Feststellung der Erledigung der Räumungsklage nach Rückgabe der Mietwohnung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Räumung wegen fristloser Kündigung; der Beklagte räumte zum 01.12.2011 zurück. Die Kläger erklärten die Hauptsache für erledigt und beantragten ihre Feststellung. Das Gericht stellte die Erledigung fest, da die Kündigung vom 14.11.2011 wegen Zahlungsverzugs wirksam war und die Rückgabe die Klage erledigte. Dem Beklagten wurden die Kosten auferlegt.
Ausgang: Feststellungsklage der Kläger auf Erledigung der Hauptsache durch Räumung als begründet; Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache besteht, wenn der ursprünglich begründete Räumungsanspruch durch Rückgabe der Mietwohnung entfallen ist.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug ist.
Eine Nachzahlung im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beseitigt nicht den bereits eingetretenen Zahlungsverzug, sondern allenfalls die Gestaltungswirkung der Kündigung; die Schonfrist greift nicht, wenn der Mieter die Wohnung bereits aufgegeben hat.
Bei begründeter Feststellungsklage trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO.
Nachträglicher Vortrag, der nicht nachgelassen wurde, rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien schlossen zum 01.08.2011 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus in Solingen, gelegen im ersten Obergeschoss links. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien einen monatlichen Mietzins von 295,00 € zuzüglich 125,00 € Mietnebenkosten, fällig am dritten Werktag des laufenden Monats. Zum 01.08.2011 bezog der Beklagte die Mietwohnung. Mit Schreiben vom 23.08.2011 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte den Hausfrieden in der Wohngemeinschaft massiv stören würde.
Die Mietzahlungen für die Monate Oktober 2011 und November 2011 erbrachte der Beklagte nicht. Die Kläger kündigten daraufhin über den Eigentümerverein mit Schreiben vom 14.11.2011 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 14.11.2011 wird auf Blatt 12 und 13 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit am 11.10.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 28.09.2011 erhoben die Kläger Klage vor dem Amtsgericht. Sie beantragten, den Beklagten zur Räumung der Miet-wohnung zu verurteilen. Die Räumung stützten sie auf die Kündigung vom 23.08.2011. Mit Beschluss vom 21.10.2011 ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Die Klage wurde dem Beklagten am 26.10.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 stützten die Kläger ihr Räumungsbegehren zudem auf das erneute Kündigungsschreiben vom 14.11.2011.
Zum 01.12.2011 hat der Beklagte die Wohnung geräumt und an die Kläger zurück-gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2012 hat der Kläger-Vertreter daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
festzustellen, dass sich die Hauptsache durch die Räumung im Dezember 2011 erledigt hat.
Der Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die am 23.08.2011 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Er ist der Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliege, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Kündigung vom 14.11.2011 stünde im Zusammenhang mit der Kündigung vom 23.08.2011. Zudem habe er seine Bereitschaft erklärt, dass die geleistete Kaution mit den offenen Mieten verrechnet werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Feststellung zu, dass die Hauptsache erledigt ist.
Der ursprünglich zulässige und begründete Räumungsanspruch hat sich in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Rückgabe der Mietwohnung an die Kläger erledigt.
Es kann hier dahinstehen, ob die Kündigung vom 23.08.2011 wirksam war. Denn jedenfalls die Kündigung der Kläger vom 14.11.2011 hat das Mietverhältnis der Parteien rechtswirksam beendet, § 543 Abs. II Nr. 3 a BGB. Die fristlose Kündigung vom 14.11.2011 war wirksam, weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Monate, nämlich Oktober und November 2011, in Verzug befand. Die Klage auf Räumung und Herausgabe war also zum Zeitpunkt, in dem dem Beklagten die Kündigung vom 14.11.2011 zuging, begründet. Die nachfolgende Räumung des Mietobjektes durch den Beklagten zum 01.12.2011 war der erledigende Umstand. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zum 01.12.2011 die Wohnung geräumt an den Kläger zurückgegeben hat.
Der neue Vortrag des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.01.2012 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14.01.2012 darlegt, dass er nunmehr die Mieten für Oktober und November 2011 gezahlt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird.
Diese Schonfrist soll jedoch nur demjenigen zugute kommen, der sich die Wohnung erhalten will. Wenn der Mieter wie hier die Wohnung aufgegeben hat, ist für die Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB kein Raum (Schmidt-Futterer Mietrecht, 9. Auflage § 569 Randziffer 36).
Aber selbst wenn man § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall anwenden würde, hätte der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges war bei ihrem Ausspruch am 14.11.2011 voll wirksam (BGH NJW 2007, 1591). Mit einer Nachzahlung im Sinne des § 569 Abs. III Nr. 2 BGB entfällt allein die Gestaltungswirkung der vom Vermieter zunächst zu Recht ausgesprochenen Kündigung, nicht beseitigt wird indessen der Zahlungsverzug des Mieters selbst.
Es ist dann interessengerecht, dem Beklagten im Hinblick auf seinen Zahlungsverzug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Schmidt-Futterer Mietrecht 9. Auflage § 569 Randziffer 55/56).
Da die Feststellungsklage der Kläger begründet ist, hat der Beklagte nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens als unterlegene Partei zu tragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11 2. Alt.. in Verbindung mit 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: ursprünglich 3.540,00 € ( 295,00 € x 12), seit der Erledigungserklärung
vom 12.01.2012: bis 1.000,00 € (Kosteninteresse).