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Amtsgericht Soest·4 C 526/09·02.02.2010

Veröffentlichungsverbot von Kinderfotos durch nicht sorgeberechtigten Vater

ZivilrechtFamilienrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater veröffentlichte 23 Fotos des gemeinsamen Kindes auf einer allgemein zugänglichen Internetseite. Das Amtsgericht untersagte die Verbreitung ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter und drohte Ordnungsmittel an. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht das Recht zur eigenständigen Internetveröffentlichung zusteht und das Kindeswohl sowie das Persönlichkeitsrecht des Kindes überwiegen.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet dem Verfügungskläger stattgegeben; Veröffentlichung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Elternteil ohne alleinige elterliche Sorge ist nicht berechtigt, Fotos des gemeinsamen Kindes auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils zu veröffentlichen.

2

Bei der Abwägung von Veröffentlichungsinteressen ist das Kindeswohl und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes vorrangig gegenüber dem Publikationsinteresse des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

3

Gerichte können dem nicht sorgeberechtigten Elternteil Unterlassungsansprüche gegen die Verbreitung von Kinderfotos auferlegen und die Durchsetzung der Anordnung mit Ordnungsmitteln belegen.

4

Eine Unterlassungsanordnung kann die Verbreitung sowie die Ermöglichung Dritter umfassen, soweit dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes droht.

Relevante Normen
§ KUG §§ 22, 23§ BGB §§ 823, 1004

Leitsatz

Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,

die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger K. N. U.

zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu

veröffentlichen insbesondere in Internet unter http://???.? und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.