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Amtsgericht Soest·21 OWi 295/16 (b)·13.09.2016

Aufhebung einer Aktenversendungspauschale bei unvollständiger elektronischer Akteneinsicht

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (elektronische Akten/Akteneinsicht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Forderung einer Aktenübersendungspauschale über 12 Euro. Streitpunkt war, ob bei rein elektronisch geführter Akte ein übersandter Aktenausdruck eine vollständige Akteneinsicht darstellt. Das Gericht hob die Kostenanforderung auf, weil der Ausdruck die erforderlichen Scan- und Signaturvermerke gemäß §§ 110b, 110d OWiG und § 298 ZPO nicht enthielt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag gegen die Forderung der Aktenversendungspauschale über 12 Euro stattgegeben; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht tatsächlich vollständig gewährt worden ist.

2

Bei elektronisch geführten Akten nach § 110d Abs. 2 OWiG ist ein Aktenausdruck nur gleichwertig, wenn er den Anforderungen der §§ 110b Abs. 1, 110b Abs. 2 OWiG genügt und die besonderen Vermerke zu Scanvorgang und qualifizierter Signatur enthält.

3

Fehlen bei elektronischen Dokumenten die erforderlichen Scanvermerke sowie der Vermerk über das Ergebnis der Signaturprüfung (§ 298 Abs. 2 ZPO), liegt keine vollständige Akteneinsicht vor und kann die Versendungspauschale nicht beansprucht werden.

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Die Kostenentscheidung kann zugunsten des Antragstellers getroffen werden; die Staatskasse hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 107 Abs. 5 OWiG§ 110d Abs. 2 OWiG§ 110b Abs. 1, § 110b Abs. 2 OWiG§ 298 Abs. 2 ZPO§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO§ 108 Abs. 1 OWiG

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen vom 11.08.2016 wird die Kostenanforderung des Kreises T vom 27.07.2016 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12 Euro gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

2

Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

3

Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist.

4

Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, wird durch den Kreis T ausschließlich in elektronischer Form geführt. Demnach richtet sich die Akteneinsicht nach §110 d Abs.2 OWiG. Danach kann Akteneinsicht auch durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 b Abs.1, 110 b Abs.2 OWiG genügt. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend der qualifizierten Signatur des elektronischen Dokuments gem. § 298 Abs.2 ZPO. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Aktenausdruck nicht.

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Der vorliegende Aktenauszug enthält zum Teil eingehende Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk, teils auch Dokumente in wohl ursprünglich elektronischer Form, und auch von der Polizei übermittelte Unterlagen, die dort wiederum teils elektronisch erstellt scheinen, teils aber auch selbst wieder Scans enthalten, an denen aber kein Scanvermerk angebracht ist. Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs.2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist. Ein derartiger Vermerk fehlt insoweit völlig.

6

Demnach kann auch für die Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (Graf in Kurzkommentar, OWiG 4. Auflage 2014, § 110 d, Rn. 20).

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Die Kostenentscheidung der beruht auf § 62 Abs.2 S.2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs.1 StPO.

8

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §108 Abs.1 OWiG.