Schadensersatz nach Parkplatzkollision: Haftungsaufteilung 2/3 zu 1/3 wegen unzureichender Rückschau
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einer Kollision auf einem Aldi-Parkplatz; strittig ist der genauen Ablauf (stehendes oder fahrendes Beklagtenfahrzeug) und die Einhaltung der Rückschaupflicht beim Wenden. Das AG erkennt eine teilweise Haftung und spricht Zahlungen zu, begründet mit unzureichender Rückschau des Beklagten und teilweiser Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens. Die Haftung wird 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 der Klägerin verteilt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Teilbeträge und Zinsen zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen; Haftung 2/3 zu Lasten der Beklagten, 1/3 der Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der genaue Unfallablauf nicht hinreichend zur Aufklärung, trägt die darlegungs- und beweisbelastete Partei das Risiko der Nichtaufklärung; insoweit ist nach den vorhandenen Anhaltspunkten haftungsanteilig zu entscheiden.
Wer ein Wendemanöver einleitet, muss sich vorher über nachfolgenden Verkehr vergewissern; unterlässt er die erforderliche Rückschau, verletzt er die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO.
Bei Mitverursachung und unklaren Umständen ist eine Haftungsquote nach dem jeweiligen Mitverschulden zu bemessen; eine Aufteilung (z. B. 2/3 zu 1/3) ist zulässig, wenn die Umstände und Pflichtverletzungen dies rechtfertigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des geltend gemachten Streitwerts erstattungsfähig.
Zinsansprüche auf nachgeforderte Geldbeträge richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9 S 25/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.227,75 € (in Worten: Eintausendzweihundertsiebenundzwanzig 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 09.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin 186,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 66,4 % und die Beklagte als Gesamtschuldner 33,4 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweilige Vollstreckung der Gegenseite durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.05.2014 auf dem Gelände des Aldi Parkplatzes in der Bstraße in S. ereignet hat. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , der zur Unfallzeit bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Zur Unfallzeit befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw den Aldi Parkplatz von der Zufahrt der Bstraße kommend und beabsichtigte entlang der rechts und links des auf dem Parkplatz befindlichen Fahrwegs bestehenden Parktaschen entlangzufahren, um an deren Ende rechts in Richtung Aldi-Gebäude abzubiegen. Das Beklagtenfahrzeug befand sich zunächst vor der Klägerin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Fahrzeug sich in Bewegung befand oder stand. Das Beklagtenfahrzeug war im 90°-Winkel ausgerichtet zu den Parktaschen, wobei die Vorderseite des Beklagtenfahrzeugs in Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges zeigte. Die Klägerin passierte das Beklagtenfahrzeug. In diesem Moment beabsichtigte der Beklagte, sein Fahrzeug nach links zu wenden und scherte zu diesem Zweck nach links aus. Hierbei kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Vor Einleitung des Wendemanövers hatte der Beklagte zu 1., der das Fahrzeug steuerte, weder einen Schulterblick noch einen Blick in den Rückspiegel getätigt. Erst als er sein Wendemanöver bereits eingeleitet hatte schaute er in den linken Außenspiegel. Am klägerischen Fahrzeug entstand Sachschaden in Form von Bruttoreparaturkosten in Höhe von 6.035,25 €. Das Fahrzeug ist zwischenzeitlich repariert worden. Die Beklagte zu 2. hat einen Betrag von 3.017,62 € unmittelbar an die Reparaturwerkstatt überwiesen. Am 14.08.2014 hat die Klägerin einen weiteren Betrag von 3.017,61 € an die Reparaturwerkstatt, Firma R, gezahlt. Unfallbedingt ist an dem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert entstanden in Höhe von 500,00 €, den die Beklagte mit 250,00 € ausgeglichen hat. Für die Einholung eines Schadensgutachtens musste die Klägerin 731,24 € aufwenden. Der hälftige Betrag hiervon ist durch die Beklagte zu 2. erstattet worden. Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, auf die bislang keine Zahlungen der Beklagte geleistet wurden.
Durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.06.2014 wurde die Beklagte zu 2. aufgefordert, den Restbetrag hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen bis zum 08.07.2014 zu zahlen. Weitere Zahlungen sind jedoch nicht eingegangen.
Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe zur Unfallzeit im 90°-Winkel zu den markierten Parktaschen am rechten Rand der zwischen den Parkspuren befindlichen Fahrspur gestanden. Sie habe nicht erkennen können, ob der Motor angeschaltet gewesen sei oder nicht, da es Sommer war und dementsprechend keine Abgase zu erkennen sind. Sie habe allerdings wahrgenommen, dass sich im Fahrzeug ein Fahrer befand. Sie habe deshalb das Fahrzeug des Beklagten zu 1. mit gehörigem Abstand passiert. Als sie auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug gewesen sei, sei das Beklagtenfahrzeug unvermittelt angefahren und sofort nach links ausgeschert, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Ein Fahrtrichtungsanzeiger sei nicht gesetzt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.658,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 09.07.2014 zu zahlen.
die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe zunächst an der Bstraße seine Tochter im Bereich einer Bäckerei abgesetzt und sei dann in den Stichweg der Bstraße gefahren, der zu den Aldi Parkplätzen führt. Der Beklagte zu 1. sei dann auf das Gelände des Parkplatzes abgebogen und sei langsam entlang der Parktaschen gefahren. Er sei dann nach links ausgeschert, um sein Fahrzeug zu wenden. In diesem Moment sei es zur Kollision gekommen. Das Fahrzeug der Klägerin habe er zuvor nicht wahrgenommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten über die vorprozessual geleisteten Zahlungen lediglich einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 1.227,75 €. Nach der informatorischen Anhörung der Parteien und mangels weiterer Beweismittel ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis teilweise unaufklärbar ist. So konnte nicht geklärt werden, ob sich das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Überholung durch die Klägerin in Bewegung befand oder – wie die Klägerin vorträgt – stand. Die Klägerin ist jedoch zunächst umfassend darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf den Ablauf des Unfallgeschehens. Unstreitig zwischen den Parteien ist lediglich, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte ein Wendemanöver auf der Straße durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien weiterhin unstreitig, dass der Beklagte zu 1. bei Einleitung des Wendemanövers weder einen Schulterblick noch einen Blick in Rück- oder Außenspiegel getätigt hat. Grundsätzlich gilt die StVO bei Parkplätzen nur eingeschränkt, da der allgemeine Grundsatz der Rücksichtnahme gilt. Allerdings sind die Grundsätze der Regelungen der StVO auch bei Parkplatzunfällen als Abwägungskriterium zu berücksichtigen. Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1. bei Einleitung seines Wendemanövers seinen Rückschaupflichten nach § 9 Abs. 5 StVO nicht hinreichend nachkam. Hätte er sich zunächst über nachfolgenden Verkehr vergewissert, so hätte ihm das herannahende Fahrzeug der Klägerin nicht entgehen können. Da die StVO beim Wenden erhöhte Sorgfaltspflichten an den Führer stellt ist von einem überwiegenden Beitrag des Beklagten zu 1. bei der Verursachung des Verkehrsunfalls auszugehen. Allerdings konnte die Klägerin ihre Behauptung, das Beklagtenfahrzeug habe vor dem Unfallereignis am rechten Fahrbahnrand gestanden, nicht beweisen. Hierbei handelt es sich auch um allgemeinen Vortrag zum Ablauf des Unfallereignisses, für den die Klägerin zunächst darlegungs- und beweisbelastet ist. Andererseits konnten auch die Beklagten ihren Tatsachenvortrag, wonach sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor dem Überholmanöver der Klägerin in Bewegung befand, nicht beweisen. Mithin ist insoweit von Unaufklärbarkeit des Unfallvorganges auszugehen. Unter Berücksichtigung der gefahrerhöhenden Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. und mit der im Übrigen nicht vollends aufklärbaren Umstände des Verkehrsunfalles geht das Gericht mithin von einer Haftungsquote von einem Drittel zu Lasten der Klägerin und zwei Dritteln zu Lasten des Beklagten aus, da auch der Klägerin der Vorwurf zu machen ist, dass für sie eine unklare Verkehrssituation vor der Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug und unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlagen auf Parkplätzen bestand. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin eingeräumt hat, dass ihr der Fahrer in dem Fahrzeug aufgefallen ist. Die Klägerin konnte zwar nach ihren eigenen Angaben nicht sagen, ob der Motor eingeschaltet war oder das Fahrzeug abgeparkt stand. Mithin musste sie insbesondere auf einem Parkplatz mit einem Abbiegen rechnen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich rechts und links der Fahrspur Parktaschen befanden.
Nach alledem scheint eine Haftung von einem Drittel zu zwei Dritteln sachgerecht.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind – allerdings lediglich ausgehend von einem Streitwert bis 1.500,00 € - erstattungsfähig. Es errechnet sich hieraus ein Betrag von 186,45 €.
Im Übrigen musste die Klage der Abweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.658,25 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oderb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.