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Amtsgericht Solingen·10 C 114/92·09.07.1992

Zahlungsverurteilung wegen Resthonorar nach Zahnarztbehandlung (GOZ-Abrechnung)

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Arztrecht / BehandlungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung eines Resthonorars aus zahnärztlicher Behandlung. Streitgegenstand war die Abrechenbarkeit bestimmter GOZ-Positionen sowie Anästhesiekosten. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Resthonorars nebst Zinsen und bestätigte die Berechnungsfähigkeit der Gebührenpositionen 507, 504, 508 sowie der Anästhesiekosten. Die Zinsforderung stützt sich auf Verzugsgründe.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Resthonorars in Höhe von 404,18 DM nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zahnarzt hat Anspruch auf Zahlung eines Resthonorars für erbrachte zahnärztliche Leistungen, wenn die Leistung erbracht und die Forderung bestimmbar ist.

2

Die Gebühr 507 GOZ ist pro Spanne und Freiendsattel zusätzlich zur Gebühr 521 GOZ berechnungsfähig, wenn es sich um eine modellgebundene Teilprothese handelt.

3

Die Gebührenpositionen 504 und 508 GOZ können nebeneinander berechnet werden, wenn Teleskop- bzw. Konuskronen verbindende Funktionen bei geteilten Prothesen oder Brücken erfüllen.

4

Kosten für verwendete Anästhetika bei Infiltrationsanästhesie sind als gesondert berechenbare Leistung durch den Behandler abrechenbar.

5

Bei Zahlungsverzug des Schuldners sind Verzugszinsen in entsprechender Höhe zu verlangen; der Zinsanspruch begründet sich aus dem Verzug.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,18 DM (i. B.: Vierhundertvier 18/100 Deutsche Mark) nebst 8 % Zinsen seit dem 17.06.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

3

Die Klage ist begründet.

4

Dem Kläger steht der Resthonoraranspruch aus einer Zahnbehandlung des Beklagten in der Zeit vom 15.11. bis 18.12.1990 zu.

5

Die 507 GOZ ist pro Spanne und Freiendsattel zusätzlich zur 521 GOZ, dabei handelt es sich um die berechnete Modellgußprothese, berechnungsfähig. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.1990 - 33 O 13 371/89 - an.

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Darüber hinaus ist auch die Berechnung der beiden Gebührenpositionen 504 und 508 GOZ nebeneinander möglich. Den Teleskop- bzw. Konuskronen kommt eine Verbindungsfunktion bei geteilten Prothesen und Brücken zu. Die Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor.

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Der Kläger hat auch berechtigterweise die Kosten für Anästhetika (Ultracain) berechnet. Die im Rahmen der Inflitrationsanästhesie verwendeten Narkosemittel können vom Kläger berechnet werden.

8

Die Höhe der Restforderung ist unstreitig.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 404,18 DM.