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Amtsgericht Solingen·11 C 346/91·16.02.1992

Zahlungsklage wegen GOZ-Positionen: Klägerin abgewiesen, Widerklage stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung zahnärztlicher Honorare nach GOZ; der Beklagte bestritt einzelne Positionen und zahlte nur teilweise. Streitgegenstand waren u.a. Nrn. 008, 009, 202, 218 sowie der Ansatz des Höchstfaktors bei Nr. 217. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Nachweis der gesonderten Leistungsnotwendigkeit und unzureichender Substantiierung des Höchstfaktors ab und gab der Widerklage wegen Überzahlung statt.

Ausgang: Zahlungsklage der Klägerin wegen GOZ-Positionen abgewiesen; Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung wegen Überzahlung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen, deren Leistungsziel in der ausreichenden Anästhesierung eines Eingriffs liegt, sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ dann nicht gesondert abrechenbar, wenn sie bereits durch eine umfassendere liquidierte Leistungsposition (z. B. Nr. 010) abgedeckt sind.

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Vorläufige oder vorbereitende Maßnahmen (z. B. provisorischer Verschluß, Aufbaufüllung) sind gebührenrechtlich durch nachfolgende bzw. umfassendere Leistungen (z. B. Nrn. 215–217) abgegolten, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und keine eigenständige Notmaßnahme darstellen.

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Die Anwendung eines erhöhten Gebührenfaktors (Höchstfaktor) verlangt im Prozess eine hinreichende Substantiierung der hierfür maßgeblichen außergewöhnlichen Umstände; schlagwortartige Rechnungsangaben genügen hierfür nicht.

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Die Ausübung zahnärztlichen Ermessens bei der Gebührenermittlung ist gerichtlich überprüfbar; hierzu ist der berechtigte Anspruchsinhaber darlegungs- und beweisbelastet, dass die Voraussetzungen für einen überdurchschnittlichen Aufwand vorlagen.

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Teilzahlungen oder Teilzahlungen vor Vorlage an Kostenträger begründen nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis der vollen Forderung; eine Überzahlung kann daher gegen den Empfänger als Anspruch bestehen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte verurteilt, an den Widerkläger DM ( Deutsche Mark) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin und Widerbeklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin, die ein überregional tätiges mit Sitz in betreibt, zahnärztliche Gebühren nach der Gebührenordnung für Zahnärzte schuldet aufgrund der gegenüber dem Beklagten erbrachten zahnärztlichen Leistung, nachdem sich die Klägerin die Honorarforderungen in dem geltend gemachten Umfang im Rahmen eines Facotoring-Vertrages hat abtreten lassen.

3

Der Beklagte war vom bis zum in der Praxis der Zahnärzte in in zahnärztlicher Behandlung, worüber sich die dem Beklagten erteilte Rechnung vom verhält, die mit DM schließt, auf die der Beklagte DM bezahlte.

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Der Beklagte ist beihilfeberechtigt und hat die Rechnung der für ihn zuständigen Beihilfestelle, seiner jetzigen Streithelferin, vorgelegt, die von den Rechnungsbeträgen nur einen Teil von DM anerkannt hat.

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Die Parteien streiten um die Berechtigung der gesondert angesetzten Gebühren für eine Oberflächenanästhesie (Nr. 008 GOZ) und eine Infiltrationsanästhesie (Nr. 009 GOZ), ferner um die Berechtigung der Gebühren für eine Aufbaufüllung (Nr. 218 GOZ) und für einen provisorischen Verschluß (Nr. 202 GOZ).

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Die dafür angesetzten Gebühren hat die jetzige Streithelferin des Beklagten nicht anerkannt und der Beklagte hat sie (teilweise) nicht gezahlt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM

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nebst % Zinsen seit dem zu zahlen, ferner DM

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Kosten für das automatisierte Mahnverfahren und DM vorge-

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richtliche Mahnkosten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, einen

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Betrag von DM zu zahlen.

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Die Streithelferin des Beklagten ist dem Rechtsstreit auf dessen Seite in vollem Umfang beigetreten.

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Der Beklagte und seine Streithelferin rügen, daß bei den Positionen für die Oberflächenanästhesie und die Infiltrationsanästhesie sowie für die Aufbaufüllung und den provisorischen Verschluß Leistungen geltend gemacht würden, die in umfassenderen und hier auch liquidierten Leistungspositionen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen schon enthalten seien. Im übrigen fehle es an einer Begründung für den Ansatz des Höchstfaktores bei der Position Nr. 217 ("Einlagefüllung, mehr als zweiflächig, außergewöhnlich hoher zeitlicher und instrumenteller Aufwand zur Ausarbeitung retentiver Anteile bei überdurchschnittlichem Substanzverlust der klinischen Krone").

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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden Schriftsätze und deren zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Vortrag der Klägerin gestattet dem Gericht nicht die Feststellung, daß die Positionen Nr. 008 und 009 neben der Position 010, die auch geltend gemacht wird, anfallen. Dem Beklagten und seiner Streithelferin ist darin zu folgen, daß das Leistungsziel dieser Positionen die ausreichende Anästhesierung des jeweiligen Eingriffsgebietes ist, so daß sich aus dem sachlogischen Ablauf der ärztlichen Maßnahmen aufgrund der dem Gebührenverzeichnis vorangestellten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ergibt, daß auch diese Leistung Bestandteil der anderen Leistungen – hier Nr. 010 – ist. Soweit die Klägerin vorträgt, neben einer Leitungsanästhesie könne – so auch in diesem Falle – die Infiltrationsanästhesie notwendig werden, hat sich die Klägerin zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten berufen, mit dessen Hilfe jedoch heute nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche zusätzliche Maßnahme damals im konkreten Falle tatsächlich notwendig war.

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Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Positionen Nr. 202 und 218, bezüglich deren der Beklagte und seine Streithelferin zu Recht darauf hinweisen, daß es sich auch insoweit um Maßnahmen handelt, die gebührenrechtlich mit den Gebühren nach Nrn. 215 – 217 abgegolten werden, denn es handelte sich vorliegend nicht um eine Notmaßnahme, mit der es zunächst sein Bewenden haben sollte, sondern es handelte sich offensichtlich um vorläufige Maßnahmen zur Vorbereitung der Einlagefüllung, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit auch vorgenommen wurde.

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Schließlich weist der Beklagte und seine Streithelferin zu Recht darauf hin, daß es an einer ausreichenden Begründung für den Ansatz des Höchstfaktores bei der Position 217 fehlt. Es mag der Klägerin noch darin gefolgt werden, daß in einer Rechnung eine zunächst schlagwortartige Begründung ausreicht, dies ist aber in einem Prozeß um die Gebühren nicht mehr angängig. Denn darin zeigt sich überdeutlich, daß der Beklagte eine Substantiierung der Gründe, die die Zedenten der Klägerin zu Ansatz des Höchstfaktores haben, erwartet. Zwar mag den Zedenten der Klägerin ein Ermessensspielraum bei der Bewertung zustehen, jedoch ist zumindest gerichtlich überprüfbar, ob dieses Ermessen sachgerecht ausgeübt worden ist. Dies verkennt auch die Klägerin selbst nicht. Allerdings gestattet weder die Substantiierung der Rechnung noch das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit eine Überprüfung, ob die Zedenten der Klägerin das ihnen insoweit zuzubilligende Ermessen in nicht zu beanstandender Form ausgeübt haben. Daher mag es mit dem Faktor 2,3 insoweit sein Bewenden haben.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Daraus folgt unmittelbar, daß die Widerklage begründet ist, weil der Beklagte insoweit eine Überzahlung geleistet hat. In der Zahlung selbst kann ein – auch teilweises – Anerkenntnis schon deswegen nicht gesehen werden, weil der Beklagte nicht die volle Rechnung der Kläger bezahlt hat. Dies läßt sich nicht dahin deuten, daß wenigstens der von der Teilzahlung gedeckte Teil anerkannt sei, zumal die Klägerin selbst nicht behauptet, der Beklagte habe seine Teilzahlung näher erläutert. Unstreitig ist hingegen, daß der Beklagte die Rechnung der Klägerin erst danach seiner Beihilfestelle vorgelegt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: bis DM.