Themis
Anmelden
Amtsgericht Soest·25 XIV(B) 21/18·01.06.2020

Antrag auf Haftaufhebung gegenstandslos; Feststellungsantrag wegen Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte stellte am 09.07.2018 einen Haftaufhebungs- und einen Feststellungsantrag zu Abschiebungshaft. Mit Antrag der Ausländerbehörde vom 18.07.2018 hob das Amtsgericht die Haft auf, sodass der Aufhebungsantrag gegenstandslos wurde. Der Feststellungsantrag wurde zurückgewiesen, da die Haftanordnung zum streitigen Zeitpunkt zulässig und begründet war. Neue Tatsachen führten erst mit dem Aufhebungsantrag zur sofortigen Aufhebung.

Ausgang: Haftaufhebungsantrag gegenstandslos; Feststellungsantrag, dass Haft ab 09.07.2018 Rechte verletzt habe, wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bereits durch Beschluss aufgehobener Haftantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis gegenstandslos; ein erneuter Aufhebungsantrag bedarf daher keiner Entscheidung.

2

Die Feststellung, dass Haft von einem bestimmten Zeitpunkt an in den Rechten verletzt habe, ist nur begründet, wenn die Haftanordnung zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.

3

Zur Begründung eines Feststellungsantrags gegen Abschiebungshaft muss substantiiert dargetan werden, dass die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Haft zum behaupteten Zeitraum nicht vorlagen.

4

Das Vorbringen neuer Tatsachen, das zur Aufhebung der Haft führt, begründet nicht ohne weiteres eine rückwirkende Feststellung einer früheren Rechtsverletzung, wenn die Haftanordnung zuvor zulässig war.

Tenor

I

Es wird festgestellt, dass der Haftaufhebungsantrag des Bevollmächtigten vom 09.07.2018 gegenstandslos geworden und daher eine Entscheidung insoweit nicht mehr veranlasst ist.

II

Der weitere Antrag vom 09.07.2018, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens (09.07.2018) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I

3

Auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde vom 18.07.2018 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Soest vom gleichen Tage der Abschiebungshaftbeschluss vom 03.07.2018 aufgehoben worden. Für eine nochmalige Aufhebung der bereits aufgehobenen Haftanordnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

4

II

5

Der Antrag festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens vom 09.07.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, ist unbegründet. Der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 26.06.2018 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und begründet.

6

Neue Gesichtspunkte ergaben sich erstmalig am 18.07.2020 mit Eingang des Haftaufhebungsantrages der Ausländerbehörde. Sodann hat das Amtsgericht die Haftanordnung allerdings auch unverzüglich aufgehoben.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 24.08.2020, I-5 T 182/18, verwiesen, der dem Bevollmächtigten zur Kenntnis zugeleitet und ihm ausweislich seines Schreibens vom 16.05.2020 auch zugegangen ist.