Klage nach Motorradunfall: Mitverschulden wegen zu dichtem Auffahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach Kollision seines Motorrads mit einem abbiegenden Pkw; die Beklagte regulierte bereits 75 % der Schäden. Streitpunkt ist die Haftungsaufteilung und ein Feststellungsantrag wegen möglicher Spätfolgen. Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger ein Mitverschulden von 25 % trifft und vorprozessuale Zahlungen die restlichen Ansprüche decken; konkrete Anhaltspunkte für eine spätere Arthrose fehlen.
Ausgang: Klage wegen teilweise vom Kläger zu verantwortendem Mitverschulden (25 %) und vorprozessualer Zahlungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist eine quotalle Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG vorzunehmen, die den jeweiligen Grad der Verursachung berücksichtigt.
Das Setzen eines Blinksignals am vorausfahrenden Fahrzeug begründet jedenfalls eine unklare Verkehrslage, die dem nachfolgenden Verkehr gebietet, von Überholmanövern bis zur Klärung Abstand zu nehmen.
Wer mit unzureichendem Sicherheitsabstand auffährt oder bei unübersichtlicher Lage überholt, trägt Mitverursachung, die sich prozentual auf den Schadensersatzanspruch auswirkt.
Vorprozessual geleistete Zahlungen, die dem nachgewiesenen Haftungsanteil entsprechen, gehen auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und können eine weitere Leistungspflicht des Schädigers ausschließen.
Zur Begründung eines Feststellungsanspruchs wegen möglicher Spätfolgen bedarf es konkreter, zum Zeitpunkt der Entscheidung nachvollziehbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit einer späteren Arthrose reicht nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Krads mit dem amtlichen Kennzeichen , mit dem er am 25.04.2009 gegen 13.20 Uhr die Straße O Weg in S in Richtung W befuhr. Zur gleichen Zeit befand sich der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen von der W aus gesehen ca. 100 m entfernt am von der W aus gesehen linken Fahrbahnrand haltend. Der Beklagte zu 1) nahm dort den wartenden Zeugen S auf und beabsichtigte seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung, d. h. in Richtung S, fortzusetzen. Hierzu fuhr er zunächst vom Fahrbahnrand an und beabsichtigte in einem von seinem Anhaltepunkt ca. 20 m in Richtung W entfernt liegende in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) auf der linken Seite befindlichen Einfahrt zu wenden. Hierzu setzte der Beklagte zu 1) das linke Blinklicht und bog dann in Richtung der Einfahrt nach links ab. Zu dieser Zeit befand sich der Kläger mit seinem Motorrad bereits unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Hierbei kam es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers, wobei der Kläger mit seinem Motorrad das Fahrzeug des Beklagten zu 1) am hinteren linken Kotflügel touchierte und aufgrund dessen mit seinem Motorrad zu Fall kam. Am Motorrad des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.392,10 €. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger erlitt hierdurch eine Impressionsfraktur am Radiusköpfchen links, die konservativ behandelt wurde.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der erlitten Verletzungen des Klägers dem Grunde nach ein Schmerzensgeld bei einer hundertprozentigen Haftung in Höhe von 3.500,00 € gerechtfertigt wäre.
Die Beklagte zu 2) hat auf dem materiellen Schaden des Klägers einen Betrag von 4.044,07 € entsprechend einer Quote von 75 % reguliert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches hat die Beklagte zu 2) ebenfalls entsprechend einer Quote von 75 % einen Betrag von 2.625,00 € erstattet.
Der Kläger behauptet, er habe bereits in dem Moment, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren sei, einer Kollision nur knapp und aufgrund seiner versetzten Fahrweise zur Fahrbahnmitte hin, vermeiden können. Als der Kläger an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe vorbei fahren wollen, habe der Beklagte zu 1) plötzlich das linke Blinklicht gesetzt und sei nahezu zeitgleich nach links in eine dort befindliche Hofeinfahrt eingebogen. Dies habe dann zur Kollision geführt.
Der Kläger behauptet, aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seien weitergehende Schäden in Form einer Posttraumatischen Arthrose nicht auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zu zahlen in Höhe von 2.223,03 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 132,09 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.08.2010.
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallereignisses vom 25.04.2009 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, bzw. übergehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei ordnungsgemäß vom Fahrbahnrand angefahren und habe frühzeitig die Blinker nach links gesetzt, bevor er zum Abbiegen in die Hofeinfahrt angesetzt habe. Zuvor habe er sich durch Schulterblick und Blick durch Innen- und Außenspiegel über den nachfolgenden Verkehr versichert, wobei er den Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen habe. Nachdem der Beklagte zu 1) sich bereits mit dem vorderen Teil in der Hofeinfahrt befunden habe, sei es zum Aufprall auf den hinteren linken Bereich seines Fahrzeuges gekommen. Der Kläger sei bereits auf der Gegenspur offensichtlich zum Überholen gewesen. Offensichtlich habe der Kläger in zu geringem Abstand den Überholvorgang trotz unklarer Verkehrslage eingeleitet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über die vorprozessual erstatteten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche weitergehende Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 25.04.2009 gegenüber den Beklagten zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um einen Verkehrsunfall handelt, der weder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist noch für eine der beiden Seiten unvermeidbar war. Der Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, durch angemessene Rückschau vor Einleitung des Abbiegevorganges. In diesem Fall hätte ihm der offensichtlich zu dicht auffahrende Kläger mit seinem Motorrad nicht entgehen können. Andererseits war auch für den Kläger das Unfallereignis nicht unvermeidlich. Der Kläger hätte bereits durch eine angesichts der unübersichtlichen Straße angemessene Fahrweise und Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes sowie unterlassen eines Überholvorganges bei unklarer Verkehrslage den Unfall vermeiden können.
Mithin war gem. §§ 7, 17, 18 StVG i.V. § 115 Abs. 1 VVG eine Haftungsquote zu bilden, die dem Grad der jeweiligen Verursachung der Unfallbeteiligten Rechnung trägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zumindest hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Quote von 25 % eine Mitverursachung zu verantworten hat. Unstreitig ereignete sich das Unfallereignis nicht in dem Moment, als der Beklagten zu 1) mit seinem Fahrzeug vom Fahrbahnrand anfuhr und in diesem Moment gegebenenfalls dem Kläger die Vorfahrt genommen hätte, sondern in einem Bereich, in dem sich der Beklagte zu 1) bereits auf der Fahrbahn befand und ca. 20 m gefahren ist. Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) auch vor Einleitung des Abbiegemanövers den Blinker gesetzt. Dies ergibt sich darüber hinaus aus der Aussage des Zeugen H, der bekundete, dass er im Moment des Unfallereignisses einen Blinker am Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrgenommen hatte, wobei der Zeuge einschränkte, dass er nicht beurteilen konnte, ob dieser Blinker noch vom Anfahren gesetzt gewesen ist oder erst im Zeitpunkt des Abbiegevorganges gesetzt wurde.
Unabhängig von diesem mit der Beweisaufnahme nicht aufklärbaren Umstand führt jedoch ein am vorausfahrenden Fahrzeug gesetzter Blinker in jedem Fall zumindest zu einer unklaren Verkehrssituation, der dem nachfolgenden Verkehr gebietet, bis zur Klärung der Situation Abstand von Überholmanövern zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich mit zu geringem Abstand hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist, da ihm bei Einhaltung eines entsprechenden Abstandes genügend Zeit verblieben wäre, sein Fahrzeug bei Einleitung des Abbiegevorganges entsprechend abzubremsen und hierdurch eine Kollision zu vermeiden. Zwar hat keiner der Zeugen bestätigen können, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße befuhr. Angesichts der unübersichtlichen Verkehrslage mit einer langgezogenen Kurve, hinter der dem Kläger erst das Fahrzeug des Beklagten ins Sichtfeld geriet, wäre der Kläger jedoch gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit stark zu reduzieren, um dem Gebot einer Fahrweise „auf Sicht“ gerecht zu werden. Allein diese verkehrsrechtlich vorwerfbaren Verstöße des Klägers führen zu einer Mithaftung von zumindest 25 % am Unfallgeschehen. Mithin die materiellen und immateriellen Ansprüche, die in der Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit sind, durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 2) hinreichend ausgeglichen.
Die Klage musste insoweit deshalb der Abweisung unterliegen.
Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist in der Sache ebenfalls nicht begründet. Soweit der Kläger behauptet, durch das Unfallereignis sei mit Folgeschäden zu rechnen, so hat er diesen Vortrag nicht hinreichend substantiieren können. Die behandelnden Ärzte bestätigen in ihrem Attest vom 02.08.2011, dass eine klinische Untersuchung einen Bewegungsumfang von 0-0-150 Grad (Beugung und Streckung) ergab. Pronation und Supination sind je bis 90 Grad möglich. Insgesamt zeige sich ein reizloser Befund. Soweit die Ärzte weiterhin eine eventuell posttraumatische Arthrose des humero-radial-Gelenkes nicht ausschließen können, so ist allein diese Feststellung nicht geeignet, einen entsprechenden Feststellungsantrag zu begründen. Nach dem Attest ist festzustellen, dass die Verletzungen offensichtlich folgenlos verheilt sind und ein reizloser Befund vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende posttraumatische Arthrose des humero-radial-Gelenkes ist nicht hinreichend dargelegt. Generell sind langjährige Folgeerscheinungen in Form von Arthrose im Gelenksbereich nach Erfahrung des Gerichtes grundsätzlich nicht auszuschließen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, einen entsprechenden Schadensfolgenfeststellungsantrag zu begründen, da hierfür im Zeitpunkt der Entscheidung konkrete Anhaltspunkte für eine Folgeschädigung vorliegen müssen. dies ist jedoch dem Attest des Klägers nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1: 2.223,03 €
Feststellungsantrag: 1.000,00 €
Gesamtstreitwert: 3.223,03 €.