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Amtsgericht Solingen·12 C 39/20·23.04.2020

Klage nach Verkehrsunfall abgewiesen: 50:50-Haftung und Anrechnung vorgerichtlicher Zahlung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 27.08.2019. Das Gericht stellte fest, dass beide Fahrer gleichrangig schuldhaft handelten und wies die Haftung nach § 17 StVG im Verhältnis 50:50 zu. Da 50 % des Schadens bereits vorgerichtlich ausgeglichen wurden, stehen der Klägerin darüber hinaus keine weiteren Leistungen zu; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen; hälftige Haftung festgestellt und bereits geleistete 50% angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall, an dem beide Fahrzeugführer durch schuldhaftes Verhalten unfallursächlich beteiligt sind, ist die Haftung nach § 17 StVG anhand der jeweiligen Verschuldensanteile zu quoten; bei etwa gleich schweren Anteilen rechtfertigt dies regelmäßig eine hälftige Haftungsverteilung.

2

Wer in eine Engstelle einfährt, hat erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu beachten; ohne Verständigung mit dem Gegenverkehr darf der Einfahrende nicht darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr anhält.

3

Das bloße Vorhandensein eines rechts geparkten Fahrzeugs begründet keinen Vorrang des Gegenverkehrs, sofern eine genügende Durchfahrtsbreite verbleibt.

4

Vorgerichtlich geleistete Schadensersatzzahlungen sind auf den geltend gemachten Anspruch anzurechnen und kürzen den verbleibenden Ersatzanspruch entsprechend.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 StVO§ 6 StVO§ 17 StVG§ 91 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

2

Die Forderungsberechtigung der Klägerin kann dahinstehen. Der Klägerin stehen über den bereits erhaltenen Schadensersatzbetrag hinaus jedenfalls keine weiteren Leistungen zu.

3

Der Unfall vom 27.08.2019 ist durch ein gleichrangiges schuldhaftes Fehlverhalten der beteiligten Fahrer verursacht worden.

4

Die Beklagte zu 1. und der Zeuge hätten sich gemäß § 1 Abs.2 StVO so verhalten müssen, dass ein gefahrloses Passieren der Fahrzeuge möglich war. Die Fahrer haben diesen Sorgfaltsanforderungen nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht genügt. Beide Fahrer hätten nur äußerst vorsichtig und langsam in die Engstelle einfahren dürfen. Zu dem Unfall hätte es nicht kommen dürfen, wenn sie diesen  Anforderungen  genügt hätten. Der Zeuge durfte ohne Verständigung mit der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen, sie werde vor der Engstelle anhalten. Die Beklagte zu 1. trifft nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 6 StVO. Die Beklagte zu 1. war nicht gehalten, dem Kläger Vorrang zu gewähren. Auch unter  Berücksichtigung des in ihrer Fahrtrichtung rechts geparkten Fahrzeuges verblieb für sie und den Gegenverkehr eine genügende durch Durchfahrbreite.

5

Die Abwägung der die Parteien jeweils belastenden Unfallverursachungsbeiträge nach § 17 StVG rechtfertigt eine Schadensverteilung in dem Verhältnis 50 zu 50. Die von den Fahrzeugen der Beteiligten ausgehenden Betriebsgefahren waren durch ein unfallursächliches Verschulden der Fahrer erhöht. Die Verschuldensanteile liegen in etwa gleich schwer.

6

50 % der Schadensersatzansprüche der Klägerin sind bereits vorgerichtlich ausgeglichen. Mehr steht der Klägerin nicht zu.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713

8

Der Streitwert beträgt 200,11 €.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.

15

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

16

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.