behaupten sie, der Kläger habe seine Geschwindigkeit deutlich verringert und keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, so dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass er nun rückwärts ungehindert einparken könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € aus §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 StVG, 3 Absatz 1 PflVG.
Der Verkehrsunfall stellt sich weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1. (wie noch ausgeführt werden wird) als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG dar. Denn auch der Kläger hätte, da er ja nicht wusste, was der Beklagte zu 1. vor hatte, durch Bremsen und kurzzeitiges Abwarten dessen Einparkvorgang erkennen und den Unfall durch Zurückstellen seines Vorbeifahrens meiden können.
Danach hängt die Ersatzpflicht der Beklagten von einer Abwägung der Haftungsanteile ab. Eine solche Abwägung der individuellen Verursachungsbeiträge ergibt vorliegend, dass die Beklagten zu 100 % haften.
Der Beklagte zu 1. hat durch das unstreitige Rückwärtsfahren gegen § 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Danach muß sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dieser besonderen Sorgfaltsanforderung ist der Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Beim Rückwärtsfahren muß der Rückwärtsfahrende ständig bremsbereit sein und bei rückwärtigem Verkehr sofort anhalten. Der zurückstoßende Kraftfahrer muß darauf achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und von hinten, wie von den Seiten her, frei bleibt. Hätte der Beklagte zu 1. das Verhalten des Klägers beobachtet, hätte er erkennen können, dass dieser nicht bremste, sondern an ihm vorbeifuhr. Anhand der Beschädigungen der Fahrzeuge ist erkennbar, dass der Beklagte erst ausscherte, als der Kläger schon neben ihm war. Durch einen einfachen Blick zur Seite, hätte der Beklagte dies sehen können. Schließlich befand er sich als Fahrer auf der Seite des klägerischen Fahrzeugs. Letztlich wusste er auch, dass sich ein Fahrzeug angenähert hatte, von dem er zwar glaubte, es werde halten, wobei er sich aber von dem tatsächlichen Anhalten nicht überzeugt hatte. Wegen dieses Verstoßes gegen § 9 Absatz 5 StVO spricht der Anschein für eine Alleinschuld des Beklagten zu 1.
Dagegen ist ein Verschulden des Klägers nicht erwiesen.
Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe durch Abbremsen bei ihm den Eindruck hervorgerufen, er werde ihn, den Beklagten, gewähren lassen, so hat der Beklagte den Nachweis nicht führen können, dass der Kläger tatsächlich bremste und deutlich verlangsamte. Ein Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO ist daher nicht erwiesen.
Soweit der Kläger einräumt, keinen Blinker beim Vorbeifahren am Beklagtenfahrzeug gesetzt zu haben, kommt ein Verstoß des Klägers gegen § 6 StVO in Betracht. Danach muß derjenige, der an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will und dazu ausscheren muß, auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen wie beim Überholen ankündigen.
Fraglich ist schon ob dieser Verstoß des Klägers überhaupt kausal für den Unfall geworden ist. Aufgrund des unstreitigen Geschehenablaufs hat der Beklagte zu 1. gerade nicht längerfristig das klägerische Fahrzeug beobachtet. Sonst hätte er sehen müssen, dass der Kläger an ihm vorbeifhr. Hätte der Kläger also bei Annäherung noch den Blinker gesetzt, so wäre dem Beklagten dies verborgen geblieben, da er offensichtlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückschaute. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Vorschrift des § 6 StVO eine Schutzvorschrift zugunsten des fließenden, insbesondere nachfolgenden Verkehrs ist.
Wegen Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen § 9 Absatz 5 StVO, eine zentrale und besonders wichtige Vorschrift für den Schutz des fließenden, raschen Verkehrs erscheint es angemessen, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten zu lassen.
Nach alledem haften die Beklagten für die unfallbedingten Schäden zu 100 %. Danach kann der Kläger Ersatz der der Höhe nach nicht angegriffenen Reparaturkosten, Gutachterkosten und Auslagen verlangen. Darüber hinaus hat er auch einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe der geltend gemachten €. Zwar ist anerkannt, dass bei Kraftfahrzeugen die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen entfällt, jedoch kann auch bei älteren Kraftfahrzeugen mit größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.11.1986 (MDR 1987, Seite 1023)). Zu berücksichtigen ist nämlich das heute schon zahlreiche Wagentypen regelmäßige Laufleistungen von weit über 100.000 Kilometer erbringen. So liegt es auch hier, da es sich um einen handelt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht erheblich älter als fünf Jahre war und sogar die Laufleistung unter der Grenze von 100.000 Kilometern lag, ist von einem merkantilen Minderwert auszugehen. Die Höhe des Minderwertes ist gemäß § 287 ZPO im Hinblick auf Alter, Kilometerstand und Erhaltungszustand und unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten zu schätzen. Danach erscheint der geltend gemachte Betrag von € als mindestens angemessen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.