Genehmigung eines Hofübergabevertrags trotz Tod des Übergebers
KI-Zusammenfassung
Der Übernehmer legte Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung eines Hofübergabevertrags vom 09.04.2021 ein. Zentral war, ob ein Genehmigungsverfahren fortsetzbar ist, nachdem der Übergeber verstorben und der Übernehmer kraft Gesetzes Hoferbe geworden ist. Das Gericht änderte den Beschluss und genehmigte den Vertrag, da vertragliche Verpflichtungen gegenüber Drittberechtigten fortbestehen und die Wirtschaftsfähigkeit gegeben ist.
Ausgang: Beschwerde des Übertragsnehmers gegen die Nichtgenehmigung erfolgreich; Hofübergabevertrag landwirtschaftsgerichtlich genehmigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hofübergabevertrag kann landwirtschaftsgerichtlich genehmigt werden, auch wenn der Übergeber nach der Beurkundung und vor der Genehmigung verstorben ist, soweit Vertragspflichten gegenüber Dritten fortbestehen.
Die Genehmigung nach §17 HöfeO ist auf Antrag der Vertragspartner geboten, wenn die übertragenen Besitzungen der Höfeordnung unterfallen und keine berufsvertretungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der gesetzliche Hoferbfall macht die Genehmigung der Eigentumsumschreibung gegenstandslos, nicht aber die Genehmigung sonstiger vertraglich begründeter Verpflichtungen (z.B. Abfindungen, Altenteil, Leibrente).
Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers und die Tragbarkeit der übernommenen Verpflichtungen maßgebliche Prüfungsinhalte; die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ist relevantes Indiz.
Tenor
Auf die Beschwerde des Übertragsnehmers vom 17.03.2022 wird der Beschluss des Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht- Soest vom 25.02.2022 wie folgt abgeändert:
Der Hofübergabevertrag vom 09.04.2021 (Urkundenrolle Nr. 405/2021 der Notarin Angela Schley in Soest) wird landwirtschaftsgerichtlich genehmigt.
Die Gerichtskosten werden dem Übertragsnehmer auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 179.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten begehren die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich des Hofübergabevertrages vom 09.04.2021.
Der Übergeber ist Vater des Übernehmers. Weiter hat dieser noch zwei Töchter.
Der Übergeber war Alleineigentümer des im Grundbuch von O1 von O2, Bl. #### verzeichneten Grundbesitzes. Für diesen Grundbesitz ist auf dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Der Einheitswert des Hofes beträgt 44.800,00 Euro.
Der Übernehmer bewirtschaftet seit 2005 per Betriebsüberlassungsvertrag den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb. Produktionsschwerpunkt in der Viehhaltung ist eine Mastschweinehaltung mit 1800 Plätzen sowie eine Putenaufzucht mit 6000 Plätzen und eine Putenmast mit ebenfalls 6000 Plätzen.
Weiter war der Übergeber Alleineigentümer des im Grundbuch von O3, Bl. ####, eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung O2, Flur #, Flurstück ### mit einer Größe von 2500 qm.
Mit notarieller Urkunde vom 09.04.2021 überträgt der Übergeber an den Übernehmer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Grundbesitz aus dem Grundbuch von O1 von O2, Bl. ####. Weiter überträgt der Übergeber dem Übernehmer den im Grundbuch von O3, Bl. #### verzeichneten Grundbesitz.
Unter § 3 der notariellen Urkunde vom 09.04.2021 werden die Töchter des Übergebers als weichende Erben abgefunden. Danach erhalten diese eine Abfindung nach §12 HöfeO in Höhe von je 30.000,00 Euro, zahlbar in 3 Raten á 10.000,00 Euro.
Mit notariellen Schreiben vom 08.07.2021 wurde dem Landwirtschaftsgericht mitgeteilt, dass der Übergeber am 28.06.2021 verstorben ist.
Mit notariellen Schreiben vom 22.07.2021 wurde ferner mitgeteilt, dass Erbe des Übergebers der Übernehmer geworden wäre.
Nachdem das Landwirtschaftsgericht mit Schreiben vom 16.08.2021 seine Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Hofübergabevertrages geäußert hatte, wies die Notarin mit Schreiben vom 18.08.2021 darauf hin, dass sich zum einen die Barrente der Mutter des Übernehmers um 1/3 verringere und auch die Bemessung der Abfindungszahlungen der Geschwister des Übernehmers wesentlich von der Verpflichtung zur Übernahme nicht gedeckter Pflegekosten abhängig gemacht worden sei. Eine Alternative sei die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit der Folge, dass die für den Hoferben entstehenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die Abfindungsbeträge, deutlich höher ausfallen dürften.
Mit Schreiben vom 22.09.2021 wies die Notarin darauf hin, dass durch die Genehmigung des Vertrages eine ex-tunc-Wirkung eintrete.
Das Gericht hat -nach Beratung mit den landwirtschaftlichen Beisitzern in der Sitzung vom 24.09.2021- darauf hingewiesen, dass der Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr genehmigt werden könne, da dieser bereits durch den Tod des Übergebers kraft Gesetzes eingetreten sei. Ob das Genehmigungsverfahren fortzusetzen sei, sei fraglich und werde von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Dadurch, dass der Hofübergabevertrag keine weiteren genehmigungspflichtigen Regelungen enthalte, sei das Genehmigungsverfahren nicht fortzusetzen.
Mit Schreiben vom 04.10.2021 erklärte die Notarin, dass das Genehmigungsverfahren fortzusetzen sei. Das anempfohlene Hoffolgezeugnis wäre ebenfalls vom Landwirtschaftsgericht zu erteilen mit gleichen Prüfungsumfang hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.02.2022 den streitgegenständlichen Hofübergabevertrag nicht genehmigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des §17 HöfeO nicht vorliegen würden. Dies folge daraus, dass der Übergeber vor der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des Übergabevertrages und der Umschreibung im Grundbuch verstarb, sodass die Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr stattfinden könne. Hieraus folge, dass der Übernehmer bereits kraft Gesetzes zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers Hoferbe im Sinne der HöfeO geworden sei. Eine Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens nach dem Tod des Übergebers werde nicht gesehen, da die Abfindungsansprüche der weichenden Erbinnen in Höhe von 30.000,00 Euro nicht genehmigungsbedürftig seien, da hiermit keine Grundstücksveräußerung einhergehe. Weitere sonstige genehmigungspflichtige Regelungen nach §§16,17 HöfeO seien der notariellen Urkunde vom 09.04.2021 nicht zu entnehmen.
Der Beschluss vom 25.02.2022 wurde der Notarin P1 am 03.03.2022 zugestellt.
Gegen den Beschluss vom 25.02.2022 hat der Übertragsnehmer mit Schreiben vom 17.03.2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt dieser aus, dass der streitgegenständliche Hofübergabevertrag Regelungen zur Abfindung der weichenden Erben nach §12 HöfeO enthält. Der vereinbarte Altenteil enthält neben einem unentgeltlichen Wohnrecht auch eine lebenslange Leibrente von 1700,00 Euro pro Monat sowie eine Kostenzusage des Übernehmers für eventuell nicht gedeckter Pflegekosten des Übergebers und dessen Ehefrau. Der Hoferbe sei, soweit durch den Übergabevertrag Ansprüche Dritter begründet werden, weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet. Damit Ansprüche der weichenden Erben und des Ehegatten des verstorbenen Übergebers nicht ausgehebelt werden, sei das Genehmigungsverfahren fortzusetzen, auch wenn die Genehmigung des Eigentumsübertragung durch den Tod des Übergebers gegenstandslos geworden sei. Praktische Bedeutung habe dies in den Fällen, in denen die vertraglich vereinbarte Abfindung der weichenden Erben, wie hier, günstiger sei als die gesetzlichen Abfindungsansprüche.
Das Gericht hat die Sache in der Sitzung vom 08.07.2022 abschließend mit den Beisitzern beraten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
a.
Die Beschwerde ist zulässig, da diese form-und fristgerecht eingelegt wurde (vgl. §§9 LwVfG, 63, 64,65 FamFG).
b.
Die Beschwerde ist begründet, da der in der Beschlussformel genannte Hofübergabevertrag, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, auf Antrag der Vertragspartner landwirtschaftsgerichtlich zu genehmigen ist (§17 HöfeO).
Bei der übertragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O2, Blatt #### eingetragen ist, handelt es sich um einen Hof gemäß der Höfeordnung.
Gegen die Genehmigung des vorgelegten Hofübergabevertrages bestehen, wie auch aus der Stellungnahme des Geschäftsführers der Kreisstelle Soest der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter im Kreise, die gleichzeitig namens der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung erfolgte, hervorgeht, keine Bedenken. Der Übertragsnehmer ist wirtschaftsfähig, die übernommenen Verpflichtungen sind für den Hof tragbar und angemessen.
Der Genehmigung des Hofübergabevertrages steht auch nicht entgegen, dass der Übergeber nach der notariellen Beurkundung und vor der landwirtschaftgerichtlichen Genehmigung des Hofübergabevertrages verstorben ist.
Dadurch, dass der Übernehmer gesetzlicher Hoferbe geworden ist, ist zwar das Genehmigungsverfahren, soweit es die Genehmigung der Eigentumsübertragung betrifft, gegenstandslos geworden, weil der Übernehmer mit dem Hoferbfall bereits kraft Gesetzes Eigentümer geworden ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass damit der gesamte Übergabevertrag bedeutungslos geworden ist und für eine Genehmigung schlechthin kein Raum mehr bleibt. Vielmehr ist der Hoferbe, soweit durch den Übergabevertrag Ansprüche Dritter (Ehegatte des Übergebers, weichende Erben), wie hier, begründet worden sind, auch weiterhin zur Erfüllung dieser Ansprüche verpflichtet, insbesondere, wenn die vertraglich vereinbarten Abfindungen für die weichenden Erben, wie hier, günstiger sind als die gesetzlichen Abfindungsansprüche (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Roemer, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 17 Rn. 175, 176).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§44,45 LwVG. Der Geschäftswert war auf das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes des Hofes festzusetzen.