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Amtsgericht Solingen·10 C 49/03·16.07.2003

Teilschadensersatz nach Auffahrunfall: Klägerin wegen unzureichendem Abstand mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fuhr beim Anfahren an einer Ampel auf das vor ihr haltende Fahrzeug auf, das kurz nach dem Umschalten wegen einer Taube anhielt. Das Gericht nahm ein Verschulden der Klägerin wegen ungenügenden Sicherheitsabstands und Unaufmerksamkeit an und hielt den Anscheinsbeweis für nicht widerlegt. Die Haftung der Beklagten wurde auf 1/4 festgesetzt; die Klägerin erhielt 578,82 € nebst Zinsen. Zur Schadensberechnung wurden Nettowerte nach § 249 Abs. 2 BGB zugrunde gelegt.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Zahlung von 578,82 € an Klägerin, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auffahrunfällen spricht nach dem ersten Anschein das Verschulden des Auffahrenden; dies gilt auch beim Anfahren aus einer Kolonne, da der anfänglich geringere Abstand durch erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werden muss.

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Die Anscheinsvermutung des Verschuldens des Auffahrenden ist nur dann widerlegt, wenn der Vorausfahrende ein unerwartetes und pflichtwidriges Bremsen substantiiert und beweisbar darlegt.

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Bei der Würdigung von Zeugenaussagen ist die Wahrnehmungsmöglichkeit und Plausibilität der Beobachtungen kritisch zu prüfen; begrenzte Wahrnehmungsmöglichkeiten können die Überzeugungskraft mindern.

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Die bemessung des Haftungsanteils erfolgt nach dem Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge; erhöhtes Risiko durch Bremsen/Anhalten des Vorausfahrenden kann zu anteiliger Haftung führen.

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Bei der Ersatzbemessung eines wirtschaftlichen Totalschadens sind nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Nettowerte zugrunde zu legen; Gutachterkosten und eine Unkostenpauschale sind erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 7 StVG, 17 StVG, § 3 PflVG§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Klägerin 578,82 Euro (i. B. Fünfhundertachtundsiebzig

82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit 5.2.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und

die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die

Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen: . Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des PKW

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mit dem amtlichen Kennzeichen: , der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

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Am gegen Uhr wartete die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug als erste auf der Straße in südöstlicher Fahrtrichtung an der rotlichtzeigenden Ampel vor der Kreuzung mit der Straße. Hinter ihr wartete die Klägerin. Auf der Kreuzung befand sich eine Taube. Als die Ampel auf Grün umsprang, fuhren beide Fahrzeuge an. Nach etwa 2 Fahrzeuglängen hielt die Beklagte zu 2) vor der Taube an, um diese nicht zu überfahren. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug hinten auf.

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An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 2.700 Euro brutto, der Restwert 200 Euro brutto. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 135,12 Euro auf. Sie beansprucht weiter eine Unkostenpauschale von 25 Euro.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe abrupt abgebremst. Mit der Klage verlangt sie Ersatz von 2/3 ihres vermeintlichen Schadens.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

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sie 1.773,41 Euro Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall

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vom in Solingen, Straße/

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Straße, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus

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seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Beklagte zu 2) sei nach dem Umschalten der Ampel langsam angefahren und habe dann wieder angehalten, ohne abrupt zu bremsen.

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Die Klage ist den Beklagten am zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von zwei Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom (Blatt d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG Anspruch auf Ersatz von 1/4 ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.315,29 Euro, also 578,32 Euro.

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Die Klägerin hat den Verkehrsunfall verschuldet, indem sie unter fahrlässigem Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und unaufmerksam war. Dies wird nach dem ersten Anschein vermutet, wobei auch für das Anfahren aus Kolonnen gilt, daß der notwendigerweise zunächst geringere Sicherheitsabstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen ist (OLG Karlsruhe VRS 73, 334). Die Klägerin hat diesen Anschein nicht widerlegt.

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Der Anschein ist nicht dadurch widerlegt, daß die Beklagte zu 2) unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stark gebremst hätte. Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß dies der Fall war, wobei dahinstehen kann, ob ein "starkes" Bremsen begrifflich bei der notwendig geringen Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) kurz nach dem Anfahren überhaupt in Betracht kommt.

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Zwar haben die Zeugen im wesentlichen übereinstimmend bekundet, die Beklagte zu 2) habe nach normalem Anfahrvorgang abrupt abgebremst. Unabhängig davon, ob die Zeugen von ihrem Standort aus den Unfall überhaupt beobachten konnten,

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ist bei der Würdigung der Aussagen jedoch zu beachten, daß beide Zeugen auf das ihnen bekannte "Pizzaauto" der Klägerin konzentriert waren. Selbst bei weniger starkem Abbremsen kann der Bremsvorgang der Beklagten zu 2) in Anbetracht der geringen Geschwindigkeit nur etwa 1 Sekunde gedauert haben. Die Warnehmungsmöglichkeit der Zeugen war unter diesen Umständen sehr begrenzt. Im übrigen muß die Taube, wie auch der Zeuge bestätigt hat, für die Beklagte zu 2) gut zu sehen gewesen sein. Es ist nicht plausibel, daß die Beklagte zu 2) in dieser Situation so angefahren sein soll, daß sie sogleich wieder stark bremsen mußte.

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Bei der Abwägung des Maßes der beiderseitigen Unfallverursachung überwiegt der von der Klägerin mit dem fahrlässigen Verkehrsverstoß geleistete Verursachungsbeitrag deutlich. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) durch das Bremsen und Anhalten auf der Kreuzung in der heiklen Anfahrphase nach dem Umschalten der Ampel erhöht wurde. Eine Taube auf der Straße stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar (OLG Köln VersR 1993, 1168). Im Ergebnis hält das Gericht daher eine Haftung der Beklagten zu 1/4 für angemessen, so daß die Klägerin 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 435).

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Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 2.315,23 Euro, nämlich 2.155,17 Euro Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, jeweils netto, zuzüglich 135,12 Euro Gutachterkosten sowie 25 Euro Unkostenpauschale. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sind die Nettowerte anzusetzen, da nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin tatsächlich ein neues Fahrzeug erworben hätte.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.773,41 Euro festgesetzt.