Rückforderung überzahlter Kaskoentschädigung wegen Differenzbesteuerung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung eines zu viel gezahlten Kaskoentschädigungsbetrags von 3.283,90 €. Strittig ist, ob die Beklagte Anspruch auf Erstattung der vollen Mehrwertsteuer eines neu angeschafften Fahrzeugs oder nur auf den Differenzsteueranteil eines gebrauchten Fahrzeugs nach § 25a UStG hat. Das AG hält die Zahlung für ungerechtfertigt und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung nebst Zinsen, da sie keinen höheren Wiederbeschaffungswert nachgewiesen hat und aus den Erklärung der Klägerin kein Versprechen zur vollen MwSt-Erstattung folgt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 3.283,90 € wegen überzahlter Kaskoentschädigung als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbringt, kann nach § 812 BGB die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Bei Kaskoversicherungen bemisst sich die geschuldete Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Fahrzeugs; ein Anspruch auf Erstattung der höheren Mehrwertsteuer für den Kauf eines neu angeschafften Fahrzeugs besteht nicht.
Ist in einem Gutachten ein Bruttobetrag als Höchstentschädigung ausgewiesen und fehlt eine klare Zusage zur Erstattung tatsächlich anfallender Mehrwertsteuer, ist von einer Beschränkung auf den ausgewiesenen Bruttobetrag und gegebenenfalls auf den Differenzsteueranteil (§ 25a UStG) auszugehen.
Wer einen höheren Wiederbeschaffungswert geltend macht oder höhere Erstattungsansprüche geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diesen höheren Anspruch; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9 S 106/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.283,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer aus ihrer Sicht überzahlten Versicherungsleistung.
Die Beklagte hatte bei der Klägerin eine Kaskoversicherung für einen PKW BMW 118 abgeschlossen. Der PKW wurde gestohlen. Er ist nicht wieder aufgefunden worden.
Die Klägerin ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 18.000,00 €. Die Beklagte war damit nicht einverstanden. Die Klägerin beauftragte die DEKRA GmbH mit der Wertermittlung. Der privat tätige Sachverständige erstattete am 16.04.2018 ein Gutachten (FK Blatt 6 ff. GA). Herr ermittelt folgende Werte:
„Hypothetischer Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert ohne MwSt 19.902,44 € mit MwSt 20.400,00 €.“
Die Klägerin rechnete auf der Grundlage des Gutachtens mit Schreiben vom 17.04.2018 (FK Blatt 10 GA) zunächst nach dem Nettowert von 19.902,44 € ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Mehrwertsteuer wird generell nur dann erstattet, wenn und soweit sie bei der gewählten Schadensbeseitigung auch tatsächlich anfällt (A 2.6.5 AKB ). Dies kann z.B. bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Fall sein. … Zum Nachweis der Mehrwertsteuer legen Sie uns bitte die Anschaffungsrechnung des Ersatzfahrzeugs vor …. „
Die Beklagte erwarb keinen Gebrauchtwagen sondern einen Neuwagen. Sie zahlte auf den Kaufpreis einen Mehrwertsteueranteil von 19% = 3.781,46 € und einen Nettokaufpreisanteil von 19.902.44 €. Die Klägerin erstattete den vollen MwSt-Anteil von 3.781,46 €.
Die Klägerin verweist darauf, die Erstattung von 3.781,46 € beruhe auf einem Programmfehler. Die Beklagte habe nur einen Anspruch auf die Erstattung der geschätzten Differenzsteuer von 497,56 € gehabt. Die Klägerin verlangt die Erstattung des Unterschiedsbetrages von 3.283,90 €. Die Beklagte will die Erklärungen in dem Schreiben der Klägerin vom 19.04.2018 dahin verstanden wissen, die Klägerin habe die Erstattung der vollen Mehrwertsteuer angeboten, falls deren Anfall nachgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 3.283,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin die Rückzahlung von
3.283,90 €.
Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 812 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt.
Die Klägerin hat an die Beklagte ohne Rechtsgrund eine höhere Kaskoentschädigung gezahlt, als nach dem Versicherungsvertrag der Parteien geschuldet. Die Klägerin schuldete eine Entschädigung für den gestohlenen PKW nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einschließlich Mehrwertsteuer eines vergleichbaren gebrauchten PKW. Das sind brutto 20.400,00 € einschließlich eines Differenzsteueranteils gemäß § 25a) UstG von 497,56 €. Die Beklagte hat einen höheren Wiederbeschaffungswert nicht dargelegt.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei der Ersatzbeschaffung einen Mehrwertsteueranteil von 3.781,46 € zahlen müssen. Die Beklagte hatte nur Anspruch auf die Erstattung des Wertes für einen vergleichbaren Gebrauchtwagen. Sie hatte keinen Anspruch auf die Erstattung des Wertes für einen – anders besteuerten – Neuwagen. Die Beklagte durfte die Erklärungen der Klägerin in deren Schreiben vom17.04.2018 bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen, die Klägerin werde bei der Anschaffung eines Neuwagens die volle anfallende Mehrwertsteuer erstatten. Der Unterschied zwischen der vollen Besteuerung mit 19% gemäß § 12 UstG und der insbesondere im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel verbreiteten Differenzbesteuerung nach § 25a) UstG wird Laien nicht ohne weiteres geläufig sein. Das Privatgutachten der DEKRA lässt indessen auch für Laien den Höchstbetrag einer Entschädigung mit 20.400,00 € brutto erkennen. Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettobetrag ist deutlich geringer als er sich bei dem vollen Steuersatz von 19% errechnen würde. Die Beklagte musste erkennen, dass sie bei der Beschaffung eines Gebrauchtwagens nicht mehr erstattet bekomme, als den in dem Privatgutachten ausgewiesenen Bruttobetrag. Der Bruttobetrag setzt sich aus einem Nettobetrag und einem Mehrwertsteueranteil zusammen. Die Mehrwertsteuer sollte demnach nur in Höhe des Differenzsteueranteils zwischen den angegebenen Brutto- und Nettobeträgen erstattet werden. Die Erklärungen in dem Schreiben vom 17.04.2018 beziehen sich auf eben diesen Mehrwertsteueranteil.
Zinsansprüche der Klägerin sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 3.283,90 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.