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Amtsgericht Solingen·12 C 431/05·15.11.2005

Zutrittsanspruch des Vermieters zur Wohnungsbesichtigung angeordnet

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte gerichtliche Anordnung des Zutritts zur Wohnung des Beklagten zur Besichtigung. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Gewährung des Zutritts zu bestimmten Zeiten sowie zur Tragung der Kosten. Das Anerkenntnis des Beklagten im Termin stellte kein "sofortiges Anerkenntnis" i.S. von § 93 ZPO dar, da er zuvor bestritten und sein Anerkenntnis an die Rechtsauffassung des Gerichts geknüpft hatte.

Ausgang: Klage auf Zutritt zur Wohnung stattgegeben; Beklagter zur Gewährung des Zutritts und zur Kostentragung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf gerichtliche Anordnung des Zutritts zur Mietwohnung kann bestehen, wenn der Vermieter in der Klageschrift hinreichend substantiiert die Gründe für eine Besichtigung darlegt.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, wenn der Beklagte den klägerischen Anspruch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennt.

3

Ein Anerkenntnis des Beklagten ist nicht "sofortig" i.S. des § 93 ZPO, wenn der Beklagte bereits vor dem Termin zum Gegenstand des Verfahrens vorgetragen oder den Anspruch bestritten hat und das Anerkenntnis erst nach Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts erklärt.

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Die nachträgliche Bedingung eines Anerkenntnisses durch Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Gerichts schließt die Anwendung der Ausnahme des § 93 ZPO aus und führt zur Kostentragung durch den Beklagten.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 495a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eines Termins an einem Werktag zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr oder 15.00 Uhr und 18.00 Uhr Zutritt zu der Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses Nachtigallenweg 18, 42657 Solingen, zu gewähren, und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Der Beklagte hat den klägerischen Anspruch anerkannt. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis der Klägerin auferlegt werden könnten liegen nicht vor. Gemäß § 93 ZPO können dem Kläger die Prozeßkosten zur Last gelegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Anerkenntnis des Beklagten erst im Termin vom 16.11.2005 kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO darstellt.

3

Die Klägerin hat bereits mit ihrer Klageschrift vom 26.09.2005 die Gründe für ein Besichtigungsrecht vorgetragen. Der Beklagte hat, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 14.10.2005 zunächst beantragt, gemäß § 495 a Abs. 1 Satz 2 ZPO mündlich zu verhandeln. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2005 seines Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte umfassend zum klägerischen Anspruch vorgetragen, sich aber eine konkrete Antragstellung für den Güte- bzw. Verhandlungstermin vorbehalten. Der Beklagte vertritt in diesem Schriftsatz die Auffassung, dass ein grundsätzliches periodisches Besichtigungsrecht des Vermieters nicht besteht. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Gründe für ein Besichtigungsrecht, bestreitet er die von der Klägerin behaupteten Ablesewerte seiner Heizung. Er vertritt ferner die Ansicht, dass ein Besichtigungsrecht zur Kontrolle der Einhaltung der Schönheitsreparaturverpflichtung nicht besteht. Zugleich erklärt er, dass die von der Klägerin angeblich geplanten Modernisierungsarbeiten für den Beklagten neu seien.

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Nach Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts erklärt der Beklagte im Termin vom 16.11.2005 dann sein Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis ist jedoch nicht mehr ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO. Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits keine neuen Tatsachen oder Begründungen für ein Besichtigungsrecht vorgetragen. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Gründe waren dem Beklagten durch die Klageschrift bekannt gegeben. Der Beklagte hat sein Anerkenntnis lediglich von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig gemacht.

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Streitwert: 144,66 €