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Amtsgericht Solingen·11 C 204/20·29.12.2020

Zahlungsklage wegen Wiederbeschaffungsaufwand und Zinsschaden nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Zahlung von 2.129,60 EUR wegen eines unfallbedingten Schadens. Streitgegenstand sind der verbleibende Wiederbeschaffungsaufwand und ein entstandener Zinsschaden. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung, weil die volle Haftung unstreitig ist und die Klägerin den höchsten im Privatgutachten genannten Restwert verwerten durfte; der Zinsschaden ist nach § 291 BGB zu ersetzen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 2.129,60 EUR nebst Zinsen wurde stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unstreitiger Vollhaftung des Schädigers kann der Geschädigte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen; bereits erfolgte Zahlungen des Schädigers sind anzurechnen.

2

Der Geschädigte darf sich zur Ermittlung des Restwerts auf das höchste im Privatgutachten genannte Angebot verlassen und das Fahrzeug ohne vorherige Rücksprache mit dem Schädiger verwerten.

3

Der Geschädigte kann Ersatz eines Zinsschadens verlangen, wenn infolge des Schadens eine teurere Anschlussfinanzierung notwendig wird; der Ersatz bemisst sich nach dem dadurch entstehenden Mehrzinsaufwand (§ 291 BGB).

4

Die Schadensabwicklung obliegt dem Geschädigten; der Haftpflichtversicherer kann nicht verlangen, dass der Geschädigte vor Veräußerung auf ein besseres Angebot wartet oder Rücksprache hält.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.129,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die zulässige Klage ist begründet.

2

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.129,60 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

3

Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

4

Die Klägerin hat der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands von noch 1.900,00 EUR. Denn der Wiederbeschaffungsaufwand betrug 11.700,00 EUR brutto, von denen bereits 9.800,00 EUR durch den Beklagten reguliert wurden. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 4.800,00 EUR brutto. Die Klägerin durfte sich insoweit auf das höchste der drei im Privatgutachten aufgezeigten Restwertangebote verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten muss sie nicht zuvor Rücksprache mit ihm halten und auf ein besseres Angebot seinerseits warten. Denn die Schadensabwicklung liegt in den Händen des Geschädigten, nicht des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer (BGH v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18 – NJW 2019 3139). Letzterer hat lediglich die Möglichkeit den Geschädigten freiwillig – etwa durch wirtschaftliche Anreize – dazu zu bringen, die Schadensabwicklung in dessen Hände zu legen (BGH aaO.). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Insoweit ist auch die Bitte des Beklagten, vor der Veräußerung Rücksprache mit ihm zu halten, nicht erheblich.

5

Die Klägerin kann auch Ersatz des ihr entstandenen Zinsschadens von 229,60 EUR verlangen. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere der E-Mail des Autozentrums J. vom 15.02.2020, Bl. 50 GA, ergibt sich, dass die Klägerin ehemals zu einem Zinssatz von 0,0% finanziert hatte, allerdings nunmehr seitens des Autohauses/der Bank lediglich Zinsen von 2,99% angeboten werden konnten. Dieser Zinssatz ist dann auch im schriftlichen Darlehensantrag vom 19.02.2020, Bl. 15 ff. GA, vereinbart. Dies ergibt einen Zinsbetrag von insgesamt 229,60 EUR, den die Klägerin bei der alten Finanzierung nicht hat aufwenden müssen.

6

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

8

Der Streitwert wird auf 2.129,60 EUR festgesetzt.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

11

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

12

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.

15

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

16

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

17

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.