Teilweise stattgegeben: Herausgabe gegen Zahlung von Versandkosten nach Widerrufsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte zunächst von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, nahm diesen jedoch zurück und verlangte erneut Lieferung; ein späterer Rücktritt ist damit ausgeschlossen. Der Hauptantrag wird abgewiesen. Der Hilfsantrag wird stattgegeben: die Beklagte ist zur Herausgabe gegen Zahlung der angefallenen Versandkosten verpflichtet. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Hilfsantrag auf Herausgabe gegen Zahlung der Versandkosten stattgegeben, Hauptantrag abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Partei ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zunächst wahr und erklärt anschließend, die Ware behalten bzw. erneut Lieferung zu verlangen, so ist sie an diese Entscheidung gebunden; ein nachträglicher Rücktritt ist nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr möglich.
Die erneute Rückforderung der Ware nach ausdrücklicher oder konkludenter Entscheidung, die Sache zu behalten oder erneut geliefert zu verlangen, kann als konkludente Erklärung gewertet werden, die eine spätere Geltendmachung von Mängelrügen ausschließt.
Der Verkäufer kann die Zug-um-Zug-Einrede geltend machen und Ersatz für Versandkosten verlangen, wenn diese Kosten ausschließlich dadurch entstanden sind, dass der Erwerber nach Rücksendung seine Meinung änderte und die Ware erneut verschickt werden musste.
Nach § 93 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen; liegt vorprozessual oder in erster Erwiderung eine Bereitschaft der Beklagten zur Rücksendung gegen Zahlung der Versandkosten vor, spricht dies gegen eine von der Beklagten veranlasste Klageführung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von € herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat, nachdem sie ihr Rücktrittsrecht zunächst ausgeübt und die Ware hatte, von diesem wieder Abstand genommen und erneut die Lieferung der verlangt. An diese Erklärung ist sie gebunden, sie kann nicht nunmehr in diesem Rechtsstreit erneut und nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vertrag zurücktreten. Gleichfalls hat die Klägerin, indem sie die Ware dann zurückverlangte, konkludent erklärt, sich auf die – streitige – Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu berufen.
Der Hilfsantrag hat aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten im wesentlichen Erfolg. Die Beklagte hat berechtigterweise die Zug-um-Zug-Einrede hinsichtlich der Versandkosten erhoben. Denn die neuerlichen Versandkosten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist, beruhen allein darauf, dass die Klägerin nach erster Rücksendung ihre Meinung darüber, die Ware behalten zu wollen, geändert hat.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben, sondern vielmehr schon vorprozessual, im übrigen im gerichtlichen Verfahren in ihrer ersten Erwiderung – noch bevor die Klägerin den entsprechenden Hilfsantrag gestellt hatte – erklärt, sie werde die Ware bei Zahlung der Versandkosten zurücksenden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 EUR