Zurücknahme und Entfernung negativer eBay-Bewertung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die Zurücknahme einer negativen eBay-Bewertung und die Beantragung ihrer Entfernung. Das AG Solingen ordnete das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an; der Beklagte blieb ohne Stellungnahme, sodass die Klägerangaben gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Mangels sachlichem Bewertungsgrund wurde der Beklagte zur Rücknahme und Beantragung der Löschung verurteilt; die Kosten trägt er.
Ausgang: Klage auf Zurücknahme und Entfernung der negativen eBay-Bewertung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine negative Online-Bewertung keine sachliche Grundlage, kann der Betroffene von dem Bewerter die Zurücknahme der Bewertung und die Beantragung ihrer Entfernung beim Betreiber verlangen.
Steht eine Bewertung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem streitigen Rechtsverhältnis, das zugunsten der Gegenseite entschieden wurde, spricht dies gegen das Vorliegen eines sachlichen Bewertungsgrundes.
Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO gelten die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, zu denen der Beklagte nicht fristgerecht Stellung nimmt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, seine Negativbewertung der Klägerin mit dem Wortlaut
„Negativ!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Käufer
Negativ!!!!!!!!!!Goodbye goodbye2004goodbye“
zurückzunehmen und deren Entfernung aus dem Bewer-tungssystem bei eBay zu beantragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zur Begründung der Klage Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs.3 ZPO die von der Klägerseite vorgetragenen Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Dies bedeutete, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zurücknahme der Bewertung und Beantragung der Entfernung bei eBay zu. Denn ein sachlicher Grund für diese negative Bewertung bestand nicht. Die negative Bewertung steht vielmehr in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits Amtsgericht Solingen 10 C 34/06 waren. In diesem Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, ein ihm unbekannter Dritter habe in seinem Namen bei der Klägerin einen Ebay-Kauf getätigt. Der Beklagte wurde jedoch mit Urteil vom 19.4.2006 zur Kaufpreiszahlung verurteilt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Streitwert: EUR