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Amtsgericht Soest·9 C 459/92·17.12.1992

Nutzungsausfall zugesprochen; fehlende Reparaturrechnung führt zur Abweisung weitergehender Kosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten sowie Nutzungsausfall nach einem Verkehrsschaden; die Beklagte hat bereits 4.000 DM gezahlt. Zentrale Frage war, ob überzahlte Reparaturkosten zusätzlich ersetzt werden müssen und wie das Sachverständigengutachten zu werten ist. Das Gericht sprach 260 DM für fünf Tage Nutzungsausfall zu, lehnte weitergehende Kostenforderungen mangels Vorlage der Reparaturrechnung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass fehlende Belege Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens nach §287 ZPO begründen können.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 260 DM Nutzungsausfall zugesprochen, weitergehende Reparaturkostenerstattung mangels Nachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall gehört, dass die Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs nachgewiesen ist; für die Dauer gezahlter Nutzungsausfallentschädigung sind konkrete Nachweise maßgeblich.

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Bei der Schadensermittlung nach §287 ZPO sind tatsächlich belegte Reparaturkosten ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen als alleinige Gutachtenprognosen.

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Weigert sich der Geschädigte, die Reparaturrechnung vorzulegen, kann dies Anlass geben, an der Aussagekraft eines Sachverständigengutachtens zu zweifeln und zu Lasten des Geschädigten zu gehen.

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Ein Anspruch auf weitergehende Ersatzleistungen setzt den Nachweis voraus, dass die der Beklagten bereits gezahlten Beträge die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten nicht vollständig abdecken; gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Mehrforderungen abzuweisen.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 ZPO§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Soest

auf die mündliche Verhandlung vom 18.Dezember 1992

durch

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,-- DM nebst 4% Zinsen

seit dem 11.11.1992 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte

zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO

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abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Der Kläger verlangt zu Recht 260,-- DM für entstandenen Nutzungsausfall.

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Sein Fahrzeug war – von der Beklagten unbestritten – 5 Tage lang zur Durchführung der Reparatur in der Werkstatt des Autohauses A in P.

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Dagegen kann nach Auffassung des Gerichts der Kläger Ersatz der ausstehenden

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Reparaturkosten, auf die die Beklagte 4.000,-- DM gezahlt hat, nicht verlangen.

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Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass ihm über die von der Beklagten

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ausgeglichenen Reparaturkosten hinaus ein weitergehender Schaden entstanden

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ist. Insoweit reicht das vorgelegte Sachverständigengutachten nicht aus.

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Das Fahrzeug des Klägers ist in einer Fachwerkstatt repariert worden.

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In diesem Fall stellt die Weigerung des Geschädigten, dem Schädiger Auskunft

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über die Reparaturkosten zu erteilen, einen hinreichenden Anlass da, um im

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Rahmen der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO Zweifel an der Aussagekraft

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des Gutachtens zu wecken, mag auch die vorprozessuale Aufforderung der Beklagten an den Kläger, die Reparaturrechnung vorzulegen ײum den Nutzungsausfall konkret berechnen zu können" zumindest irritierend wirken.

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Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Kläger die Reparaturrechnung nicht vorlegt, weil die tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten niedriger liegen als die durch den Sachverständigen prognostizierten Kosten.

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Allgemein sind ohnehin die tatsächlich belegten Kosten ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Hierzu hat im Übrigen der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung, abgedrückt in NJW 1989 S. 3009, nähere Ausführungen gemacht. Diese, vom Kläger zitierte Entscheidung, betraf im Übrigen einen anders gelagerten Fall. Dort hatte nämlich der Geschädigte den Schaden selbst repariert; ihm war darüber hinaus jeglicher Schadensersatz versagt worden.

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Es kann deshalb nicht überzeugen, wenn der Geschädigte sich auf ein allgemein weniger verlässliches Beweismittel beruft, obwohl er ohne weiteres exakteren Beweis durch Vorlage der Reparaturrechnung führen kann. Wenn der Geschädigte durch besondere eigene Anstrengung erreicht hat, dass dadurch geringere Kosten als die durch den Sachverständigen errechneten, erforderlich waren, kann das dem Schädiger nicht zu Gute kommen. Dass diese Umstände vorliegen, hat der Kläger aber nicht dargelegt.

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Vielmehr muss das Gericht im Rahmen der gemäß §287 ZPO gebotenen Schadensermittlung davon ausgehen, der Kläger jedenfalls nicht Reparaturaufwendungen gehabt hat, die den von der Beklagten gezahlten Betrag von 4000,--DM übersteigen.

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Dem Kläger stehen hinsichtlich des zugesprochenen Betrages 4% Zinsen seit Zustellung der Klage zu. Dass vorher Verzug vorgelegen hat, kann nicht festgestellt werden, weil nicht bekannt ist, ob der Beklagten vor Klagezustellung die Bescheinigung der Firma A über die Reparaturdauer mitgeteilt worden ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.