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Amtsgericht Solingen·12 C 300/20·17.01.2022

Anhörungsrüge (§321a ZPO): Unbegründet; Berichtigung und Einstellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte nach §321a ZPO eine Gehörsverletzung, beantragte die Berichtigung des Tatbestandes und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Gericht hält die Anhörungsrüge für unbegründet, da das Vorbringen berücksichtigt und eine informatorische Anhörung durchgeführt wurde. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht geboten, da keine Unrichtigkeit vorliegt. Mangels Aussicht auf Erfolg fehlt dem Einstellungsantrag das Rechtsschutzinteresse; alle Anträge werden zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge, Berichtigungsantrag und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Rechtliches Gehör verlangt, dass Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Fragen erhalten; das Gericht darf nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen Stellung genommen werden konnte.

3

Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs umfasst die Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit dem Parteivortrag; sie verpflichtet nicht zu einer der Partei genehmen Entscheidungsform.

4

Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß §313 ZPO setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Unrichtigkeit voraus; eine verkürzte Wiedergabe, die auf Schriftsätze verweist, ist zulässig.

5

Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein bestehendes Rechtsschutzinteresse und hinreichende Aussicht auf Erfolg des zugrundeliegenden Rechtsbehelfs erforderlich; fehlt dies, ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Rüge des Beklagten vom 25.10.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten vom 25.10.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten vom 10.12.2021 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.

2

Das Gericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, bot aber keinen Anlass, in der Sache anders zu entscheiden.

3

Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern; das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten; es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen zu verarbeiten (Zöller, § 321 a, Rn. 7).

4

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. So hat das Gericht den Beklagten zunächst umfassend informatorisch angehört und sich sodann mit der informatorischen Anhörung auseinander gesetzt und diese in der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keine der jeweiligen Partei genehme Entscheidung, sondern lediglich eine Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Partei. Dem ausführlichen Urteil ist zu entnehmen, dass dies entsprechend geschehen ist.

5

Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Der Tatbestand gibt den übereinstimmenden sowie streitigen Sachvortrag der Parteien entsprechend ihrem Vortrag wieder. Auf die Verwendung einer bestimmen Formulierung besteht kein Anspruch. Die gekürzte Wiedergabe des Vorbringens des Beklagten ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs.2 S.1 ZPO bedingt. Dieser Umstand wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs.2 S.2 ZPO).

6

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da die Gehörsrüge nach § 321a ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Demnach fehlt es dem Einstellungsantrag an einem Rechtsschutzinteresse.