Klage auf Resthonorar für Konzertengagement: Dienstvertragsverhältnis bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, abgetretene Ansprüche seiner Ehefrau, begehrt Restzahlung von 500 DM aus einem Engagement als Hornistin; der Beklagte verweigerte den Betrag wegen angeblich mangelhafter Leistungen. Das Gericht qualifiziert das Verhältnis als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und erkennt keinen nachträglichen Minderungsanspruch des Beklagten an. Mangels Vorbehalt bei Abnahme wären Minderungsansprüche auch nach Werkvertragsrecht ausgeschlossen. Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 500 DM stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einbindung freier Musiker in ein Orchesterengagement handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB; ein Arbeitsverhältnis liegt nur bei fester Anstellung in einem festen Orchester vor.
Bei einem Dienstvertrag besteht kein gesetzliches Recht auf nachträgliche Minderung des vereinbarten Honorars wegen angeblicher Leistungsmängel; stattdessen kommen insbesondere Kündigungs- oder Schadensersatzansprüche in Betracht.
Wer Mängelrügen bzw. Minderungsbegehren bei einzelnen, jeweils abzunehmenden Leistungen geltend machen will, muss zum Zeitpunkt der Abnahme geeignete Vorbehalte erklären; unterbleibt ein solcher Vorbehalt, sind Minderungsansprüche nach §§ 640 Abs. 2, 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Die formelle Erbringung der vereinbarten Dienstleistung begründet grundsätzlich den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, sofern keine wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Einwendungen substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L geb. H, schloss im September 1994 mit dem Beklagten einen Vertrag über ein Engagement als Hornistin für ein Konzertprogramm der Westf. Kammerphilharmonie. Die Honorarvereinbarung über 1.000,-- DM zuzüglich Fahrtkosten umfasste 3 Konzerte in I, Q und N sowie die dazugehörigen Proben. Nach dem letzten Konzert in N zahlte der Beklagte zunächst das Honorar nicht aus. Es wurden vielmehr nur die Fahrtkosten erstattet. Im Dezember 1994 zahlte der Beklagte schließlich die Hälfte des vereinbarten Honorars in Höhe von 500,-- DM an die Ehefrau des Klägers. Den Restbetrag verweigert der Beklagte mit der Begründung, die in den Konzerten erbrachte Leistung habe nicht dem hohen Honorar von 1.000,-- DM entsprochen.
Im Wege abgetretenen Rechts begehrt der Kläger nunmehr vom Beklagten die Bezahlung des restlichen Honorars und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
Zustellung des Mahnbescheides am
23.02.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt zunächst die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zuständig. Auch liege kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Die Beklagte habe sich geweigert, an der Probe vom 29.09.1994 teilzunehmen. Bei weiteren Proben habe sie nicht ordnungsgemäß teilgenommen, vielfach habe sie Zeitschriften gelesen. Bei dem Konzert am 02.10.1994 in Münster habe sie ihre Leistung als Hornistin insoweit mangelhaft erbracht, als sie zahlreiche Fehltöne geblasen habe, die in Fachkreisen allgemein als "Kiekser" bezeichnet werden.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Klagebegründung, die Klageerwiderung sowie auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bei der Vereinbarung über das Engagement als freie Hornistin im Orchester des Beklagten handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen typischen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB (vgl. grundlegend Heinze, NJW 85, 2112, 2114). Nur im Rahmen fester Anstellungen in einem festen Orchester ist ein dem Arbeitsrecht unterfallendes Vertragsverhältnis anzunehmen (vgl. für einen Solohornisten BAG NJW 83, 1221). Werkvertragliche Beziehungen können allenfalls im Verhältnis einer Konzertagentur zu einem feststehenden Orchester angenommen werden (vgl. Palandt BGB Komm. 51. Auflage vor § 631 Rd-Nr. 15) .
Da somit reines Dienstvertragsrecht anzuwenden ist, scheidet mangels gesetzlicher Regelungen eine nachträgliche Minderung des Honorars aus. Gesetzlich hätte dem Beklagten bei Zutreffen seiner Behauptungen über den mangelnden Einsatz der Zeugin L die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung zur Verfügung gestanden. Auch Schadensersatzansprüche wären bei Vorliegen etwaiger vertraglicher Pflichtverletzungen der Zeugin L denkbar gewesen. Da die Zeugin L vom Beklagten jedoch bis zuletzt bei den Konzerten eingesetzt worden ist, hat sie jedenfalls formell ihre dienstlichen Verpflichtungen erbracht und kann deshalb das vereinbarte Honorar verlangen. Selbst wenn man Werkvertragsrecht annähme mit der Folge der Möglichkeit einer Minderung des Honorars, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Dem Sachvortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er sich durch einen geeigneten Vertreter bei den Proben oder den einzelnen Konzerten die Geltendmachung von Mängelansprüchen, insbesondere einer Minderung des Honorars vorbehalten hat. Da die einzelnen Leistungen der Zeugin L im Falle der Annahme des Werkvertragsrechts vom Beklagten jeweils einzeln abzunehmen waren und der Beklagte entsprechende Vorbehalte zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt hat, wären jegliche Minderungsansprüche gem. § 640 Abs. 2, 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls ausgeschlossen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11 ZPO.