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Amtsgericht Soest·6 VI 66/18·27.04.2020

Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin: 6.027,67 € (teilweise aus Nachlass)

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die nach Bestellung als Nachlasspflegerin tätige T beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Soest setzte die Vergütung in Höhe von 6.027,67 € (Stundensatz 110 €) als erstattungsfähig und angemessen fest; 824,30 € können dem Nachlass entnommen werden, der Rest ist gegenüber der Erbin geltend. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Ausgang: Antrag der Nachlasspflegerin auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen in Höhe von 6.027,67 € stattgegeben; Teilbetrag aus Nachlass entnommen, Rest gegenüber Erbin durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bestellte Nachlasspflegerin ist nach §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG zur Vergütung und Erstattung notwendiger Auslagen berechtigt.

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Die Höhe der Vergütung kann das Gericht durch Festsetzung eines Stundensatzes bestimmen; bei der Bemessung sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.

3

Abgerechnete Stunden sind nur erstattungsfähig, wenn sie nachweislich notwendig waren; entstandene Auslagen sind zu erstatten.

4

Festgesetzte Vergütung ist nach Rechtskraft vorrangig aus dem Nachlass zu entnehmen; soweit der Nachlass dafür nicht ausreicht, besteht ein Anspruch gegen die Erben.

5

Gegen den Beschluss steht Beschwerde nur zu (u.a.) bei einem Beschwerdegegenstand über 600 € oder bei Zulassung; andernfalls ist die Erinnerung gegeben.

Relevante Normen
§ 1960 BGB§ 1915 BGB§ 1908i BGB§ 1836 BGB§ 3 VBVG

Tenor

wird der Nachlasspflegerin T für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.027,67 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) und Auslagen festgesetzt.

Der Betrag kann in Höhe von 824,30 Euro dem Nachlass entnommen werden. Der restliche Betrag in Höhe von 5203,37 Euro ist gegen die Erbin geltend zu machen.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

2

Die Nachlasspflegerin wurde durch Beschluss vom 01.02.2018 bestellt. Mit Antrag vom 23.12.2019 beantragte sie die Erstattung ihrer Vergütung und Auslagen.

3

Die Erben wurden angehört. Einwendungen wurde nicht erhoben.

4

Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 110,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.

5

Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.

6

Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.

7

Die Auslagen sind entstanden.

8

Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Soest eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

13

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

14

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Soest eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Soest, 28.04.2020

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Amtsgericht

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Rechtspflegerin