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Amtsgericht Soest·9 M 1073/21·09.08.2022

Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers: Nichterledigungsgebühr zulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bezirksrevisorin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers, der für eine zurückgenommene Mobiliarpfändung eine Nichterledigungsgebühr ansetzte. Streitpunkt war, ob die Gebühr angesichts coronabedingter Einschränkungen und Rücknahme des Auftrags entfallen müsse. Das Amtsgericht Soest wies die Erinnerung zurück, weil die Erledigung durch die dispositive Entscheidung der Gläubigerin verursacht wurde. Ob ein Stillstand der Rechtspflege vorlag, war damit unbeachtlich; die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers (Nichterledigungsgebühr) zurückgewiesen; Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterledigungsgebühr nach dem Kostenverzeichnis fällt an, wenn die Erledigung einer Vollstreckungsmaßnahme durch die Rücknahme des Antrags durch die disposi tionsbefugte Gläubigerin verursacht wird.

2

Für das Entstehen der Nichterledigungsgebühr ist maßgeblich, dass die Erledigung auf der Entscheidung der Gläubigerin beruht und nicht auf einer Verfügung des Gerichtsvollziehers.

3

Vorübergehende, pandemiebedingte Verzögerungen oder Beschränkungen der Rechtspflege verhindern nicht grundsätzlich das Entstehen einer Nichterledigungsgebühr, wenn die Erledigung auf einer dispositiven Handlung des Gläubigers beruht.

4

Die Beschwerde gegen eine Erinnerung kann zuzulassen sein, wenn die Entscheidung eine klärungsbedürftige oder grundsätzliche Auslegung des Kostenrechts betrifft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 245 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 18.01.2021 wird zurückgewiesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung bestehenden Frage wird die Beschwerde zugelassen.

Gründe

2

Mit Vollstreckungsauftrag vom 18.12.2020, eingegangen beim Gerichtsvollzieher am 22.12.2020, beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und bei Erfolglosigkeit bzw. Nichtantreffens des Schuldners mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie persönliche Kontakte mit Schuldnern zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung als auch der Person des Gerichtsvollziehers vermieden werden sollen mit der Folge, dass persönliche Vorsprachen beim Schuldner in dessen Wohnung aktuell nicht möglich sein. In dem Schreiben eröffnete der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin die Möglichkeit den Antrag auf Mobiliarpfändung zurückzunehmen und der sofortigen Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder aber den Mobiliarpfändung mit der Möglichkeit der verzögerten Bearbeitung aufrecht zu erhalten. Vor diese Wahl gestellt nahm die Gläubigerin den Mobiliarpfändungsauftrag zurück und beschränkte den gestellten Vollstreckungsauftrag auf den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Entsprechend wurde verfahren. Der Gerichtsvollzieher setzte in der Folge seine Kosten fest, wobei dafür den zurückgenommenen Mobiliarpfändungsauftrag die Nichterledigungsgebühr in Höhe von 15,00 € gemäß KV 604 zu KV 205 ansetzte. Gegen diesen Teil dieses Kostenansatzes legte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg unter dem 18.06.2021, eingegangen beim Amtsgericht Soest am 21.06.2021, Erinnerung ein mit der Begründung der Gebührenansatz der Nichterledigungsgebühr für die zurückgenommene Pfändung sei zu Unrecht erfolgt. Voraussetzung für das Anfallen der Nichterledigungsgebühr wäre gewesen, dass es aufgrund der Coronapandemie zu einem Stillstand der Rechtspflege gemäss § 245 ZPO gekommen sei. Dies gelte aber nicht für die nur zeitlich begrenzten Pandemiebedingten Verzögerungen.

3

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Nichterledigungsgebühr sei durch die Rücknahme  des Antrags angefallen.

4

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Ansatz der Nichterledigungsgebühr in Höhe von 15,00 € KV 604 zu KV 205 ist zurecht erfolgt. Denn diese ist nicht durch eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers, sondern durch die Entscheidung der Gläubigerin, die in soweit dispositionsbefugt ist, entstanden, ihren zuvor gestellten Antrag zur Beschleunigung der weiteren Vollstreckung in Anbetracht drohender Verzögerungen durch coronabedingte Einschränkungen entstanden. Auf die Frage, ob es sich um eine vorübergehende Hinderung oder einen Stillstand der Rechtspflege handelte kam es insoweit nicht mehr an. Dem Antrag der Bezirksrevisorin entsprechend wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache der Beschwerde zugelassen.