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Amtsgericht Solingen·11 C 269/14·21.10.2014

Auslandskrankenversicherung: Nichtigkeit bei nicht einbezogenen AVB (§ 306 Abs. 3 BGB)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Auslandskrankenversicherung Erstattung von Behandlungskosten einer Kreuzfahrt. Streitentscheidend war, ob die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das Gericht sah den Zugang der AVB als nicht bewiesen an und verneinte deshalb deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB. Der verbleibende „Rumpfvertrag“ sei inhaltlich so unbestimmt, dass der gesamte Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nichtig sei; ein Erstattungsanspruch bestehe daher nicht.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung aus Auslandskrankenversicherung wegen Nichtigkeit des Vertrags ohne wirksam einbezogene AVB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender dem Vertragspartner bei Vertragsschluss eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft (§ 305 Abs. 2 BGB).

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Kann der Verwender den Zugang der Versicherungsbedingungen nicht beweisen, ist von einer fehlenden wirksamen Einbeziehung der AVB auszugehen.

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Bleibt nach Wegfall nicht einbezogener AVB ein inhaltlich unbestimmter „Rumpfvertrag“ zurück, der die wesentlichen Leistungs- und Risikoregelungen nicht erkennen lässt, kann der Vertrag insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 BGB nichtig sein.

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Ein Werbeprospekt ist grundsätzlich nicht geeignet, fehlende vertragliche Regelungen zu ersetzen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung den Vertragsinhalt verbindlich auszufüllen.

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Ein hilfsweises Vorbringen, das dem Hauptvortrag zu einem wahrnehmbaren Geschehensablauf widerspricht (z.B. „nicht erhalten“ vs. „möglicherweise erhalten“), kann als unzulässig bzw. unsubstantiiert unbeachtlich sein.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB§ 306 Abs. 3 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat bei der Beklagten unter der Kundennummer            eine       Auslands-Krankenschutz-Versicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschein vom 04.10.2007, der der Klägerin übermittelt wurde, enthält folgenden Passus:

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„Ihren Vertrag führen wir mit folgendem Versicherungsumfang:

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        Auslands-Krankenschutz Familienvertrag unter 66 Jahre Verlängerungspolice“

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Auf der Rückseite des Versicherungsscheines war folgender Passus aufgeführt:

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„Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsschein mit den besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen des      -Auslands-Krankenschutzes. Die für meinen Vertrag gültigen Versicherungsbedingungen habe ich erhalten. Dem Versicherungsvertrag kann ab Antragstellung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen in Textform widersprochen werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Sofern nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird, gilt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der Frist auf der Grundlage des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen.

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Wichtige Hinweise zum      Auslands-Krankenschutz

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1. Versicherungsschutz besteht weltweit mit Ausnahme Deutschlands und dem Land, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

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2. Versicherungsschutz besteht für die ersten 45 Tage einer jeden Auslandsreise, während der Laufzeit der Versicherung.

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3. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich Ihnen als Inhaber des      Auslands-Krankenschutzes zu.

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4.      Mitglieder können diese Verträge abschließen, wenn ihr Wohnsitz bei Vertragsabschluss in der EU liegt und sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 76 Jahre sind. Diese Altersbegrenzung gilt nicht, wenn sie bereits seit drei Jahren      Mitglied sind.

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5. Ohne      Mitgliedschaft können Sie diese Verträge abschließen, wenn Ihr Wohnsitz bei Vertragsabschluss in Deutschland liegt und Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 66 Jahre sind.

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6. Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag bezahlen.

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7. Wenn Sie kein      Mitglied sind, endet der Vertrag automatisch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem Sie 76 Jahre werden.

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8. Der Vertrag muss vor Grenzübertritt in das Ausland abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie auch die wichtigen Hinweise in Ihrem Serviceheft mit den Versicherungsbedingungen zum    Auslands-Krankenschutz.

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Es folgen Hinweise zum Datenschutz und zur Schweigepflicht.“

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Mit dem Versicherungsschein hat die Klägerin eine Werbebroschüre über den     Auslands-Krankenschutz erhalten. Insoweit wird auf Blatt 9 ff. der Akte verwiesen.

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Im Februar 2013 haben die Klägerin sowie Herr      eine Kreuzfahrt auf der Aida unternommen. Bei dem Zeugen      traten plötzlich Schmerzen auf, aufgrund derer er sich vom Schiffsarzt untersuchen und behandeln lassen musste. Der Schiffsarzt notierte als Diagnose in seiner Rechnung eine Neuralgie, fraglicher Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz, Nacken-Schulter-Arm-Syndrom. Für die Behandlung des Zeugen      stellte die Aida diesem Kosten in Höhe von 1.233,14 € sowie in Höhe von weiteren 168,79 € in Rechnung. Der Zeuge        hat die vorgenannten Rechnungen beglichen. Mit Schreiben vom 20.04.2013 hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Erstattung des Betrages in Höhe von 1.401,93 € zum 06.05.2013 gesetzt. Die Frist ist fruchtlos verstrichen. Mit Schreiben vom 05.06.2013 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Rechtsansicht der Klägerin der Beklagten nochmals dargelegt und die Beklagte aufgefordert, die AVB, die nach Angaben der Klägerin dieser nicht vorgelegen hätten, nachzureichen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe die AVB der Beklagten bei Übersendung des Versicherungsscheins und bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Hilfsweise behauptet die Klägerin, dass sie aufgrund des Zeitablaufs nicht mit Sicherheit ausschließen können, die AVB erhalten zu haben. Hierzu habe sie jedoch keine Erinnerung.

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Die Klägerin beantragt:

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1.              Die Beklagte wird verurteilt, 1.401,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2013 an die Klägerin zu zahlen.

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2.              Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die AVB seien der Klägerin mit dem Versicherungsschein übermittelt worden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass sie zur Erstattung der Behandlungskosten nicht verpflichtet sei, da es sich bei den Beschwerden des Zeugen      um vor Reiseantritt bekannte Beschwerden gehandelt habe und der Zeuge      an mehreren Terminen im Januar 2013, zuletzt am 28.01.2013, wegen der Beschwerden, die später auch während der Reise behandelt wurden, bereits medizinisch versorgt worden sei. Gemäß § 1 Ziffer 2 a der AVB der Klägerin bestehe kein Versicherungsschutz unter diesen Voraussetzungen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.401,93 € zu. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre zunächst ein wirksam abgeschlossener Auslandskrankenschutzvertrag zwischen den Parteien. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Jahr 2007 ein       -Auslands-Krankenschutz-Vertrag geschlossen wurde und die Klägerin insoweit auch einen Versicherungsschein vom 04.10.2007 erhalten hat. Die Klägerin hat jedoch bestritten, die AVB erhalten zu haben. Voraussetzung für die Wirksamkeit der AVB der Beklagten ist jedoch, dass diese gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Voraussetzung ist hierfür gemäß § 305 Abs. 2 Ziff. 2, dass der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise, die auch für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte die AVB der Klägerin bei Vertragsabschluss übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich macht. Die Klägerin hat jedoch bestritten die AVB erhalten zu haben. Die Beklagte konnte den Beweis für die Übermittlung der AVB nicht erbringen. Mithin ist davon auszugehen, dass diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Nach alledem ist jedoch davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien formal geschlossene Krankenschutz-Versicherungs-Vertrag nichtig ist, da der ohne Einbeziehung der AVB verbliebene Rumpfvertrag zwischen den Parteien nicht erkennen lässt, welche Regelungen die Parteien im Einzelnen getroffen haben. Aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich lediglich, dass die Parteien einen „      Auslands-Krankenschutz Familienvertrag unter 66 Jahre Verlängerungspolice“ schließen wollten. Aus diesem Vertragstext lässt sich jedoch nicht entnehmen, für welche Fälle, für welche Personen und mit welchen Leistungen Krankenschutz gewährt werden soll. Es ergibt sich aus diesem Versicherungsschein noch nicht einmal, dass die Parteien sich auf den von der Beklagten verwendeten Tarif Basis verständigt haben. Dies scheint jedoch zwischen den Parteien unstreitig zu sein. Auch die auf der Rückseite aufgeführten „Wichtigen Hinweise zum      Auslands-Krankenschutz“ sind nicht geeignet, den zwischen den Parteien getroffenen Vertragsgegenstand hinreichend auszufüllen. Zwar enthalten diese Hinweise Angaben darüber, dass Versicherungsschutz weltweit mit Ausnahme Deutschlands und dem Land, in dem der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz hat, besteht sowie Versicherungsschutz für die ersten 45 Tage einer jeden Auslandsreise besteht und alle getroffenen Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherten Personen gelten. Aus den Hinweisen ergibt sich jedoch nach wie vor nicht, welche Leistungen der Versicherungsschutz umfasst, welche Personen mitversichert sind und unter welchen Voraussetzungen die Leistungspflicht eintritt. Eine ergänzende Auslegung lässt sich auch nicht durch das übermittelte Werbeprospekt erzielen. Das Werbeprospekt ist schon deshalb ungeeignet zur ergänzenden Vertragsauslegung, da es erkennbar keine vertraglichen Regelungen enthält, sondern lediglich der Information und Werbung für die Produkte der Beklagten dient. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Werbeprospekt drei verschiedene Produkte der Beklagten bewirbt, u. a. den Tarif Basis.

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Nach alledem verbleibt es dabei, dass die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die AVB der Beklagten nicht wirksam einbezogen wurden, intransparent ist und nicht erkennen lässt, welche vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden sollten. Dass die Beklagte einen umfassenden Auslandskrankenschutz für jegliche Art der Erkrankung und unter jeglicher Bedingung mit der einzigen Einschränkung, dass diese nicht in Deutschland und im Land des ständigen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers bestanden hat und innerhalb der ersten 45 Tage nach Antritt der Reise erfolgte, ist insoweit nicht zu unterstellen. Dass die Beklagte einen Willen zu einem Vertragsabschluss diesen Inhaltes nicht hatte, zeigt schon der Umstand, dass die Rückseite des Versicherungsscheins einen Hinweis auf die einzubeziehenden AVB der Beklagten hatte. Da diese nicht wirksam einbezogen wurden würde der verbleibende Rumpfvertrag zu gänzlich neuen, von der gewollten völlig abweichenden, Vertragsgestaltung führen, die von dem Parteiwillen nicht getragen wäre. Dies würde zu einer unzumutbaren Härte für die Beklagte führen, die erkennbar einen derart weitreichenden Versicherungsvertrag nicht abschließen wollte. Mithin ist davon auszugehen, dass der gesamte Vertrag zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 3 BGB als nichtig anzusehen ist (vgl. insoweit KG Berlin vom 21.01.1998, 11 U 6378/97; BGH vom 06.10.1982, Az. VIII ZR 201/81).

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Ein Anspruch ist mithin nicht gegeben.

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Soweit die Klägerin hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht entgegen dem bisherigen Sachvortrag die Auffassung vertritt, die Verpflichtungen der Beklagten seien ohne Einbeziehung von AVB nach wie vor nicht erkennbar“ behauptet, die von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen oder gleichlautende Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt bekommen zu haben, so ist diesem Vortrag nicht weiter nachzugehen.

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Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der hilfsweise Vortrag – worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat – in der vorliegenden Form unzulässig ist und einen Verstoß gegen die parteiliche Wahrheitspflicht darstellt, da die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, die AVB erhalten zu haben, da es sich insoweit um einen Umstand handelt, der der Wahrnehmung der Klägerin zugänglich ist. Mithin konnte die Klägerin nur mit Wissen bestreiten, die AVB erhalten zu haben. Ein hilfsweiser Vortrag, die AVB möglicherweise doch erhalten zu haben, stellt somit einen diametral entgegengesetzten Vortrag dar mit der Folge, dass entweder der Haupt- oder der Hilfsvortrag der Klägerin nicht der Wahrheit entspricht. Da sich die Klägerin jedoch darauf festgelegt hat, die AVG primär nicht erhalten zu haben, ist das Hilfsvorbringen unabhängig von seinem etwaigen strafrechtlichen Gehalt als unsubstantiiert zu betrachten und deshalb unbeachtlich.

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Nach alledem musste die Klage der Abweisung unterliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.401,93 €